Beitragsrückstand - Säumniszuschläge: Verjährung und Erlass

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.09.2012, 07:48

Hallo,
das mit dem doppelten Beitrag war keine Absicht - aber dass ich nicht Schwachsinn geschrieben habe, das steht fest, denn zwischen Schwachsinn und Unsinn gibt es doch noch einen Unterschied - und, Rossi,
deine Beiträge als Schwachsinn zu bezeichnen, da bin ich meilenweit davon entfernt.
Wo ich dir allerdings ab und zu immer mal zustimmen muss ist, wenn du von deiner "bescheidenen" Auffassung schreibst.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 13.09.2012, 10:10

Na ja, es war von mir natürlich Polemik, wenn ich das Fortbildungsinstitut in die Runde gebracht habe.

Aber nun mal im ernst.

Die Säuminszschläge für die zurükliegende Zeit, scheinen hier wohl ein ganz dicker Batzen zu sein.

Die Gretchenfrage ist daher, ob die Kasse die Säumniszuschläge überhaupt für die zurückliegende Zeit erheben kann bzw. darf.

An solche Geschichten hat der Gesetzgeber extra gedacht und spezielle Vorschriften hierfür geschaffen.

Zitat:
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Dies wird offensichtlich derzeit in der Praxis von dem meisten Kasse praktiziert. Für zurückliegende Zeiträume nämlich keine Säumniszuschläge. Dies ist dann offenbar auch völlig gesetzeskonform.

Daher die Frage, warum hier im Einzelfall rückwirkend die Säumniszuschläge voll gefordert werden und dann den 50 % Deal.

Dies allein verstehe ich nicht.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.09.2012, 13:10

Hall Rossi,
wie funktioniert das bei dir in der Praxis - wenn die ein Kunde etwas "glaubhaft" machen muss - wann glaubst du etwas ??
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 13.09.2012, 15:30

Tja Günter, der gute alte Figge schreibt in seinen Kommentierungen:

Um die Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis nicht zu erschweren, soll für den Beweis der unverschuldeten Nichtkenntnis das Mittel der Glaubhaftmachung genügen.

Ferner muss man auch sehen, dass der erhöhte rückwirkende Säumniszuschlag nur dann zu fordern ist, wenn jemand schuldhaft die Beiträge nicht gezahlt hat.

Dies geht zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes hervor, allerdings aus der Begründung zum Gesetzentwurf.

Bei mir reicht in der Regel eine wahrheitsgemäße Erklärung aus. Wenn ich das Gegenteil nicht beweisen bzw. belegen kann, dann schenke ich dem Kunden einfach Glauben.

Dies ist bei mir auch eine Faustformel. Ich muss zunächst erst einmal alles Glauben, war mir vorgetragen wird. Wenn ich - von mir aus - ein komisches Gefühl habe, dann muss ich ermitteln und das Gegenteil beweisen. Sonst bringt es nichts; jenes ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.

Und in diesem Fall könnte es doch auf der Hand liegen. Denn die Versicherungpsflicht ist offensichtlich schon in 2007 eingetreten. Da war die Bürgerversicherung noch in der Babystunde.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 13.09.2012, 18:45

Rossi hat geschrieben: Und in diesem Fall könnte es doch auf der Hand liegen. Denn die Versicherungpsflicht ist offensichtlich schon in 2007 eingetreten. Da war die Bürgerversicherung noch in der Babystunde.
Sehe ich anders. Bin allerdings ebenfalls Sofa. Und bei "meiner" Kasse werden die Kunden auf Rechtslage hingewiesen. Seit das BVA und das BMG uns untersagt haben, die Versicherungspflicht dann festzustellen, wenn uns kein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird, wurden wir dazu verpflichtet, den Versicherten eindringlich auf die Folgen einer "Nichtmeldung" hinzuweisen. Deshalb gehe ich mal davon aus, dass es bei den anderen bundesunmittelbaren Kassen genauso läuft. Und wenn der Poster

seit 2007 immer mal wieder arbeitslos, aber nicht als solches gemeldet
war,

gehe ich einfach davon aus, dass ihm für die jeweiligen Zwischenräume, in denen er "immer mal wieder" nicht versichert war, ein Schreiben ins Haus geflattert ist. Und dass er dann nichts davon wissen will, ist für mich nicht mehr "glaubhaft".

Rossi
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Beitrag von Rossi » 13.09.2012, 22:38

Okay, GerneKrankenVersichert.

Wenn ein eindeutiger Hinweis erfolgt ist (Nichtmeldung / dennoch Beitragspflicht / erhöhte Säumniszuschläge etc.), dann zieht die Aalnummer selbstverständlich nicht.

Dann mal die Gretchenfrage, hat der Kunde diesen Hinweis auch schon in 2007 von euch bekommen?

Ich glaube eher nicht, oder?! Ich weiss es natürlich nicht.

Dieser Hinweis ist wohl viel später von euch eingebaut worden, oder?!


Wenn ich in 2011 diesen Hinweis einbaue, dann gilt dies für mich erst ab 2011 und nicht für 2007. Oder soll dieser Hinweis etwa zurückwirken?!

Ich habe heute abend noch ein spannendes Urteil vom SG Berlin gelesen. Dort sind die Richter total auf rechtsunkundige Bürger und dem sog. einfachen Empfängerhorizont abgefahren.

Darüber hinaus muss ich Dir mit Sicherheit nicht erklären, dass Du den Zugang des Schreibens, welches ihm ins Haus geflattert sein soll, im Zweifel beweisen musst. Dies ergbit sich schon allein aus dem Vorbehalt des Gesetzes, insbesondere aus § 37 Abs. 2 SGB X.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.09.2012, 10:09

Hallo,
womit wir uns wieder in einer Grundsatzdiskussion befinden, die aber dem Fragesteller insofern nicht weiterhilft, uns aber auch nicht, denn wir kennen eben
nicht alle Fakten, können also nur vermuten - mal sehen, was wir von Eutervogel noch hören werden.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.09.2012, 11:21

Gut, dann führen wir mal eine Grundsatzdiskussion.
Rossi hat geschrieben:Okay, GerneKrankenVersichert.

Wenn ein eindeutiger Hinweis erfolgt ist (Nichtmeldung / dennoch Beitragspflicht / erhöhte Säumniszuschläge etc.), dann zieht die Aalnummer selbstverständlich nicht.
Genau diese Einstellung stößt mir sauer auf. Es wird zunächst geschaut, ob man mit irgendeiner "Aalnummer" den bösen Kassen eins auswischen und sich aus der eigenen Verantwortung stehlen kann. Dieses Verhalten, das bei Kassen zu Recht kritisiert wird, soll bei Versicherten dann plötzlich rechtlich und moralisch einwandfrei sein. Denn schließlich trifft es dann ja "die". Dass "die" meine Mitmenschen sind, die mir mit ihrer Beitragszahlung im modernen Sozialstaat Deutschland auch dann eine umfassende medizinische Betreuung ermöglichen, wenn ich selbst die "Aalnummer" durchziehe, scheint ja mittlerweile in gewissen Kreisen selbstverständlich und legitim zu sein. Mein Selbstverständnis ist ein anderes. Allerdings habe ich den Eindruck, dass ich damit zu den Dinosauriern unter lauter Aalen zähle.
Rossi hat geschrieben: Dann mal die Gretchenfrage, hat der Kunde diesen Hinweis auch schon in 2007 von euch bekommen?

Ich glaube eher nicht, oder?! Ich weiss es natürlich nicht.

Dieser Hinweis ist wohl viel später von euch eingebaut worden, oder?!


Wenn ich in 2011 diesen Hinweis einbaue, dann gilt dies für mich erst ab 2011 und nicht für 2007. Oder soll dieser Hinweis etwa zurückwirken?!
Ob es schon 2007 war, weiß ich nicht. Spätestens 2008 war es dann aber soweit. Und ja, das ist die Gretchenfrage, wenn ich 2008 einen Hinweis bekomme, dass sich seit 2007 eine Änderung ergeben hat und ich mich dann trotzdem bis 2012 tot stelle, wie sieht es dann aus? Kann ich mich dann immer noch auf Unkenntnis berufen? Meiner Meinung nach nicht. 2008 hätte das für den Zeitraum ab 2007 funktioniert, aber nicht mehr 2012.
Rossi hat geschrieben: Ich habe heute abend noch ein spannendes Urteil vom SG Berlin gelesen. Dort sind die Richter total auf rechtsunkundige Bürger und dem sog. einfachen Empfängerhorizont abgefahren.
Naja, warten wir mal die weiteren Instanzen ab. Wenn diese Rechtssprechung Usus würde, täten sich ja für alle Bundesbürger ganz neue Möglichkeiten auf - "wie, ich darf nicht einfach mit dem Fahrrad wegfahren, das da rumsteht? Woher soll ich das denn wissen?"
Rossi hat geschrieben: Darüber hinaus muss ich Dir mit Sicherheit nicht erklären, dass Du den Zugang des Schreibens, welches ihm ins Haus geflattert sein soll, im Zweifel beweisen musst. Dies ergbit sich schon allein aus dem Vorbehalt des Gesetzes, insbesondere aus § 37 Abs. 2 SGB X.
Genau. "Im Zweifel". Wenn ein Schreiben verlorengeht, kann man sich auf Zweifel berufen. Wenn es allerdings mehrere sein sollten, wie ich aus der Äußerung "immer mal wieder" herauslese, habe ich keinen Zweifel, dass die Unwissenheit eine Schutzbehauptung ist.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 14.09.2012, 16:39

Nun ja,

Zitat:
Genau diese Einstellung stößt mir sauer auf. Es wird zunächst geschaut, ob man mit irgendeiner "Aalnummer" den bösen Kassen eins auswischen und sich aus der eigenen Verantwortung stehlen kann.

Zunächst einmal, von bösen Kassen habe ich noch nie etwas gepostet. Ich glaube eher, dass man mir dies unterstellen will. Aber ist auch egal.

Was meine ich mit der "Aalnummer"?

Es kommt leider in der heutigen Zeit auf die Feinheiten, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften etc. an. Wenn dort nur ein kleiner Fehler gemacht wird, hauen die Sozialgerichte dies den Behörden leider um die Ohren. In meinem Arbeitsbereich hat man uns dies schon vor Jahren von den zuständigen Gerichten gezeigt bzw. beigebracht.

Ich habe dies nicht erfunden, schwimme allerdings hier mit dem Strom und nicht dagegen. Ich bin nämlich kein Kampfschwimmer.

Günter fängt mit Grundsatzdiskussionen an.

Na ja, ich stelle mir die Frage, warum der Poster sein Problem hier überhaupt eingestellt hat. Hofft er auf Hilfe bzw. sucht er nach Möglichkeiten, dass von diesem exorbitanten Säumniszuschlag abgewichen werden kann?

Ich sehe fast immer eine Möglichkeit; oder mein Slogan lautet, sage niemals nie. Ob ich mit dieser Möglichkeit dann mein Ziel erreiche, steht dann auf einem anderen Blatt Papier.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.09.2012, 19:07

Hallo Rossi,
ja, der Spielverderber fängt mit "Grundsatzdiskussion" an, weil im Gegensatz zu sonst in diesem Fall die theoretische Möglichkeit (und wenn Eutervogel dies wünscht) auch die praktische Möglichkeit bestünde mal von der "andere Seite"
seine Schilderung bestätigen zu lassen.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 14.09.2012, 20:07

Nun denn, in der Praxis bin ich dann wohl ein Spielverderber.

Offen gesagt, ich bin dies dann sogar sehr gern. Nicht nur für die hier betroffenen Kunden, sondern selbst verständlich auch für die Kunden, die bei mir vorm Schreibtisch sitzen.

Denn auch bei mir in der Praxis suche ich als erstes nach meinen eigenen Fehlern, bzw. Kleinigkeiten, die ich nicht berücksichtigt habe. Und wenn dort ein Ansatz besteht, dann lege ich es immer für den Kunden aus. Hat schon ein paar Jahre gedauert, bis ich soweit war.

Ich denke in der Regel nicht, och das kann es wohl nicht sein; der Kunde hätte dies und das wissen müssen. Für mich ist es immer ein rechtsunkundiger bzw. unwissender Bürger; wenn ich nicht vernünftig beraten habe, dann muss ich mir den Schuh leider anziehen.

Was glaubt ihr wohl, wieviele PN ich hier bekomme und man mich zuvor um Rat bzw. um meine Auffassung bittet. Einige der Betroffenen trauen sich nicht hier ihr Anliegen einzustellen.

Vielleicht denkt die Opposition mal darüber nach.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.09.2012, 20:23

Sorry heiliger Rossi, das kann ich nicht so ganz glauben. Ich kann mich noch an den Thread erinnern, in dem du unbedingt verhindern wolltest, dass der Fragesteller bei euch aufläuft, selbst auf die Gefahr hin, dass er schlussendlich kein Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs bekommt, sondern
1. kein Krankengeld bekommt
2. keine Leistungen des Sozialamtes bekommt, da er sich nicht gemeldet hat und
3. noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen muss.

Dass du und nicht die "Opposition" gefragt wird, ist für mich nachvollziehbar. Schließlich bis du der Experte für Aale, Dinosaurier sind da nicht gefragt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 14.09.2012, 20:44

Na ja, GerneKrankenVersichert, dies sehe ich allerdings anders.

Vielleicht hospitierst Du mal bei uns 2 Monate. Dann wirst Du den Grundgedanken der Sozialhilfe vielleicht verstehen.

Im Rahmen der Sozialhilfe haben wir einen gesetzlich verankerten Grundsatz der Selbsthilfe. Nicht nur der Kunde, sondern der Sozialhilfeträger hat alles zu unternehmen, dass die Hilfe von anderen gewährt wird, um eine Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dabei sind insbesondere die anderen Träger der sozialen Leistungen vorrangig verpflichtet. Wir haben sogar das Recht die Feststellung von Sozialleistungen (bspw. das Krankengeld) selber durchzuführen.

So ein Recht haben die Krankenkassen schon mal nicht.

Also habe ich dem Kunden hier einen Weg aufgezeigt, diesem Grundsatz der Selbsthilfe nachzukommen.

Und eins kann ich Dir selbstverständlich auch versichern, wenn der vorrangige Träger nicht löhnt, weil er mullt und knullt, dann lassen wir den Kunden nicht im Regen stehen. Wir gewähren die Hilfe und betreiben dann selber das Verfahren im Rahmen der sog. Nachrangigkeit (Selbsthilfe / Krankengeldanspruch durchsetzen).

Kannst Du dich noch an diesen Fall erinnern:

http://www.krankenkassenforum.de/welche ... t5895.html

Wir (SGB XII) haben hier selbstverständlich gelöhnt und dann anschließend haben wir uns die 6.000,00 Glocken wiedergeholt. Wir lassen die Kunden nicht im Regen stehen.

Im Bereich der Feststellungen von Mitgliedschaften (keine Sozialleistung / keine Feststellungsmöglichkeit durch SGB XII Träger) können wir selber nicht aggieren, aber hier werden die Kunden von aufgefordert dies im Rahmen der Selbsthilfe selber zu machen. Dabei unterstützen wir die Kunden dann.

Ferner bin ich defintiv kein "Heiliger"! Ich zeige im Rahmen meiner Tätigkeit als Fallmanager in der Sozialhilfe nur Wege auf, die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dafür durfte ich an speziellen Schulungen teilnehmen, mehr nicht. Dies ist allein mein Auftrag und hierfür werde ich entlohnt.

Jetzt kommt Dein Auftrag ggf. als Krankengeldfallmanager. Die Threads gerade im Bereich des Krankengeldes sind in diesem Forum teilweise sehr beeindruckend.

Ich stelle mir die Frage, ob es wirklich Krankengeldfallmanger oder Krankengeldabwehrfallmanager sind.

Ich erinnere mich noch ganz genau an das Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Widerspruchsabteilung (siehe o. a. Krankengeldfall). Sie hat es mir persönlich gesagt, dass es ihr nicht schmeckt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.09.2012, 09:27

Hallo,
ich stelle fest, ohne Rossi und Macht's Sinn mit deren "Alleinvertretungsanspruch" ist das alles hier sowieso nix Gescheites.
Gegen soviel Erfolg ist einfach kein Kraut gewachsen und auch gegen diese
Selbstherrlichkeit, das ist eben absolute Klasse, da müssen wir Kassenmitarbeiter aber unbedingt mindestens zwei Schritte zurücktreten,
ich glaube, so langsam habe ich das auch begriffen.
Gruss
Czauderna

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 15.09.2012, 11:11

Rossi hat geschrieben:Na ja, GerneKrankenVersichert, dies sehe ich allerdings anders.

Vielleicht hospitierst Du mal bei uns 2 Monate. Dann wirst Du den Grundgedanken der Sozialhilfe vielleicht verstehen.
Du wirst es nicht glauben, aber der Grundsatz ist mir bekannt und ich habe ihn sogar verstanden. Bei dem damaligen Fall ging es nicht darum, denjenigen wegen berechtigter Ansprüche an einen anderen Träger zu verweisen, sondern du hast ganz im Sinne einer Aalnummer versucht, dass derjenige keinen Antrag bei euch stellt, sondern wartet, bis er evtl. Ansprüche bei der Krankenkasse geltend machen kann, selbst auf das Risiko hin, dass er zum Schluss ohne alles dasteht.

Auch ich mache so in der Praxis meine Erfahrungen mit den Sozialämtern und finde es doch sehr befremdlich, wenn der Antrag der Rentnerin auf Grundsicherung nicht angenommen wird, da "es sich nicht lohnt, kommen doch nur ein paar Euro raus", ohne zu berücksichtigen, dass diese paar Euro zu anderen Vergüngstigungen führen würden, die in der Summe mehr wert sind als die paar Euro. Trotzdem würde ich es mir nie anmaßen, diese Erfahrungen in einem Sozialhilfeforum als allgemeingültig darzustellen und den Sozialämtern werweißwas zu unterstellen.

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