Bitte helft mir bin völlig ratlos.
Moderator: Czauderna
Okay Jochen, was hälst Du davon, wenn Du der Posterin ne PV schickst und danach wählt sie Deinen Arbeitgeber als neue Kasse ab dem 01.01.2012.
Dann ist doch das Spielchen auch vorbei!?
Auf der anderen Seite ist die Geschichte mehr als interessant. Meine ersten Recherchen gehen wohl in die Richtung, dass auch nach der Schließung der Kasse die Mitgliedschaft noch weiterhin einzutragen ist.
Meine Kollegin hat nicht nur das BMG um Stellungnahme gebeten, sondern den Spibu ebenfalls.
Dann ist doch das Spielchen auch vorbei!?
Auf der anderen Seite ist die Geschichte mehr als interessant. Meine ersten Recherchen gehen wohl in die Richtung, dass auch nach der Schließung der Kasse die Mitgliedschaft noch weiterhin einzutragen ist.
Meine Kollegin hat nicht nur das BMG um Stellungnahme gebeten, sondern den Spibu ebenfalls.
Na ja, Gesetze scheinen wohl manchmal nicht zu interessieren, oder?
Sonst hätten wir dies Theater hier nicht.
Von daher kann dies Theater doch aus anders beendet werden, wenn Du die Posterin - ohne mullen und knullen - aufnimmst
Ich poste dann mal; Butter bei die Fische!
Vielleicht erfüllst Du durch die Aufnahme auf noch die Zielvorgabe für diesen Monat. Was willst Du noch mehr. Also los!
Sonst hätten wir dies Theater hier nicht.
Von daher kann dies Theater doch aus anders beendet werden, wenn Du die Posterin - ohne mullen und knullen - aufnimmst
Ich poste dann mal; Butter bei die Fische!
Vielleicht erfüllst Du durch die Aufnahme auf noch die Zielvorgabe für diesen Monat. Was willst Du noch mehr. Also los!
Zuletzt geändert von Rossi am 16.07.2012, 22:04, insgesamt 1-mal geändert.
Iss ja nicht wahr; Gefahrenabwehr?
Beurteilen die Kassen die Aufnahme von neuen Mitgliedern etwa nach einem Risiko (Gefahrenabwehr)?
Mit anderen Worten, ein Neukunde, der mit einem Rollator die Schwelle der neuen Kasse betritt, bekommt nur Steine in den Weg gelegt, um diese Mitgliedschaft zu vereiteln?
Dann kommt der Neukunde mit einem Ledermantel und nen sauteuren Kaschmirpullover in die Geschäftsstelle gedackelt. Zudem ist er noch Beitagshöchstzahler. Man geht in ein Hinterzimmer und alles wird geregelt.? Ich bin begeistert.
Wenn man so etwas macht, dann muss man sich wundern, wenn man ein Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V an den Popo bekommt. Kann nur bis zu 50.000,00 Euro kosten, mehr nicht.
Beurteilen die Kassen die Aufnahme von neuen Mitgliedern etwa nach einem Risiko (Gefahrenabwehr)?
Mit anderen Worten, ein Neukunde, der mit einem Rollator die Schwelle der neuen Kasse betritt, bekommt nur Steine in den Weg gelegt, um diese Mitgliedschaft zu vereiteln?
Dann kommt der Neukunde mit einem Ledermantel und nen sauteuren Kaschmirpullover in die Geschäftsstelle gedackelt. Zudem ist er noch Beitagshöchstzahler. Man geht in ein Hinterzimmer und alles wird geregelt.? Ich bin begeistert.
Wenn man so etwas macht, dann muss man sich wundern, wenn man ein Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V an den Popo bekommt. Kann nur bis zu 50.000,00 Euro kosten, mehr nicht.
Ist nicht meine Auffassung, ist mir im Prinzip egal ob reich ob arm, hauptsache die rechtlichen Vorrausetzungen sind da, ansosnten gilt das Gesetz meiner Meinung nach. allerdings bitte nicht beschweren, wenn denn die Beiträge steigen und auch die Beiträge, die Kasse sind ja so böse wie die Sozialämter bei den Sozialberdiegungen.
Upsela, ich habe schon eine Antwort bekommen. Das BMG hat nur etwas allgemeines ausgeführt. Dies war wirklich nicht hilfreich. Aber der Spibu hat schon mal Tacheles geschrieben.
Zitat:
Eine ohne Rechtsnachfolger geschlossene Krankenkasse ist nach dem Schließungszeitpunkt - auch ohne Mitgliederbestand - noch existent (in Abwicklung) und kann für die in der Vergangenheit liegenden Versicherungszeiten bis zum Schließungszeitpunkt u. a. noch Meldungen annehmen sowie Beiträge entgegennehmen oder erstatten, sofern ihre Zuständigkeit nach § 173 ff. SGB V gegeben ist. Sollte also eine geschlossene Krankenkasse für die Durchführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die erst nachträglich festgestellt wurde, nach gesetzlichen Regelungen zuständig sein, ist der Versicherte für den Zeitraum bis zum Schließungszeitpunkt an diese Krankenkasse zu verweisen.
Dies gilt sinngemäß auch für die Zeiten der Familienversicherung
Jenes heißt ja wohl im Klartext, dass bei der BKK für Heilberufe demnächst noch über Jahre hinweg irgendwelche Mitarbeiter beschäftigt sind, die die Karteilaichen aus dem Keller buddeln (Mitgliedschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintragen) und auch noch andere Dinge machen (Fami nach 20 Jahren für die KVdR eintragen).
Da bin ich aber mal gespannt, ob dies in der Praxis funktioniert.
Ferner ist es interessant zu wissen, was passiert, wenn sich die Posterin nicht an die BKK für Heilberufe wendet. Darf dann die neue Kasse ab dem 01.01.2012 die Mitgliedschaft ablehnen? Wenn ja, mit welcher Bergründung?
Zitat:
Eine ohne Rechtsnachfolger geschlossene Krankenkasse ist nach dem Schließungszeitpunkt - auch ohne Mitgliederbestand - noch existent (in Abwicklung) und kann für die in der Vergangenheit liegenden Versicherungszeiten bis zum Schließungszeitpunkt u. a. noch Meldungen annehmen sowie Beiträge entgegennehmen oder erstatten, sofern ihre Zuständigkeit nach § 173 ff. SGB V gegeben ist. Sollte also eine geschlossene Krankenkasse für die Durchführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die erst nachträglich festgestellt wurde, nach gesetzlichen Regelungen zuständig sein, ist der Versicherte für den Zeitraum bis zum Schließungszeitpunkt an diese Krankenkasse zu verweisen.
Dies gilt sinngemäß auch für die Zeiten der Familienversicherung
Jenes heißt ja wohl im Klartext, dass bei der BKK für Heilberufe demnächst noch über Jahre hinweg irgendwelche Mitarbeiter beschäftigt sind, die die Karteilaichen aus dem Keller buddeln (Mitgliedschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintragen) und auch noch andere Dinge machen (Fami nach 20 Jahren für die KVdR eintragen).
Da bin ich aber mal gespannt, ob dies in der Praxis funktioniert.
Ferner ist es interessant zu wissen, was passiert, wenn sich die Posterin nicht an die BKK für Heilberufe wendet. Darf dann die neue Kasse ab dem 01.01.2012 die Mitgliedschaft ablehnen? Wenn ja, mit welcher Bergründung?
Die KÖR in Abwicklung ist im Prinzip noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, also mit allen Rechten und Pflichten bis zu Ihrer Schlließung. Das kann ein paar Jahre dauern bis denn die Abwicklung ganz durch ist. Im Prinzip müssen denn auch noch alle Daten, gelagert werden une archiviert. Pleiten gab es in denletzten Jahren davor auch. Sollten denn zum Beispiel ehemalige Mitglieder die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind haben denn echt ein Problem. Wenn sie denn bis jetzt nicht versichert sind.
Wieviel Beitrag jemand zahlt, dürfte die Kassen heute nicht mehr interessieren, wenn das Geld in einen Topf geht. Die Kosten schon eher.Dann kommt der Neukunde mit einem Ledermantel und nen sauteuren Kaschmirpullover in die Geschäftsstelle gedackelt. Zudem ist er noch Beitagshöchstzahler.
Praktisch weiß ich aber von einem Rollstuhlfahrer, ständig in Therapie, der nach Jahren entnervt von einer AOK zur BEK wechselte, dass er dort sehr zuvorkommend behandelt wurde und wird.