Beitragsfreie Nachversicherung - wie häufig?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Waschbär
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Beitragsfreie Nachversicherung - wie häufig?

Beitrag von Waschbär » 23.05.2022, 13:34

Mancher hat häufig kurze Beschäftigungsverhältnisse hat oder wird mehrmals bereits in der Probezeit gekündigt. Gibt es Beschränkungen bei der beitragsfreien Nachversicherung? Kann diese mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden oder gibt es Vorschriften, die dies verhindern?

Czauderna
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Re: Beitragsfreie Nachversicherung - wie häufig?

Beitrag von Czauderna » 23.05.2022, 13:54

Hallo,
nein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, geht das unbegrenzt.
In diesem Zusammenhang könnte auch das hier zutreffen, was ich allerdings, aufgrund der Fragestellung nicht glaube -
https://www.deutsche-rentenversicherung ... eplication
Gruss
Czauderna

Bruno103
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Re: Beitragsfreie Nachversicherung - wie häufig?

Beitrag von Bruno103 » 01.08.2022, 19:52

Hallo und guten Abend.

Kann mir jemand sagen, ob die Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs für die Ermittlung nach der 9/10-Regelung berüksichtigt wird?

Man kann ja theoretisch 4 Jahre lang jeweils 1 Tag ALG-1 beziehen und sich dann 29 Tage bei der AfA abmelden. Dies würde bedeuten, dass man in 4 Jahren:

29x12x4 = 1.392 Tage

im nachgehenden Leistungsanspruch sein wird.

Weiß hier jemand Bescheid?

Schöne Grüße

Bruno

Czauderna
Beiträge: 11322
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Re: Beitragsfreie Nachversicherung - wie häufig?

Beitrag von Czauderna » 02.08.2022, 09:59

hallo,
hier der Gesetzestext dazu - https://www.krankenkasseninfo.de/zahle ... gsanspruch
hier geht es um den nachgehenden Leistungsanspruch, der nur beim Ende einer Pflichtmitgliedschaft in Betracht kommt. Daraus folgt, dass diese Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs keine Mitgliedschaftszeiten sind, d.h. keine Anrechnung auf die Vorversicherungszeit zur KVdR.
Gruß
Czauderna

GS
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Re: Beitragsfreie Nachversicherung - wie häufig?

Beitrag von GS » 02.08.2022, 13:47

Hallo zusammen,
Czauderna schreibt:
[...] Daraus folgt, dass diese Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs keine Mitgliedschaftszeiten sind, d.h. keine Anrechnung auf die Vorversicherungszeit zur KVdR.
Was ja auch mit einer gewissen Logik verbunden ist, die da heißt: "Für die anzurechnende Zeit müssen Beiträge geflossen sein". Was ausdrücklich auch für Familienversicherte gilt - da zahlt halt Elternteil oder Ehegatte.

Für Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs zahlt aber niemand - also auch keine Anrechnung auf die KVdR-Zählzeit.

Grüße
von GS

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