Beitragsberechnung freiwillige Mitgliedschaft
Moderator: Czauderna
Hallo,
die Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung unterliegen bei einer frewilligen Versicherung nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung.
Genau so wie es Rossi beschrieben hat ist es auch richtig. Weil dieses Einkommen bereits durch die Pauschalzahlung de Arbeitgebers an die Mini-Job-Zentrale mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt wurde, muss der bezieher des Arbeitsentgeltes nicht noch einmal Beiträge dafür entrichten.
Wenn eine Kasse das trotzdem verlangt sollte man sich eine gesetzliche Grundlage von der Kasse schriftlich geben lassen - die wird damit Probleme haben.
Gruss
Czauderna
die Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung unterliegen bei einer frewilligen Versicherung nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung.
Genau so wie es Rossi beschrieben hat ist es auch richtig. Weil dieses Einkommen bereits durch die Pauschalzahlung de Arbeitgebers an die Mini-Job-Zentrale mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt wurde, muss der bezieher des Arbeitsentgeltes nicht noch einmal Beiträge dafür entrichten.
Wenn eine Kasse das trotzdem verlangt sollte man sich eine gesetzliche Grundlage von der Kasse schriftlich geben lassen - die wird damit Probleme haben.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Da die Angelegenheit ja mittlerweile zur Zufriedenheit des Fragestellers geklärt wurde, noch ein bischen Fachsimpelei: Es könnte ja auch sein, dass es sich um einen über 30jährigen Werkstudenten handelt, bei dem die Überschreitung der Minijobgrenzen zwar keine Versicherungspflicht auslöst, vom Arbeitgeber ab der Überschreitung allerdings auch keine Pauschalbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Dann wäre die Beitragserhebung in Ordnung.
Nun denn, allerdings muss man hier sehrwohl unterscheiden.
Denn mein Spruch lautet, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Der Arbeitger vom Poster hat ein wenig getrixt bzw. war innovav und creativ.
Denn der Arbeitgeber hat versucht daraus eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu bastelen (bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage). Bei diesen Beschäftigungen hingegen sind überhaupt keine pauschalen Abgaben an die RV und KV zu löhnen.
Nur bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (nicht gleichzusetzen mit kurzfristige Beschäftigung) muss der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur KV/RV löhnen.
Hier wird in der Praxis schnell etwas verwechselt.
Aber der Arbeitgeber vom Poster hat es erkannt und gerechnet. Die Beschäftigung in der Gleitzone ist sogar unterm Strich günstiger.
Denn mein Spruch lautet, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Der Arbeitger vom Poster hat ein wenig getrixt bzw. war innovav und creativ.
Denn der Arbeitgeber hat versucht daraus eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu bastelen (bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage). Bei diesen Beschäftigungen hingegen sind überhaupt keine pauschalen Abgaben an die RV und KV zu löhnen.
Nur bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (nicht gleichzusetzen mit kurzfristige Beschäftigung) muss der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur KV/RV löhnen.
Hier wird in der Praxis schnell etwas verwechselt.
Aber der Arbeitgeber vom Poster hat es erkannt und gerechnet. Die Beschäftigung in der Gleitzone ist sogar unterm Strich günstiger.
Völlig klar
Dabei sind die Arbeitgeber in der Regel immer völlig falsch beraten bzw. aufgeklärt.
Viele Arbeitgeber denken, och ich stelle eine Aushilfskraft ein. Dann brauche ich nur die pauschalen 30 % zu löhnen, keinen Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Stelle ich jemanden fest ein (über 400,00 €), dann habe ich diesen Klotz am Bein.
Dabei verkennen die meisten Arbeitgeber, dass selbst bei einem Mini-Jobber Urlausgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu löhnen ist.
Es sind immer die sog. Dollarzeichen in den Augen der Arbeitgeber.wie doch die monetären Gründe dazu führen, dass es jetzt rechtlich richtig läuft.
Dabei sind die Arbeitgeber in der Regel immer völlig falsch beraten bzw. aufgeklärt.
Viele Arbeitgeber denken, och ich stelle eine Aushilfskraft ein. Dann brauche ich nur die pauschalen 30 % zu löhnen, keinen Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Stelle ich jemanden fest ein (über 400,00 €), dann habe ich diesen Klotz am Bein.
Dabei verkennen die meisten Arbeitgeber, dass selbst bei einem Mini-Jobber Urlausgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu löhnen ist.