Beratungspflicht im Sinne des SGB 1

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Bully
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Beratungspflicht im Sinne des SGB 1

Beitrag von Bully » 10.12.2009, 18:43

hallo,

ich war ja bisher immer der Meinung, das die Krankenkassen ein gewisse Beratungspflicht haben ( § 14 ,15 SGB1 ) z.b. immer dann wenn sich für den Versicherten gravierende Veränderungen ergeben

meine Tochter gelernte Frisörin und Visagistin,
nach Ihren Ausbildungen folgte der Schritt in die Selbsständigkeit
als Visagistin am 15.03. 2005
versichert war Sie während Ihrer Ausbildung bei einer GKV
im 1 Monat Ihrer Selbsständigkeit als freiwilliges Mitglied dieser Kasse.
im 2. Monat erfolgte ein Kassenwechsel, auch freiwilliges Mitglied
hier war es dann so das Sie später von der Existenz der
Künstlersozialkasse erfahren hat und von dem Urteil des BSG ( Aktenzeichen B 3 KR 39/04 R )
Dem Urteil zufolge müssen Visagisten in der KSK aufgenommen werden
im August 2007 Antragsunterlagen der KSK angefordert
Aufnahme in der KSK zum 17.11.2007

Krankenkasse angesprochen, bezüglich einer unterlassenen Beratung
Keine Einigung erzielt.
Klage eingereicht beim SG
das meine Tochter so zu stellen ist als wäre Sie beraten worden
denn dann wäre Sie schon in 2005 bei der KSK versichert gewesen.

Kasse begründet eine fehlende Beratung wörtlich damit

Sie vertrete die Auffassung, bei einem reinen Kassenwechsel zu einer umfassenden Auskunft nicht verpflichtet zu sein.
Dieses hätte durch den Vorversicherer zu erfolgen.


Krankenkasse bekam Recht vor dem SG


meiner Tochter wurde von dem SG nahe gelegt die Klage zurückzuziehen
was Sie dann auch tat.

soviel zur Beratungspflicht

denn das würde ja auch bei anderen Themen der Beratung eventuell vorkommen

Gruß
Bully

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.12.2009, 19:17

Hallo,
grundsätzlich bin ich auch der Auffassung dass die Erstkasse bei Beginn der Tätigkeit die Versicherte auf die Möglichkeit der Künstlersozialversicherung hätte aufmerksam machen müssen, aber gerade dieser Fall ist ein Beispiel dafür das es wirklich auf den Einzelfall ankommt.
Man müsste wissen ob z.B. seinerzeit tatsächlich ein solcher Kontakt zustande kam und ob z.B. auch "Visagistin" als alleinige Tätigkeit angegeben wurde.
Noch einmal, es gehört zur Beratungspflicht der Kasse den Versicherten auf seine vorhandenden Möglichkeiten hinzuweisen - das hilt in erster Linie für den Leistungssektor aber natürlich auch für den Beitrags- und Versicherungsbereich.
Gruß
Czauderna

Bully
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Beitrag von Bully » 10.12.2009, 19:24

Hallo Czauderna

ja in der Gewerbeanmeldung stand nur Visagistin

es wurde auch beim ausfüllen des Aufnahmeantrages ausführlich über den Beruf der Visagisten mit dem Außendienstmitarbeiter gesprochen.

Gruß Bully

heinrich
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Beitrag von heinrich » 11.12.2009, 10:13

Hallo Czauderna,

wegen Falschberatung eine Einsetzung in der vorheringen Stand bzw. sozialrechtlichen Wiederherstellungsansperuch zu erhalten ist ja schon ein schwieriges Thema.

Hier kommt auch noch dazu, dass die den Beitrag einziehende Stelle
(erste KK und zweite KK) nicht mit der ab 17.11.2007 einziehende Stelle (Künstersozialkasse) identisch ist, was die Sache wohl absolut unmöglich macht.

Du bist (wie auch ich) bei einer Großkasse beschäftigt und Du bist auch ein versierter Mitarbeiter, der (weit) über den Tellerrand hinaus schaut.

Jetzt gehe aber doch mal in eine Deiner Geschäftsstellen rein, mache ein Rollenspiel und sage, dass Du dich als Selbstständige versichern willst.
Nehmen wir auch noch an, dass diese Beratung von einem Kollegen durchgeführt wird, der gerade die Prüfung mit 1plus bestanden hat.
Als Anlage gibst Du ihm die Gewerbeanmeldung, wo Du ja als Visagistin zu erkennen bist.

Jede Wette: Da kommen 99 % nicht drauf, dass hier eine Mitgliedschaft über die KSK laufen könnte. Ehrlich gesagt, da hätte ich auch nicht drüber nachgedacht.

Wenn Du dies als möglichen Ansatz eines Schadenersatzanspruches ansehen würdest, dann kannst Du diese ja mal der Abteilung deines Unternehmens berichten, die diese Ausgleichszahlungen dann leisten müssten. Dir werden sich aber freuen.

Sorry, nimm es mir nicht böse. Sonst sind wir ja immer der gleichen Meinung.

PS: das BSG-Urteil war vom 12.05.2005.
Die Mitgliedschaft hatte aber schon im März 2005 begonnen
und der Kassenwechsel nach einem Monat, also auch vor dem 12.05.2005

Bully
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Beitrag von Bully » 14.12.2009, 11:18

Hallo,

ich glaube das ich mal stellvertretend für alle Besucher dies Forums,
DANKE sagen darf.
Danke an unseren Fachleuten hier im Forum, die in Ihrer Freizeit hier mit guten Ratschlägen versuchen zu helfen.
Wir wissen alle den zeitlichen Aufwand den Sie hier und in anderen Foren
betreiben sehr zu schätzen, denn letztendlich könnten Sie Ihre wenige
Freizeit auch mit Ihrer Familie und Ihren Lieben verbringen.
Bleiben Sie bitte alle, uns noch lange erhalten.

Wenn ich hier so die verschiedenen Probleme lese, muß man auch sagen, einige sind selber Schuld in punkto Krankenversicherung und deren Beiträge es ist eine Solidargemeinschaft in der habe ich Rechte und auch Pflichten.

Andere spielen mit den Gedanken, die Solidargemeinschaft zu verlassen, und zu einer PKV zu wechseln, hier sollte jeder Vor u. Nachteile abwägen.
Eines sollte man auch bedenken, wenn man med. nicht so bewandert ist und zufällig auf einen von verarmutswahn betroffenen Chefarzt trifft, weiß ich nicht, ob ich dann die ganze Bandbreite der Diagnostik genießen möchte.

Einige wollen aus welchen Gründen auch immer, die GKV wechseln.
Jetzt lese ich hier, Beratungspflicht besteht beim Vorversicherer.
Ich bin der Auffassung, immer dann wenn sich für den Versicherten etwas grundsätzliches ändert, besteht Beratungspflicht.
Ich sehe auch Stellenanzeigen im Internet, wo GKV`s sich Personaldienstleister bemächtigen, bezüglich Vertriebsleute ( hier geht es u.a. um Kaltaquisa) nichts gegen einzuwenden, Wettbewerb ist OK.
Aber wenn ich mir dann den Verdienst dieser Leute anschaue, der sich aus Fixum plus erfolgsabhängiger Anteil zusammensetzt, befürchte ich das es zu Lasten einer Beratung geht.

Frage.
Wie soll ich mich als Wechselwilliger verhalten, das ich gezielt Fragen stelle, sei es über die günstigsten VS-Möglichkeiten oder was auch immer setze ich vorraus.
Und wie kann ich dann anschließend, wenn ein Problemchen da ist, auch beweisen, halt Stopp Freunde, hier fand keine Beratung statt.
Dann würden sich im Vorfeld einige Widerspruchsverfahren, der Gang zum SG von selbst erledigen.

Gruß Bully

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.12.2009, 13:16

Hallo Heinrich,
ich bin da keiner anderen Meinung als Du wenn es darum geht hier einen Rechtsstreit anzufangen - halte ich für aussichtslos.
Ich denke auch , genau wie du, das in 90% aller Fälle der Beratungspflicht nicht nachgekommen wird (egal, welche Kasse), allein aus "Unwissen" der Kassenmitarbeiter heraus.
Trotzdem sage ich in dem vorliegenden Fall - hier hätte die Erstkasse eine Beratungspflicht gehabt - das hier Theorie und Praxis meilenweit auseinander liegen, denke ich, ist klar.
Gruß
Czauderna

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