Jetzt muss ich auch mal eine kurze Frage stellen:
Mann PKV selbständig, weit über BBG
Frau GKV, angestellt, z.Zt. bis 15.12.10 in Elternzeit
ab 16.12.10 bis evtl. 31.07.11 unbezahlte Freistellung, da sie sich weiter ums Kind kümmern möchte.
Grds. ab 16.12.10 freiwillige Weiterversicherung in GKV (aufgrund Vorerkrankungen kommt PKV nicht in Frage).
Jetzt meine Frage:
Sollte die Ehefrau während der freiwilligen Versicherung erneut entbinden und Elterngeld erhalten, hat sie dann Anspruch auf beitragsfreie Weiterversicherung?
Dass das Beschäftigungsverhältnis beim "alten" AG ab 01.08.11 wieder aufgenommen werden kann, wird sie schriftlich erhalten. Wäre dann beitragsfreie Weiterversicherung, zumindest ab 01.08.11 möglich, oder durchgehend dann weiterhin freiwillige Beiträge?
Schon mal vorab, vielen Dank!!
Entbindung während freiwilliger Versicherung
Moderator: Czauderna
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§ 224 Abs. 1 SGB V
Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Das bedeutet, dass zwar vom Erziehungsgeld (Elterngeld) keine Beiträge, aber nach wie vor Beiträge nach den übrigen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sind (BSG vom 29. 6. 1993 — 12 RK 30/90 —, USK 9364).
Während der freiwilligen Weiterversicherung wird die Beitragseinstufung durch das Elterngeld also nicht verändert (erhöht). Es sind jedoch weiterhin Beiträge zu zahlen.
Dies dürfte auch ab 01.08.2011 gelten, da ja keine Neuanmeldung einer Pflichtversicherung bei der Krankenkasse erfolgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht tatsächlich wieder aufgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Das bedeutet, dass zwar vom Erziehungsgeld (Elterngeld) keine Beiträge, aber nach wie vor Beiträge nach den übrigen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sind (BSG vom 29. 6. 1993 — 12 RK 30/90 —, USK 9364).
Während der freiwilligen Weiterversicherung wird die Beitragseinstufung durch das Elterngeld also nicht verändert (erhöht). Es sind jedoch weiterhin Beiträge zu zahlen.
Dies dürfte auch ab 01.08.2011 gelten, da ja keine Neuanmeldung einer Pflichtversicherung bei der Krankenkasse erfolgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht tatsächlich wieder aufgenommen wird.
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