Beitragserstattung und Verzinsung
Moderator: Czauderna
Beitragserstattung und Verzinsung
Ich habe zum Thema Beitrags(rück)erstattung auch eine Frage: Muss die Krankenkasse die zurück erstatteten Beiträge ohne Zutun des Mitglieds verzinsen oder muss das Mitglied dafür einen Antrag stellen? (Und wo im Gesetz ist das geregelt?) Vielen Dank für eine Antwort!
MfG
MfG
Re: Beitragserstattung und Verzinsung
Vielen Dank für deine Antwort, Czauderna.
Zur Verjährungsfrist ein Beispiel und die Frage: Wenn ich Widerspruch eingelegt habe wegen Beiträgen Juli 2020 und die Krankenkasse ihre Berechnung Oktober 2020 korrigiert (dem Widerspruch abhilft), endet die Verjährungsfrist für die Zinsen dann 31.12.2024?
Dieses habe ich noch nicht verstanden: „Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.“
Wenn ich einen Widerspruch einlege, impliziert das nach meinem Verständnis den Antrag auf Rückerstattung.
Ich verstehe anhand des Abs. 1 nicht, ob die Krankenkasse auch ohne Antrag (zusätzlich zum implizierten) verzinsen muss oder nicht bzw. verstehe ich den Text so, dass kein Antrag gestellt werden muss (was aber schriftliche Auskunft der KK ist). Könntest du oder ein anderer Schreiber mir das in anderen Worten erklären?
MfG
Zur Verjährungsfrist ein Beispiel und die Frage: Wenn ich Widerspruch eingelegt habe wegen Beiträgen Juli 2020 und die Krankenkasse ihre Berechnung Oktober 2020 korrigiert (dem Widerspruch abhilft), endet die Verjährungsfrist für die Zinsen dann 31.12.2024?
Dieses habe ich noch nicht verstanden: „Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.“
Wenn ich einen Widerspruch einlege, impliziert das nach meinem Verständnis den Antrag auf Rückerstattung.
Ich verstehe anhand des Abs. 1 nicht, ob die Krankenkasse auch ohne Antrag (zusätzlich zum implizierten) verzinsen muss oder nicht bzw. verstehe ich den Text so, dass kein Antrag gestellt werden muss (was aber schriftliche Auskunft der KK ist). Könntest du oder ein anderer Schreiber mir das in anderen Worten erklären?
MfG
Re: Beitragserstattung und Verzinsung
Hallo,
das sollte jemand anders übernehmen - ich kann es nicht (mehr) - mein letzter Fall mit Verzinsung liegt mit Sicherheit schon ca. 20 Jahre zurück.
Gruss
Czauderna
das sollte jemand anders übernehmen - ich kann es nicht (mehr) - mein letzter Fall mit Verzinsung liegt mit Sicherheit schon ca. 20 Jahre zurück.
Gruss
Czauderna
Re: Verzinsung bei Beitragserstattung
Hallo
Mein Beispiel zur Verjährungsfrist und damit die Frage verändere ich: Wenn ich Widerspruch eingelegt habe wegen Beitragsbescheid von Juli 2020 und die Krankenkasse ihre Berechnung im Oktober 2021 korrigiert (dem Widerspruch teilweise abgeholfen) hat, endet die Verjährungsfrist für die Zinsen dann 31.12.2024?
Dieses habe ich noch nicht verstanden: „Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.“
Ich verstehe den Text so, dass kein Antrag gestellt werden muss. Verstehe ich das falsch?
MfG
Mein Beispiel zur Verjährungsfrist und damit die Frage verändere ich: Wenn ich Widerspruch eingelegt habe wegen Beitragsbescheid von Juli 2020 und die Krankenkasse ihre Berechnung im Oktober 2021 korrigiert (dem Widerspruch teilweise abgeholfen) hat, endet die Verjährungsfrist für die Zinsen dann 31.12.2024?
Dieses habe ich noch nicht verstanden: „Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.“
Ich verstehe den Text so, dass kein Antrag gestellt werden muss. Verstehe ich das falsch?
MfG
Re: Beitragserstattung und Verzinsung
Hallo,
im Gesetz steht nicht drinnen, dass die Verzinsung "auf Antrag" erfolgt, demzufolge muss diese vom Amts wegen erfolgen.
Gruss
Czauderna
im Gesetz steht nicht drinnen, dass die Verzinsung "auf Antrag" erfolgt, demzufolge muss diese vom Amts wegen erfolgen.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung und Verzinsung
Hallo
Ich habe zur Verzinsung noch eine Frage. Angenommen die KK hat einen Beitrag nicht rechtmäßig erhoben und muss ihn zurückzahlen und muss die Rückzahlung verzinsen. Sind die Zinsen für freiwillige Mitglieder / nach § 240 SGB V dann beitragspflichtig (wie Kapitalertrag)?
Danke für Hinweise.
MfG
Ich habe zur Verzinsung noch eine Frage. Angenommen die KK hat einen Beitrag nicht rechtmäßig erhoben und muss ihn zurückzahlen und muss die Rückzahlung verzinsen. Sind die Zinsen für freiwillige Mitglieder / nach § 240 SGB V dann beitragspflichtig (wie Kapitalertrag)?
Danke für Hinweise.
MfG
Re: Beitragserstattung und Verzinsung
Hallo,
spontan sage ich mal, ja, "Verzugszinsen" zählen als Kapitalerträge - allerdings kann ich das jetzt nur im Zusammenhang von verspätetem Arbeitslohn belegen - https://www.steuertipps.de/lexikon/a/ar ... zugszinsen
und von daher vermuten, dass dies auch für Zinsen von verspäteten Beitragsrückzahlungen/Krankengeldnachzahlungen der Fall ist.
Gruss
Czauderna
spontan sage ich mal, ja, "Verzugszinsen" zählen als Kapitalerträge - allerdings kann ich das jetzt nur im Zusammenhang von verspätetem Arbeitslohn belegen - https://www.steuertipps.de/lexikon/a/ar ... zugszinsen
und von daher vermuten, dass dies auch für Zinsen von verspäteten Beitragsrückzahlungen/Krankengeldnachzahlungen der Fall ist.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung und Verzinsung
Danke für deine Antwort. Wenn man sich das Geld geliehen hatte, dann ist es bestimmt korrekt, die dafür aufgewendeten Zinsen / Ausgaben gegen zu rechnen - wie sehen die Experten das?
MfG
MfG