Ein neuer Fall
Moderator: Czauderna
Ein neuer Fall
Ich habe hier folgenden Fall:
Ein Arbeitnehmer ist krank und wurde gekündigt.
Er ist über den Kündigungszeitpunkt hinaus krank geschrieben und erhält Krankengeld.
Die letzte AU-Bescheinigung lief bis zum 18.7.2024.
Am 19.7.2024 erhielt der Versicherte eine Folgebescheinigung.
Die GKV behauptet nun, die AU-Bescheinigungen seien nicht lückenlos, denn die Folgebescheinigung hätte spätestens am 18.7.2024 ausgestellt werden müssen. Ist das richtig und ggf. wo ist das geregelt (man verzeihe mir diese Frage nach der Rechtsgrundlage ).
VG
GKVFan
Ein Arbeitnehmer ist krank und wurde gekündigt.
Er ist über den Kündigungszeitpunkt hinaus krank geschrieben und erhält Krankengeld.
Die letzte AU-Bescheinigung lief bis zum 18.7.2024.
Am 19.7.2024 erhielt der Versicherte eine Folgebescheinigung.
Die GKV behauptet nun, die AU-Bescheinigungen seien nicht lückenlos, denn die Folgebescheinigung hätte spätestens am 18.7.2024 ausgestellt werden müssen. Ist das richtig und ggf. wo ist das geregelt (man verzeihe mir diese Frage nach der Rechtsgrundlage ).
VG
GKVFan
Re: Ein neuer Fall
Hallo,
hier die Rechtsgrundlage - https://www.g-ba.de/downloads/62-492-33 ... -02-21.pdf
Gruss
Czauderna
hier die Rechtsgrundlage - https://www.g-ba.de/downloads/62-492-33 ... -02-21.pdf
Gruss
Czauderna
Re: Ein neuer Fall
Hallo GKV-Fan,
m.E. hat das BSG mit Urteil vom 07.04.2022 anders als die KK entschieden: https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmi ... R_4-21.pdf
MfG
ratte1
m.E. hat das BSG mit Urteil vom 07.04.2022 anders als die KK entschieden: https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmi ... R_4-21.pdf
MfG
ratte1
Re: Ein neuer Fall
Man dankt,Czauderna hat geschrieben: ↑08.08.2024, 18:20Hallo,
hier die Rechtsgrundlage - https://www.g-ba.de/downloads/62-492-33 ... -02-21.pdf
Gruss
Czauderna
habs gefunden § 5 Abs. 3, Satz 5:
5 Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Die letzte AU-Bescheinigung lief bis zum 18.7.2024 -> zuletzt bescheinigtes Ende
Am 19.7.2024 erhielt der Versicherte eine Folgebescheinigung -> nächster Werktag
Also passt es doch, d.h. die Kasse hat Unrecht im geschilderten Fall, passt das ?
@ratte1, was meinst du =
Gruß,
GKVFan
Re: Ein neuer Fall
Hallo GKVfan,
ich sehe es so wie du.
VG
ratte1
ich sehe es so wie du.
VG
ratte1
Re: Ein neuer Fall
Hallo,
ja, sehe ich auch so
Gruss
Czauderna
ja, sehe ich auch so
Gruss
Czauderna
Re: Ein neuer Fall
die maßgeblich Rechtsgrundlage; das willst Du ja wissen, ergibt sich im SGB V explizit aus
§ 46 SGB V
es folgt § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 11.5.2019
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am n ä c h s t e n W e r k t a g nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, b l e i b t der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
FAZIT: gemäß Rechtslage ab 11.5.2019 reicht der nächste Werktag.
Bis 10.05.2019 war das anders und der Krankengeldanspruch hätte geendet, weil die Mitgliedschaft zum 18.7. umd 24 Uhr geendet hätte.
Ich tippe mal, dass der Sachbearbeiter das alte Recht anwendet. Ich tippe mal auf eine kleinere Krankenkasse.
Alle Urteile, in denen steht, dass kein Krankengeldanspruch besteht, dürften für Fälle vor dem 11.5.2019 geurteilt worden sein.
§ 46 SGB V
es folgt § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 11.5.2019
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am n ä c h s t e n W e r k t a g nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, b l e i b t der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
FAZIT: gemäß Rechtslage ab 11.5.2019 reicht der nächste Werktag.
Bis 10.05.2019 war das anders und der Krankengeldanspruch hätte geendet, weil die Mitgliedschaft zum 18.7. umd 24 Uhr geendet hätte.
Ich tippe mal, dass der Sachbearbeiter das alte Recht anwendet. Ich tippe mal auf eine kleinere Krankenkasse.
Alle Urteile, in denen steht, dass kein Krankengeldanspruch besteht, dürften für Fälle vor dem 11.5.2019 geurteilt worden sein.