Das kann ich machen.Kassendino hat geschrieben:Lord Dragon, deine Argumentation finde ich zu einseitig und nicht vollständig. zunächst unterstelle ich mal, dass die KV in NRW nicht anders funktioniert als eine in Süddeutschland. Da du offensichtlich Zugang zu den Daten hast, bitte ich Dich, folgende Informationen nachzuliefern (ich will damit jetzt nicht gegen Deine Auffassung polemisieren, ich weiss es nicht und ich würde es gerne mal wissen, zumal auch aus den süddeutschen KVen immer nur sehr wenige Ärztegruppen und zumeist die Allgemeinmediziner benannt werden - und ich aus der Erkenntnis intensiver Diskussionen mit meinem von mir sehr geschätzten Hausarzt weiss, dass die meisten Hausärzte keine Reichtümer scheffeln könne, die Radiologen aber sehr wohl):
- die RLVs aller ärztlichen Fachgruppen
- die Vergütungen für die Einzelleistungen und weiteren Leistungen, die nicht per RLV vergütet werden - über die KV, also nicht IGEL
- wo um GOttes willen bleibt die Differenz hängen zu den durchschnittlich rd. 440 Euro je Versicherten und Jahr, die die GKV für ärztliche Behandlung 2009 aufgewendet hat?
Bitte hier sind alle Fallwerte und Fallzahlen für KV Nordrhein:
http://www.kvno.de/mitglieder/honorar/r ... lumen.html
Das ist die Regelleistungsvergütung. Also die Vergütung im Regelfall.
Es gibt zusätzliche Vergütung, aber nur für Mehrleitung und oder bei besonderen Patienten. Wenn man z.B. Rheuma hat und mehrmals im Quartal zu seinem Arzt geht um Medikamente zu holen um sich untersuchen zu lassen, dann kriegt der Arzt nur Pauschale(Regelleistungsvolumen).
Folgende Sachen kann man zusätzlich abrechnen (nicht von allen Ärzten):
-Präventionsleistungen
-Gesundheitsuntersuchungen
-Leistungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen (wenn ein Arzt mitmacht)
-hausarztzentrierte Versorgung (wenn ein Arzt mitmacht)
-Substitutionsbehandlung
-Strahlentherapie
-belegärztliche Leistungen (Kapitel 36 und EBM-Nrn. 13311, 17370 und Geburtshilfe)
-Hautkrebsscreening
-Vakuumstanzbiopsien
-phototherapeutische Keratektomie
-künstliche Befruchtung
-Kostenpauschalen des Kapitels 40
-psychotherapeutische Leistungen
-ambulante Operationen (Kapitel 31 EBM) und die EBM-Nrn. 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518, 04520
-besondere Inanspruchnahme (EBM-Nrn. 01100 bis 01102)
-Leistungen im organisierten Notfalldienst
-dringende Besuche (EBM-Nrn. 01411, 01412, 01415)
-Akupunktur des EBM-Abschnitts 30.7.3
-Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten durch nicht ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte
-Labor-Untersuchungen des Kapitels 32
-Laborkosten und Laborwirtschaftlichkeitsbonus (EBM-Nr. 32001)
-diagnostische Radiologie (34210 bis 34297), soweit nicht von Radiologen erbracht
-Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (03241 und 04241)
-Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (13437, 13438, 13439, 13677)