Ende der Rahmenfrist nach §5 (1) 11
Moderator: Czauderna
Ende der Rahmenfrist nach §5 (1) 11
HI an alle vom Fach,
ich ahbe gerade aml das Rundschreiben 08L durchforstet.
Der Grund:
Ich suche eine Vorschrift die belegt, dass das Ende der Rahmenfrist nach dem o.g. § bei der Prüfung des Verstorbenen (bei Witwenrente oder Waisenrente) der Tod ist, wenn der Rentenantragsteller selber die 9/10 Belegung nicht erfüllt hat.
Kann mir einer helfen?
ich ahbe gerade aml das Rundschreiben 08L durchforstet.
Der Grund:
Ich suche eine Vorschrift die belegt, dass das Ende der Rahmenfrist nach dem o.g. § bei der Prüfung des Verstorbenen (bei Witwenrente oder Waisenrente) der Tod ist, wenn der Rentenantragsteller selber die 9/10 Belegung nicht erfüllt hat.
Kann mir einer helfen?
Na ja und womit begründet das GR dies?
Gerade bei den Hinterbliebenenrente kann es dann zu unterschiedlichen Ergebnisssen führen. Denn Hinterbliebenenrenten kann man teilweise rückwirkend ab Antragstellung bis zu 6 Monate (glaube ich zumindest) erhalten. Dann liegen mal so eben schnell 6 Monate bei der Bildung der Rahmenfrist dazwischen.
In erster Linie stellt der § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Tag der Rentenantragstellung ab. Dies dürfte dann selbstverständlich auch entsprechend über § 5 Abs. 2 SGB V für die Fikton der KVdR über den Verstorbenen gelten. Denn etwas anderes lese ich derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 SGB V, dass hier nicht auf den Tag der Rentenantragstellung sondern auf den Tod des Hinterbliebenen abzustellen ist. Das GR belegt es leider auch nicht mit Rechtsprechung.
Gerade bei den Hinterbliebenenrente kann es dann zu unterschiedlichen Ergebnisssen führen. Denn Hinterbliebenenrenten kann man teilweise rückwirkend ab Antragstellung bis zu 6 Monate (glaube ich zumindest) erhalten. Dann liegen mal so eben schnell 6 Monate bei der Bildung der Rahmenfrist dazwischen.
In erster Linie stellt der § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Tag der Rentenantragstellung ab. Dies dürfte dann selbstverständlich auch entsprechend über § 5 Abs. 2 SGB V für die Fikton der KVdR über den Verstorbenen gelten. Denn etwas anderes lese ich derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 SGB V, dass hier nicht auf den Tag der Rentenantragstellung sondern auf den Tod des Hinterbliebenen abzustellen ist. Das GR belegt es leider auch nicht mit Rechtsprechung.
Das soll es ja auch...Rossi hat geschrieben:Na ja und womit begründet das GR dies?
Gerade bei den Hinterbliebenenrente kann es dann zu unterschiedlichen Ergebnisssen führen.
Schließlich prüft man bei der Vorversicherungszeit ne völlig andere Person, und nach Ihrem Tod kann nunmal keine Zeit mit MItgliedschaft belegt sein....
Jooh,
Damit ist die Aussage in dem GR für die Betroffenen eine Begünstigung. Dort sollte man nicht weiter bohren.
jenes klingt natürlich logisch! Auf der anderen Seite wäre es dann bei einer verspäteten Antragstellung auf eine Hinterbliebenrente einfach nur eine Zeit ohne Versicherung für die KVdR und könnte dazu führen, dass die KVdR Voraussetzungen nicht vorliegen.Schließlich prüft man bei der Vorversicherungszeit ne völlig andere Person, und nach Ihrem Tod kann nunmal keine Zeit mit MItgliedschaft belegt sein....
Damit ist die Aussage in dem GR für die Betroffenen eine Begünstigung. Dort sollte man nicht weiter bohren.
Hallo Rossi,Rossi hat geschrieben:Jooh,
jenes klingt natürlich logisch! Auf der anderen Seite wäre es dann bei einer verspäteten Antragstellung auf eine Hinterbliebenrente einfach nur eine Zeit ohne Versicherung für die KVdR und könnte dazu führen, dass die KVdR Voraussetzungen nicht vorliegen.Schließlich prüft man bei der Vorversicherungszeit ne völlig andere Person, und nach Ihrem Tod kann nunmal keine Zeit mit MItgliedschaft belegt sein....
Damit ist die Aussage in dem GR für die Betroffenen eine Begünstigung. Dort sollte man nicht weiter bohren.
wenn es für den Versicherten günstig ist wird nie weiter gebohrt !!!
Gruss
Czauderna