Einstufung nebenb Selbstständigkeit
Moderator: Czauderna
Einstufung nebenb Selbstständigkeit
Bei hauptberufl. Selbstständigen ist es ja so, dass bei Existenzgründung die Beiträge unter Vorbehalt festgesetzt werden. Solange bis der erste Steuerbescheid kommt.
Dann erfolgt für die Vergangenheit die endgültige Festsetzung, also evt. auch mit Beitragsnachforderungen, wenn das Einkommen höher war als die vorbeh. Festsetzung.
Gilt dies auch bei nebenberufl. Selbstständigen?
Habe dazu in den verfahrensgrundsätzen nichts gefunden.
Dann erfolgt für die Vergangenheit die endgültige Festsetzung, also evt. auch mit Beitragsnachforderungen, wenn das Einkommen höher war als die vorbeh. Festsetzung.
Gilt dies auch bei nebenberufl. Selbstständigen?
Habe dazu in den verfahrensgrundsätzen nichts gefunden.
Re: Einstufung nebenb Selbstständigkeit
Hallo,zost hat geschrieben:Bei hauptberufl. Selbstständigen ist es ja so, dass bei Existenzgründung die Beiträge unter Vorbehalt festgesetzt werden. Solange bis der erste Steuerbescheid kommt.
Dann erfolgt für die Vergangenheit die endgültige Festsetzung, also evt. auch mit Beitragsnachforderungen, wenn das Einkommen höher war als die vorbeh. Festsetzung.
Gilt dies auch bei nebenberufl. Selbstständigen?
Habe dazu in den verfahrensgrundsätzen nichts gefunden.
nein, denn den Begriff "nebenberuflich Selbständiger" gibt es so eigentlich gar nicht im Zusammenhang mit der Einstufung.
Diese Personen gehören, wenn Sie sich freiwillig versichern müssen zum Personenkreis der sonstig freiwillig Versicherten und bei denen gibt es grundsätzlich nur Einstufungen für die Zukunft, keine unter Vorbehalt und auch die Nachweisführung über das Einkommen ist nicht zwingend an einen Einkommensteuerbescheid gebunden. Außerdem gelten da auch andere Grenzen.
Gruss
Czauderna
Hallo,zost hat geschrieben:Doch, bei denen gilt als nachweis auch der STB.
ja natürlich , gilt der auch als Einkommensnachweis - aber nicht mit der Gewichtung, die bei einem hauptberuflich Selbständigen dieser Bescheid hat,
und es ist auch nicht so, dass sich im Regelfall die Einstufung erst bei Vorlage des nächsten Bescheides ändert.
Gruss
Czauderna
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Hallo,
ich bin zwar jetzt etwas vorsichtiger, aber in den Vorgaben steht unter § 7 Abs. 7
folgendes ---Bei hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden
die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen
Einnahmen festgesetzt.
Könnte also sein, dass da die Kasse nicht mitmacht.
Gruss
Czauderna
ich bin zwar jetzt etwas vorsichtiger, aber in den Vorgaben steht unter § 7 Abs. 7
folgendes ---Bei hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden
die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen
Einnahmen festgesetzt.
Könnte also sein, dass da die Kasse nicht mitmacht.
Gruss
Czauderna
Also wenn man in die private Krankenversicherung möchte, muss man ja ein bestimmtes Einkommen erzielen. Ich denke, allein die Selbständigkeit ist da nicht ausschlaggebend. Ansonsten gehe ich davon aus, dass bei der Selbstädnigkeit ein Mittelwert errechnet wird, wenn das monatliche Einkommen schwankt.
Hall erason,
doch, allein die Selbständigkeit, also die hauptberufliche, reicht schon aus um in die PKV zu wechseln. Das mit dem Mittelwert stimmt so auch nicht, man muss eher sagen, dass grundsätzlich das Einkommen lt. einkommensteuerbescheid durch 12 geteilt wird und dann danach der Beitrag festgesetzt wird.
Gruss
Czauderna
doch, allein die Selbständigkeit, also die hauptberufliche, reicht schon aus um in die PKV zu wechseln. Das mit dem Mittelwert stimmt so auch nicht, man muss eher sagen, dass grundsätzlich das Einkommen lt. einkommensteuerbescheid durch 12 geteilt wird und dann danach der Beitrag festgesetzt wird.
Gruss
Czauderna
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Hallo Czauderna,Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich bin zwar jetzt etwas vorsichtiger, aber in den Vorgaben steht unter § 7 Abs. 7
folgendes ---Bei hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden
die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen
Einnahmen festgesetzt.
Könnte also sein, dass da die Kasse nicht mitmacht.
Gruss
Czauderna
korrekt. Aber in dem von Zost erwähnten § 6 Abs. 6 steht im 2. Halbsatz:
Also gilt dies auch für nicht hauptberuflich erzieltes Arbeitseinkommen.für die Berücksichtigung von Änderungen bei sonstigem Arbeitseinkommen sowie bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.
Gruß
Sportsfreund