Einlieferung ins Krankenhaus ohne GKV-Mitgliedschaft

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Helmes63
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Einlieferung ins Krankenhaus ohne GKV-Mitgliedschaft

Beitrag von Helmes63 » 15.04.2011, 09:25

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... mal angenommen ein Arbeitsloser Nichtleistungsempfänger kommt mit einer schwereren Erkrankung in ein Krankenhaus und es stellt sich heraus dass dieser nicht bei einem GKV-Krankenkasse versichert ist. Wie wird die Krankenhausverwaltung dann weiter verfahren ?!

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Nach meiner EInschätzung kommt es dann zur Erstellung einer offiziellen Rechnung an den betreffenden Patienten mit Rückmeldung an die AOK, weil es sich hierbei um eine sozialversicherungsrelevante Pflichtverletzung des betreffenden Patienten handelt ?! - Entspricht diese Einschätzung der realen Praxis ?!

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 15.04.2011, 10:26

Es darf niemand in Deutschland mehr nicht versichert sein, dass heißt, sobald eine Nichtversicherung festegestellt wird, muss eine rückwirkende Versicherung bei der letzten zuständigen Krankenkasse erfolgen und die Beiträge müssen nachgezahlt werden.
Daher auch der Name: "Pflichtversicherung" - in den meisten Fällen erfolgt diese nach § 5,1,13.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 15.04.2011, 13:07

Hallo,
also ich sehe das so: Rechnung an den Patienten. Und wenn der nicht zahlt, dann holen die sich das Geld beim Sozialamt.
Das wiederum wird ganz sicher klären, ob sich irgendwo eine Krankenversicherung herstellen wird.

Mit der der AOK hat das nichts zu tun, die haben keine besondere Funktion. Na gut, sie haben bestimmt die meisten solcher Versicherten.

Lg, Fee

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.04.2011, 13:46

Hallo,
leider habe ich in letzter zeit öfters mit solchen Fällen zu tun. Die Krankenhäuser bemühen sich grundsätzlich einen Kostenträger zu ermitteln - solange es sich nicht um einen Obdachlosen handelt geht das auch relativ flott, denn meist wissen die Patienten bzw. deren Angehörigen schon wo der Betreffende zuletzt selbst versichert war - dann sind die Fälle Selbstgänger - die Krankenhauskosten werden im Rahmen der "Notfallbehandlung" übernommen und wir müssen dann sehen wie wir das mit der "Vergangenheit" geregelt bekommen.
Nur wenn da nichts bekannt ist erstellen die Krankenhäuser die Rechnung an den Patienten selbst, wohl wissend was dann für ein Papierkram auf sie zukommt, da ist die erste Variante schon die die effektivere.
Ich denke, so geht das auch bei anderen GKV-Kassen - wie es bei der PKV läuft, das kann ich leider nicht sagen.
Gruss
Czauderna

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 15.04.2011, 17:20

Hallo,
das verstehe ich nicht, wer die Kosten im Rahmen einer Notfallbehandlung übernimmt... Ihr als DAK, wenn der wahrscheinlich bei Euch war? Auch ohne eingehende Antragsprüfung nach 5,1,13 SGB V?

Lg, Fee

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.04.2011, 20:00

Hallo,
natürlich wird das schon geprüft, aber wenn es um einen Notfall geht, da ist es meist nicht so, dass wir den Versicherten eingehend befragen oder gar Im Krankenhaus eine Unterschrift abholen können - ich schrieb ja auch, dass es da schon Möglichkeiten gibt das "kurz und unbürokratisch" zu klären.
In 100% der bisherigen Fälle kam es denn auch zur "rückwirkenden" Mitgliedschaft.
Gruss
Czauderna

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 15.04.2011, 20:13

Hallo,

also ich kenne keinen Fall, wo ein vernünftig rechnender Kassenmitarbeiter den Unterschriften für diese Versicherung (nebst sofort anfallender nicht unerheblicher Leistungsausgaben) noch hinterherläuft bzw. zusätzliche Reisekosten für solche Dienstfahrten verursacht.

Im Sinne der bereits bei der Kasse versicherten Mitglieder, die auch brav zahlen, prüfe ich solche Mitgliedschaften akribisch. Und ganz sicher renne ich weder Infos noch Unterschriften hinterher.

Und oft stellt sich doch noch heraus, dass da noch eine PKV war oder das Sozialamt zuständig war.

LG, Fee

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.04.2011, 21:53

Hallo,
ja, die einen machen so und die anderen eben so . auch wenn das Ergebnis am Ende das gleiche ist. Da, wo wir zuständig waren haben wir eben diese Sache als Service geleistet, auch wenn wir dafür kein Geld sehen werden.
Gruss
Czauderna

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 16.04.2011, 09:20

Hallo Czauderna,
das Denken in allen Ehren, aber wahrscheinlich sind solche Arbeitsanweisungen/Managementfehler genau daran Schuld, dass es der DAK so schlecht geht.

LG, Fee

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.04.2011, 12:12

Hallo,
deine Meinung in allen Ehren, aber bei deiner Denkensweise muss man sich nicht wundern dass über den Bürokratismus der Kassen so geredet wird wie eben geredet wird. Wenn wir als Kasse zuständig sind, dann gibt es keinen, aber auch gar keinen Grund den Betroffenen auch noch zu "schikanieren" in dem die Klärung der Zuständigkeit vorsätzlich hinausgezogen und mit dem Totschlagargument "eingehende Prüfung" belegt wird. Für mich steht an erster Stelle der Mensch - ich weiss es kling pathetisch aber bestimmt nicht so doof wie deine Feststellung das es der Kasse so schlecht ginge nur weil wir unbürokratisch aber trotzdem nach Recht und Gesetz handeln. Ich bin sonst ein eher ruhiger und gelassener Mensch aber bei so etwas, da könnt ich mich schon wieder aufregen.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 16.04.2011, 13:46

Die von Czauderna geschilderte Arbeitsweise gibt es auch bei Krankenkassen ohne Zusatzbeitrag und sie geht, wenn ich mich richtig erinnere, auf eine Anweisung des BMG zurück.

Das Problem tritt ja nur bei den ehemaligen Versicherten auf, die sich nach dem Ende einer Pflichtversicherung tot stellen, sich nicht mehr melden und nicht mehr zu erreichen sind. Anfangs führten die Kassen die Mitgliedschaft dann nach 5,1,13 weiter, was natürlich dazu führte, dass enorme Beitragsrückstände aufliefen, die niemals nie getilgt würden. Daraufhin kam die für mich eher unbefriedigende Anweisung, dann, wenn wirklich keine Klärung (Mitwirkung) des Versicherten möglich war, die Mitgliedschaft nach einem Hinweis auf die Folgen zu beenden. Wenn jedoch die VK weiter benutzt wurde, ist das ein Indiz dafür, dass keine anderweitige Absicherung vorliegt und dann kann die Versicherung nach 5,1,13 ohne Mitwirkung des Versicherten durchgeführt werden.

Beim Ausgangsfall würde ich differenzieren - wurde die Mitgliedschaft wegen fehlender Mitwirkung nach dem 01.04.07 beendet - dann wäre es so wie von Czauderna beschrieben. Denn ein Übertritt in eine PKV ist mittlerweile auch nur möglich, wenn dieser ein Nachweis über die Vorversicherung vorliegt, zumindest verlangen die PKVn mittlerweile diesen Nachweis. Da kann man vom gesunden Menschenverstand her eigentlich nur davon ausgehen, dass keine anderweitige Absicherung vorliegt.

Bei Altfällen sieht es anders aus. Da würde ich auf dem ausgefüllten Bogen bestehen. Ggf. müssten dann halt die Angehörigen oder ein Betreuer ran. Aber mal ganz ehrlich - selbst wenn irgendwann mal eine PKV bestand - wenn sie nicht angegeben wird, kannst du sie auch nicht ermitteln.

filinchen
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Beitrag von filinchen » 16.04.2011, 20:44

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:.Wenn jedoch die VK weiter benutzt wurde, ist das ein Indiz dafür, dass keine anderweitige Absicherung vorliegt und dann kann die Versicherung nach 5,1,13 ohne Mitwirkung des Versicherten durchgeführt werden.
Sehr gewagte These zumal sich im Beitrag auf das BMG bezogen wird. Denn das BMG vertritt die Auffassung, dass eine Versicherung nach 5,1,13 nur eintrit, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 16.04.2011, 23:39

filinchen hat geschrieben: Denn das BMG vertritt die Auffassung, dass eine Versicherung nach 5,1,13 nur eintrit, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt.
Wirklich? Die Vers. nach 5/1/13 ist doch keine Antragsversicherung. M.E. ist nicht auf einen Antrag, sondern auf eine Erklärung abzustellen.

MfG
ratte2

filinchen
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Beitrag von filinchen » 16.04.2011, 23:50

Was bitte ist der Unterschied zwischen Antrag und Erklärung??

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 17.04.2011, 18:37

filinchen hat geschrieben:Sehr gewagte These zumal sich im Beitrag auf das BMG bezogen wird. Denn das BMG vertritt die Auffassung, dass eine Versicherung nach 5,1,13 nur eintrit, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt.
...es sei denn, durch die Leistungsinspruchnahme wird signalisiert, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Die Rechtssprechung zu dieser Frage geht ja erst los, das erste mir bekannte Urteil folgt jedoch dieser Argumentation: http://www.scoop-aerzteberatung.de/bericht/1300_0_4562

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