Direktversicherung Steuer und Verbeitragung Regeln 2020

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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muckel
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Direktversicherung Steuer und Verbeitragung Regeln 2020

Beitrag von muckel » 29.04.2020, 20:01

Hallo, ich habe jetzt diverse Info gelesen und habs immer noch nicht verstanden, teils weil es nicht umfassend erklärt wird, wo auch immer.
Darum frage ich jetzt mal.
Angenommen:
Direktversicherung Abschluß vor 2004 = Altvertrag, Laufzeit 25 Jahre, monatl. Beitragszahlung, Lohnumwandlung,
pauschal AG besteuert, Ruhegestellt nach ca 18 jahren, Auszahlung mit dem 60 ten Lebensjahr, mit Option Kapitalauszahlung.
Versicherte Person = Arbeitnehmer pflichtversichert ( evt aber auch freiwillig versichert )

Was gilt jetzt für diese Versicherung ab Ablauf ?
In Bezug auf Versteuerunghöhe und Krankenversicherungs und Pflegebeitrag ab 2020 ?

bei Verrentung :

Steuer: 21% auf Ertragsanteil
KV: Rente über 159,25 eur wird verbeitragt, ( Freibetrag 159,25 eur)
Pflegeversich.: Rente komplett verbeitragt

bei Kapitalauszahlung :
Steuer: 0 %
KV: Kapitalauszahlung komplett wird geteilt durch 120 = fiktive monatl.Rente.
Diese fiktive monatl.Rente: über 159,25 eur wird verbeitragt, ( Freibetrag auch hier ? )
Pflegeversich.: diese fiktive monatl.Rente wird komplett verbeitragt

Was ist evt. falsch ?

Czauderna
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Re: Direktversicherung Steuer und Verbeitragung Regeln 2020

Beitrag von Czauderna » 29.04.2020, 21:03

Hallo,
So, wie geschildert kann ich keinen Fehler finden bzgl. Kranken- und Pflegeversicherung - beides trifft zu bei Pflichtversicherung.
Gruss
Czauderna

GS
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Re: Direktversicherung Steuer und Verbeitragung Regeln 2020

Beitrag von GS » 30.04.2020, 01:35

Hallo,
passt so auch aus meiner Sicht. Vllt. noch eine kleine Ergänzung: Solange du nach Auszahlung
Auszahlung mit dem 60 ten Lebensjahr, mit Option Kapitalauszahlung. Versicherte Person = Arbeitnehmer pflichtversichert ( evt aber auch freiwillig versichert )
als pflicht- oder freiwillig vers. Arbeitnehmer Höchstbeiträge KV/PV zahlst, führt die BAV-Auszahlung im Ergebnis nicht zum Mehrbeitrag. Würden erst durch die BAV-lastigen Beiträge die Höchstbeiträge überschritten, werden die überschießenden Beitragsanteile letztlich erstattet.

Gruß
von GS

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