Hallo,
ich stehe vor einem Problem und wäre für Tipps dankbar!
Meinen Job hatte ich gekündigt, nach der Sperrfrist beziehe ich zZt ALGI, bis Ende Juni'07, Jobsuche war bisher erfolglos. Nun habe ich vor, ab Mai für max. 1 Jahr - richtet sich nach den Ausgaben - durch Südamerika zu reisen (per Fahrrad, Zelt usw. so sind auch die Kosten relativ überschaubar ) Auch ist der Blick darauf gerichtet, dort evtl. eine Beschäftigung zu finden.
Es besteht wohl die Möglichkeit, dass ich mich sozusagen bei der Agentur für Arbeit zum 1.Mai "abmelde", mit dem Vorteil, dass ich nach Rückkehr noch für 2 Monate ALGI beziehen kann (also für die eigentlichen Monate Mai und Juni' 07), wäre optimal, um hier wieder Fuss zu fassen, habe aber noch keine Ahnung ob das für so einen langen Zeitraum der Abwesenheit möglich ist. Ein weiterer Vorteil wäre, dass ich dann, nach der "Anmeldung" bei der Agentur über diese auch wieder krankenversicht bin, denke ich.
Derzeit bin ich bei einer Bkk versichert. Klar, dass ich für den Auslandsaufenthalt eine Auslandskrankenversicherung abschließen werde.
Bin momentan ratlos, ob ich
1. eine Anwartschaft bei der Bkk eingehen soll, für Dauer des Auslandsaufenthalts, ziemlich kostenintensiv, wäre ja eigentlich nicht nötig
2. meine Mitgliedschaft bei der Bkk einfach kündige, zum 30.04.
oder 3 . Unterbrechung der Mitgliedschaft beantrage, falls diese Möglichkeit besteht.
Habe aus dem www die Info, dass bei Beendigung der Beschäftigung die zusätzliche Kündigung für das Beenden der Mitgliedschaft nicht erforderlich sei, da die Mitgliedschaft dann durch Gesetz endet, würde ja auch irgendwie zutreffen? Dies käme dann einer Unterbrechung der Mitgliedschaft gleich.
Vielen Dank!
Mit einem Gruß
Marco
Bkk kündigen/Mitgliedschaft ruhen lassen? Ausland
Moderator: Czauderna
Hallo Raramuri,
zunächst mal etwas zu dem Thema Anwartschaftsversicherung:
Diese ist gesetzlich nur für drei Personengruppen vorgesehen:
a) Beschäftigte, die beruflich bedingt im Ausland tätig sind und für die Dauer des Auslandsaufenthaltes keinen Leistungsanspruch geltend machen können,
b) Mitglieder, deren Anspruch auf Leistungen wegen des Anspruchs auf freie Heilfürsorge ruht, z.B. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beamte des Bundesgrenzschutzes, Beamte der Polizei oder Feuerwehr,
c) Mitglieder, deren Anspruch auf Leistungen ruht, solange sie als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten.
Soweit ich das beurteilen kann, gehörst du keiner dieser Personengruppen an und daher ist eine Anwartschaftsversicherung für Dich ohnehin nicht möglich. Auch wenn das zuweilen anders interpretiert wird aber so ist nun mal die Gesetzeslage.
Wenn Deine Versicherungspflicht hier in Deutschland endet und du hälst Dich anschließend im Ausland auf, kannst Du die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
Bei der Rückkehr ins Inland ist ein Pflichtversicherung, wie du schreibst, wahrscheinlich und dann kannst bzw. mußt du ohnehin wieder in die GKV. Zuständig ist die Krankenkasse bei der Du zuletzt versichert warst, wenn dazwischen keine 18 Monate liegen.
zunächst mal etwas zu dem Thema Anwartschaftsversicherung:
Diese ist gesetzlich nur für drei Personengruppen vorgesehen:
a) Beschäftigte, die beruflich bedingt im Ausland tätig sind und für die Dauer des Auslandsaufenthaltes keinen Leistungsanspruch geltend machen können,
b) Mitglieder, deren Anspruch auf Leistungen wegen des Anspruchs auf freie Heilfürsorge ruht, z.B. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beamte des Bundesgrenzschutzes, Beamte der Polizei oder Feuerwehr,
c) Mitglieder, deren Anspruch auf Leistungen ruht, solange sie als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten.
Soweit ich das beurteilen kann, gehörst du keiner dieser Personengruppen an und daher ist eine Anwartschaftsversicherung für Dich ohnehin nicht möglich. Auch wenn das zuweilen anders interpretiert wird aber so ist nun mal die Gesetzeslage.
Wenn Deine Versicherungspflicht hier in Deutschland endet und du hälst Dich anschließend im Ausland auf, kannst Du die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
Bei der Rückkehr ins Inland ist ein Pflichtversicherung, wie du schreibst, wahrscheinlich und dann kannst bzw. mußt du ohnehin wieder in die GKV. Zuständig ist die Krankenkasse bei der Du zuletzt versichert warst, wenn dazwischen keine 18 Monate liegen.