Hallo zusammen,
eine Antwort auf Posting von Rossi am 06.01.2020 habe ich wohl nicht wirksam gesendet, da ich sie hier nicht finde. Evtl. ist die Absendung in meine Router-Abschaltzeit gefallen ... Ist aber auch nicht mehr notwendig, da ich nach weiterer Google-Suche die vermisste Aufklärung zur Umsetzung des BVG-Beschlusses gefunden habe.
Wen es interessiert, kann unter https://www.ihre-vorsorge.de/fileadmin/ ... 18_545.pdf nachlesen.
Freundliche Grüsse
Reinhard Franz
Beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner laut BVG-Beschluss 2018
Moderator: Czauderna
Re: Beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner laut BVG-Beschluss 2018
ja , und da steht auch drin, dass die Verjährung zu beachten ist.
Re: Beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner laut BVG-Beschluss 2018
Hallo allen zusammen,
wenn ich Aufklärung schreibe, dann habe ich es natürlich auch verstanden, dass die Verjährung zu beachten ist. Aber keiner von den Experten wußte etwas vom Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes; auch Pensionskasse und Krankenkassen haben nicht darauf verwiesen. Wichtig dabei für mich, dass § 44 SGB X und § 27 SGB IV zusammen zu betrachten sind. Also nicht § 44 SGB X zieht hier nicht und es gilt nur § 27 SGB IV, sondern beide Paragraphen gehören zusammen.
Nun können wir den Dialog über meine Fragen beenden. Danke für die Antworten und die streitbaren Beiträge.
wenn ich Aufklärung schreibe, dann habe ich es natürlich auch verstanden, dass die Verjährung zu beachten ist. Aber keiner von den Experten wußte etwas vom Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes; auch Pensionskasse und Krankenkassen haben nicht darauf verwiesen. Wichtig dabei für mich, dass § 44 SGB X und § 27 SGB IV zusammen zu betrachten sind. Also nicht § 44 SGB X zieht hier nicht und es gilt nur § 27 SGB IV, sondern beide Paragraphen gehören zusammen.
Nun können wir den Dialog über meine Fragen beenden. Danke für die Antworten und die streitbaren Beiträge.
Re: Beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner laut BVG-Beschluss 2018
Völlig richtig, es gilt natürlich auch unter Umständen der § 44 SGB X. Allerdings nur dann, wenn es einen Beitragsbescheid von der Krankenkasse gibt. Meistens gibt es diesen eben nicht.
Zitat aus dem Rundschreiben:
Die Verjährung ist auch in den Fällen zu beachten, in denen die Krankenkasse ihren zugrundeliegenden Beitragsbescheid bzw. ihre Beitragsbescheide nach§ 44 SGB X für einen länger zurückliegenden Zeitraum zurücknimmt.
Das war doch meine Ausgangsfrage!!
Zitat aus dem Rundschreiben:
Die Verjährung ist auch in den Fällen zu beachten, in denen die Krankenkasse ihren zugrundeliegenden Beitragsbescheid bzw. ihre Beitragsbescheide nach§ 44 SGB X für einen länger zurückliegenden Zeitraum zurücknimmt.
Das war doch meine Ausgangsfrage!!