Hallo,
ich habe eine Frage zu einer etwas seltsamen Logik meiner gesetzlichen KK bei der Beitragsberechnung.
Ich war bislang freiwillig versichert und wechsele nun als Rentenantragsteller in die Pflichtversicherung. Von der Beitragshöhe her sollte sich also noch nichts ändern, wie die KK in ihrem Beratungsblatt selbst schreibt. Beim späteren Rentenbezug wird es natürlich hinsichtlich der Bemessung anders sein, aber das ist hier nicht die Frage.
Den Rentenantrag habe ich (Angaben aus Datenschutzgründen leicht modifiziert) am Eingangsdatum 17. August gestellt. Ab diesem Tage besteht die Pflichtversicherung in der KK als Rentenantragsteller.
Die KK rechnet den Beitrag für den Antragsmonat nun so: der Monatsbeitrag wird immer mit 30 Tagen angesetzt. Der Beitrag ist immer nach Tagen zu rechnen. Für die ersten 16 Tage im August (freiwillige Versicherung) wird also 16/30 des Monatsbeitrages angesetzt, für die restlichen 15 Tage im August (Pflichtversicherung als Rentenantragsteller) hingegen 15/30 des Monatsbeitrages. Macht zusammen 31/30 des Monatsbeitrags ?!
Eine Rechtsquelle für diese Berechnungsart wird nicht genannt, ich konnte nur § 223 SGB V finden, wo das aber auch nicht so explizit steht.
Im Endeffekt bin ich also den ganzen Monat lückenlos bei der KK versichert, muß aber (angeblich) allein durch den notwendigen Wechsel von einer Versicherungsart zur anderen mehr bezahlen, weil der August zufällig 31 Kalendertage hat. Das kann doch nicht stimmen, denn schließlich bestand die Versicherung bei derselben KK den ganzen Monat hindurch.
Kann da jemand etwas dazu sagen? Vielen Dank.
Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
Moderator: Czauderna
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Re: Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
Hallo,
ich kenne es so, dass nur dann die tatsächlichen Tage hergenommen werden, wenn der Monat nicht voll mit Beiträgen belegt ist.
Demnach dürfte in deinem Fall der August tatsächlich nur mit 30 Tagen angesetzt werden und nicht mit 31 Tagen.
Mein Rat - die Kasse entsprechend nochmals befragen.
Falls ich etwas dazu finde, melde ich mich noch einmal, aber sicher kann auch ein anderer (aktiver) Experte dazu etwas beitragen.
Gruss
Czauderna
PS: Ich habe nichts Passendes zu meiner Meinung gefunden - es wird zwar immer von 30 Tagen beim vollen Kalendermonat geschrieben, allerdings auch, wenn sich die Verhältnisse ändern, also hier vom freiwillig auf Pflichtversichert, dass die Kalendertage ausgezählt werden, würde bedeuten August 31 Tage, wäre es der Februar gewesen, 28/29 Tage.
ich kenne es so, dass nur dann die tatsächlichen Tage hergenommen werden, wenn der Monat nicht voll mit Beiträgen belegt ist.
Demnach dürfte in deinem Fall der August tatsächlich nur mit 30 Tagen angesetzt werden und nicht mit 31 Tagen.
Mein Rat - die Kasse entsprechend nochmals befragen.
Falls ich etwas dazu finde, melde ich mich noch einmal, aber sicher kann auch ein anderer (aktiver) Experte dazu etwas beitragen.
Gruss
Czauderna
PS: Ich habe nichts Passendes zu meiner Meinung gefunden - es wird zwar immer von 30 Tagen beim vollen Kalendermonat geschrieben, allerdings auch, wenn sich die Verhältnisse ändern, also hier vom freiwillig auf Pflichtversichert, dass die Kalendertage ausgezählt werden, würde bedeuten August 31 Tage, wäre es der Februar gewesen, 28/29 Tage.
Re: Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
Hallo,
bitte kurz einmal zum Verständnis:
Du warst vor deinem Rentenantrag freiwilliges Mitglied, soweit ok, aber als Selbstszahler (z.B. aufgrund von Selbstständigkeit) oder aufgrund des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze?
So wie ich dich verstanden habe, warst du erst Selbstzahler, dann Rentenantragsteller. Da du aber keinen Anspruch auf Familienversicherung hast, bist du beitragspflichtig. Und der tägliche Beitrag ist gleich hoch.
Ich suche jetzt schon 10 Minuten, meine mich da an was zu erinnern, aber bislang hab ich nichts gefunden.
Viele Grüße
D-S-E
bitte kurz einmal zum Verständnis:
Du warst vor deinem Rentenantrag freiwilliges Mitglied, soweit ok, aber als Selbstszahler (z.B. aufgrund von Selbstständigkeit) oder aufgrund des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze?
So wie ich dich verstanden habe, warst du erst Selbstzahler, dann Rentenantragsteller. Da du aber keinen Anspruch auf Familienversicherung hast, bist du beitragspflichtig. Und der tägliche Beitrag ist gleich hoch.
Ich suche jetzt schon 10 Minuten, meine mich da an was zu erinnern, aber bislang hab ich nichts gefunden.
Viele Grüße
D-S-E
Re: Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
ein Blick ins Gesetz hilft.
§ 223 SGB V
Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu d r e i ß i g und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
ALSO: Voller Monat, was ja hier vorliegt wird mit 30 Tagen angesetzt.
Die EDV bei unserer KK macht das beim Wechsel von der freiwilligen Versicherung zur Rentenantragstellermitgliedschaft seit ca 10 Jahren automatisch richtig. Davor haben wir dann immer manuell den 31. Tag rausgebucht, um der gesetzlichen Vorschrift Genüge zu tun
§ 223 SGB V
Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu d r e i ß i g und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
ALSO: Voller Monat, was ja hier vorliegt wird mit 30 Tagen angesetzt.
Die EDV bei unserer KK macht das beim Wechsel von der freiwilligen Versicherung zur Rentenantragstellermitgliedschaft seit ca 10 Jahren automatisch richtig. Davor haben wir dann immer manuell den 31. Tag rausgebucht, um der gesetzlichen Vorschrift Genüge zu tun
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- Beiträge: 6
- Registriert: 29.05.2013, 16:27
Re: Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
Hallo,
zunächst vielen Dank für die raschen und hilfreichen Antworten.
Ich war zuvor freiwilliges Mitglied als Selbstzahler. Die Versicherungspflichtgrenze war bei weitem nicht überschritten. Ich hatte halt keinen anderen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft und mußte mich freiwillig versichern.
Ich verstehe § 223 SGB V auch so, daß der Μοnat immer mit 30 Tagen angesetzt werden muß, wenn man den ganzen Monat hindurch Mitglied einer KK war, in welcher Mitgliedsgruppe auch immer. Tageweise Berechnung macht eigentlich nur Sinn, wenn man im Laufe des Monat neu in eine KK eintritt oder aus ihr komplett ausscheidet.
Ich werde mich in den nächsten Tagen mal deswegen an meine KK wenden. Danke nochmals.
zunächst vielen Dank für die raschen und hilfreichen Antworten.
Ich war zuvor freiwilliges Mitglied als Selbstzahler. Die Versicherungspflichtgrenze war bei weitem nicht überschritten. Ich hatte halt keinen anderen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft und mußte mich freiwillig versichern.
Ich verstehe § 223 SGB V auch so, daß der Μοnat immer mit 30 Tagen angesetzt werden muß, wenn man den ganzen Monat hindurch Mitglied einer KK war, in welcher Mitgliedsgruppe auch immer. Tageweise Berechnung macht eigentlich nur Sinn, wenn man im Laufe des Monat neu in eine KK eintritt oder aus ihr komplett ausscheidet.
Ich werde mich in den nächsten Tagen mal deswegen an meine KK wenden. Danke nochmals.
Re: Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
Vielleicht steht auf dem Bescheid auch nur "16 Tage", aber in Wahrheit wurde einer weniger angerechnet? Sowas hab ich auch schon mal gesehen. Die EDV rechnet richtig, aber im Brief ist es falsch verarbeitet.