Guten Tag,
ich bin 56 Jahre alt, verheiratet und arbeite seit 31 Jahren in der selben Firma. Derzeit verdiene ich monatlich brutto 5.500 Euro. Zum 30.09. diesen Jahres hat mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und zahlt für den Wegfall des Arbeitsplatzes eine Entschädigung in Höhe von 170.000 Euro. Derzeit bin ich in der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung.
Ab dem 1.10. plane ich, nicht mehr zu arbeiten. Meine Ehefrau ist ebenfalls nicht erwerbstätig.
Meine Einkünfte setzen sich jährlich wie folgt zusammen:
ca. 14.000 Euro Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
ca. 5.000 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen
Was muss ich ab dem 1.10. bei meiner Krankenversicherung beachten?
Wie muss ich mich versichern?
Wie berechnet sich mein Beitrag? Wird die Entschädigung/Abfindung in Höhe von 170.000 Euro in die Beitragsbemessung einbezogen?
Welche Wahlrechte habe ich ggf. um die Beiträge so niedrig wie möglich zu halten?
Gibt es weitere Punkte, die man beachten sollte bzw. muss?
Vielen Dank für eure Hilfe,
Bernd
Bemessung der freiwilligen GKV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erhalt einer Abfindung
Moderator: Czauderna
Re: Bemessung der freiwilligen GKV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erhalt einer Abfindung
Hallo und willkommen im Forum.
Also, die 19000 € stehen schon mal grundsätzlich als beitragspflichtigen Einkommen fest.Die Abfindung ist grundsätzlich auch beitragspflichtig, hier kann es aber sein, dass nicht die gesamte Summe der Beitragspflicht unterliegt, dazu müssten wir nähere Infos haben. Alter, Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfrist eingehalten, letztes Bruttoarbeitsentgelt. Das alles gilt fuer die Versicherung in der GKV, bei der PKV das Einkommen grundsätzlich nicht maßgebend.
Gruß
Czauderna
Also, die 19000 € stehen schon mal grundsätzlich als beitragspflichtigen Einkommen fest.Die Abfindung ist grundsätzlich auch beitragspflichtig, hier kann es aber sein, dass nicht die gesamte Summe der Beitragspflicht unterliegt, dazu müssten wir nähere Infos haben. Alter, Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfrist eingehalten, letztes Bruttoarbeitsentgelt. Das alles gilt fuer die Versicherung in der GKV, bei der PKV das Einkommen grundsätzlich nicht maßgebend.
Gruß
Czauderna
Re: Bemessung der freiwilligen GKV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erhalt einer Abfindung
Vielen Dank für die zügige Rückmeldung.
Ich bin 56 Jahre alt, gehöre dem Betrieb seit 33 Jahren an. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten und mein letzter Bruttoarbeitslohn im Monat beträgt 5.450 Euro. Fehlen noch weitere Angaben?
Viele Grüße
Bernd
Ich bin 56 Jahre alt, gehöre dem Betrieb seit 33 Jahren an. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten und mein letzter Bruttoarbeitslohn im Monat beträgt 5.450 Euro. Fehlen noch weitere Angaben?
Viele Grüße
Bernd
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- Beiträge: 213
- Registriert: 04.10.2015, 14:13
Re: Bemessung der freiwilligen GKV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erhalt einer Abfindung
Hallo,
wenn die Kündigungsfrist laut Gesetz, Arbeits-/Tarifvertrag eingehalten wurde, gilt die besondere Beitragsberechnung nicht.
Die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen (durch Anlage der Abfindung) gehören natürlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Aufgrund der Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft ist es möglich, dass man nach Beschäftigungsende kraft Gesetzes Mitglied der SVLFG (ehemalls Landwirtschaftliche Krankenkasse LKK) wird. Am besten dort nach den genauen Regelungen erkundigen. Wenn man dort versicherungspflichtig wird, besteht kein Kassenwahlrecht mehr (ggf. auch nicht als Rentner). Die Beiträge berechnen sich dann nach der Größe des Betriebes.
Gruß
RHW
wenn die Kündigungsfrist laut Gesetz, Arbeits-/Tarifvertrag eingehalten wurde, gilt die besondere Beitragsberechnung nicht.
Die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen (durch Anlage der Abfindung) gehören natürlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Aufgrund der Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft ist es möglich, dass man nach Beschäftigungsende kraft Gesetzes Mitglied der SVLFG (ehemalls Landwirtschaftliche Krankenkasse LKK) wird. Am besten dort nach den genauen Regelungen erkundigen. Wenn man dort versicherungspflichtig wird, besteht kein Kassenwahlrecht mehr (ggf. auch nicht als Rentner). Die Beiträge berechnen sich dann nach der Größe des Betriebes.
Gruß
RHW