Hallo,
eins vorweg bin in der Verwaltung beschäftigt und habe zur Zeit einen
Beitragsbescheid der Barmer GEK auf den Tisch. Meines Erachtens ist der
Beitrag zur KV und PV falsch berechnet.
Der HE hat zur Zeit einen Sozialhilfeanspruch von 1.097,18 € (inkl.
KV+PV : 182,06 €) und eine Rente von 715,63 € (inkl.Beitragszuschuss).
es wird noch ein Betrag von 7,69 € für Versicherungen vom Einkommen
abgesetzt. Es verbleibt somit ein Anspruch von 389,24 € (inkl.KV+PV:
182,06 €).Insgesamt ist ein Anspruch ( 715,63 € + SH 389,24 €) von 1.104,87 € inkl KV+PV vorhanden.
Die Krankenkasse berechnet ein Einkommen von 1.108,71 € inkl.KV+PV.
Meines Erachtens nach darf doch der Beitrag zur KV+PV nicht als Ein-
kommen berücksichtigt werden? Oder doch?.
Von daher ergibt sich nach Abzug der richtig ermittelten Rente von 666,94 € ein anderer Sozialhilfebetrag: 441,77 € wie oben dargestellt. Darin ist auch der Beitrag zur KV+PV enthalten.
Frage: Ist der Beitrag zur KV und PV als Einkommen bei der Beitragsberechnung seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen?
Mit freundlichem Gruß
Malchance
Beitragseinstufung /Beitragsbescheid
Moderator: Czauderna
§ 240 SGB V i.V.m § 238 SGB V
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/238a.html
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159359,0#gld2.4
siehe hier Pkt. 2.4
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf
Siehe hier Abs. 9
Folgend
Satzung BEK GEK
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/UeberUns/UeberUns/Gremien/Satzungen/Satzung_20Barmer_20GEK,property=Data.pdf
Siehe hier § 20
Dieser Zuschuss nach § 106 SGB VI stellt keine beitragspflichtige Einnahme dar, allerdings wird dieser Zuschuss mit zur allgemeinen Wirtschaftlichen Leistugnsfähigkeit herrangezogen
(Vgl. hierzu auch GR des GKV Spitzenverbandes v. 24.6.2010, RS 2010/302.)
Somit wird der Zuschuss mit verbeitragt.B online
Quelle Haufe SGB online, Somme Kommentar zu § 240 SGB V PKT. 2.2.3
sonst mal rossi fragen, der kennt sic hdamit bestimmt besser aus.
Gruss
jochen
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/238a.html
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159359,0#gld2.4
siehe hier Pkt. 2.4
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf
Siehe hier Abs. 9
Folgend
Satzung BEK GEK
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/UeberUns/UeberUns/Gremien/Satzungen/Satzung_20Barmer_20GEK,property=Data.pdf
Siehe hier § 20
Dieser Zuschuss nach § 106 SGB VI stellt keine beitragspflichtige Einnahme dar, allerdings wird dieser Zuschuss mit zur allgemeinen Wirtschaftlichen Leistugnsfähigkeit herrangezogen
(Vgl. hierzu auch GR des GKV Spitzenverbandes v. 24.6.2010, RS 2010/302.)
Somit wird der Zuschuss mit verbeitragt.B online
Quelle Haufe SGB online, Somme Kommentar zu § 240 SGB V PKT. 2.2.3
sonst mal rossi fragen, der kennt sic hdamit bestimmt besser aus.
Gruss
jochen
Jooh, Du zahlst von dem Beitragszuschuss, den Du nach § 32 SGB XII übernimmst, noch einmal Beiträge an die Krankenkasse. Doppelt gemoppelt hält bekanntlich immer besser; dies hat das BSG schon entschieden.
Um dies zu berechnen, hat der Spibu extra eine Hochrechungsformel erstellt. Diese funktioniert sehr gut.
Den Beitragszuschuss nach § 106 SGB V zieht man erst ab, dann aber zum Schluss wird der doch wieder mit Beiträgen belegt. Jochen hat es schon eingestellt, lt. Ansicht der Spibus beeinflusst dieser Beitragszuschuss nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sozialhilfemepfängers. Mit anderen Worten heißt das, dass der Spibu direkt bzw. fiktiv die Sozialhilfe um diesen Beitragszuschuss erhöht. Die Stadt Köln hat hier mehrere Musterverfahren laufen. Mal absehen.
Wenn Du Mitarbeiter in der Sozialhilfe bist, dann kann ich Dir einen Excel-Rechner anbieten. Mit diesem Rechner kannst Du anhand des Berechnungsbogen in der Sozialhilfe ganz schnell den Beitrag berechnen und die Beitragseinstufung prüfen.
Schreibe mir ggf. ein PN mit Deiner dienstlichen E-Mail.
Um dies zu berechnen, hat der Spibu extra eine Hochrechungsformel erstellt. Diese funktioniert sehr gut.
Den Beitragszuschuss nach § 106 SGB V zieht man erst ab, dann aber zum Schluss wird der doch wieder mit Beiträgen belegt. Jochen hat es schon eingestellt, lt. Ansicht der Spibus beeinflusst dieser Beitragszuschuss nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sozialhilfemepfängers. Mit anderen Worten heißt das, dass der Spibu direkt bzw. fiktiv die Sozialhilfe um diesen Beitragszuschuss erhöht. Die Stadt Köln hat hier mehrere Musterverfahren laufen. Mal absehen.
Wenn Du Mitarbeiter in der Sozialhilfe bist, dann kann ich Dir einen Excel-Rechner anbieten. Mit diesem Rechner kannst Du anhand des Berechnungsbogen in der Sozialhilfe ganz schnell den Beitrag berechnen und die Beitragseinstufung prüfen.
Schreibe mir ggf. ein PN mit Deiner dienstlichen E-Mail.
hey Cicero,
Du schreibst
"
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Siehe hier Abs. 9"
Meine Frage:
welchen Absatz 9, wo steht denn hierzu explizit zu der Frage etwas.
Kopiere es doch aus diesem link mal heraus und setzte es hier rein.
Ich habe es leider nicht gefunden, was Du meintest. Danke.
Du schreibst
"
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Siehe hier Abs. 9"
Meine Frage:
welchen Absatz 9, wo steht denn hierzu explizit zu der Frage etwas.
Kopiere es doch aus diesem link mal heraus und setzte es hier rein.
Ich habe es leider nicht gefunden, was Du meintest. Danke.
Nun ja, Heinrich. Jochen meint wohl die Passage mit dem Beitragszuschuss der DRV.
In erster Linie stellt dieser Beitragszuschuss (DRV) keine beitragspflichtige Einnahme dar und kann somit nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz belegt werden.
Auf der anderen Seite rechnet der Sozialhilfeträger natürlich den Beitragszuschus voll und ganz als Einkommen an und dementsprechend verringert sich die Sozialhilfe.
Der Spibu nimmt dann nicht die verringerte Sozialhilfe, sondern packt dann fiktiv diesen Beitragszuschuss zur Sozilhilfe hinzu und erhebt hiervon Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz.
Dies haben wir doch dem schönen Rundschreiben vom Spibu zu verdanken.
Meine Praxis zeigt allerdings, dass noch nicht alle Kassen dies umgesetzt haben. Darüber hinaus wirkt sich dies erst aus, wenn die Mindestbemessungsgrenze überschritten wird.
In erster Linie stellt dieser Beitragszuschuss (DRV) keine beitragspflichtige Einnahme dar und kann somit nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz belegt werden.
Auf der anderen Seite rechnet der Sozialhilfeträger natürlich den Beitragszuschus voll und ganz als Einkommen an und dementsprechend verringert sich die Sozialhilfe.
Der Spibu nimmt dann nicht die verringerte Sozialhilfe, sondern packt dann fiktiv diesen Beitragszuschuss zur Sozilhilfe hinzu und erhebt hiervon Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz.
Dies haben wir doch dem schönen Rundschreiben vom Spibu zu verdanken.
Meine Praxis zeigt allerdings, dass noch nicht alle Kassen dies umgesetzt haben. Darüber hinaus wirkt sich dies erst aus, wenn die Mindestbemessungsgrenze überschritten wird.