Beitragsbemessung freiwillig Versicherter während Elterngeld
Moderator: Czauderna
Beitragsbemessung freiwillig Versicherter während Elterngeld
Moin!
Ich habe aktuell auf der Petitionsplattform des Bundestages ne Petition laufen, die freiwillig Versicherten bei geringem Elterngeldbezug die Beitragsfreiheit sichern soll (oder allen, unabhängig von der Höhe, je nach Auslegung).
Ich erhoffe mir in diesem Forum Expertenmeinungen zu dieser Petition. Ich bin nämlich alles andere als Experte. Ich habe mir die Petition in mühevoller Kleinarbeit zusammenschustern müssen und bin bei der Gesetzeslektüre halb wahnsinnig geworden. Ich hätte wohl eher auf dieses Forum stoßen sollen
Da ich nicht weiß, ob Links zu Petitionen in diesem Forum erlaubt sind, hier nur der Text ohne Link:
"Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung während des Bezuges von Elterngeld soziale Gerechtigkeit schaffen, indem
- die Versicherten während des Elterngeldbezuges in die Pflichtversicherung wechseln
oder
- während des Elterngeldbezuges nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird
oder
- die Beitragsfreiheit auf ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße erweitert wird
Begründung
Freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge während des Bezuges von Elterngeld aus eigener Tasche zahlen, selbst wenn sie nur den Mindestbetrag (300 Euro) an Elterngeld erhalten. In 2015 beträgt der Beitrag nur für die Krankenversicherung (ohne Pflegeversicherung) 140,81 Euro.
Im Gegensatz dazu sind Pflichtversicherte beitragsfrei versichert, auch wenn sie beispielsweise 1000 Euro Elterngeld beziehen.
Diese Ungleichbehandlung hat folgende Ursache:
In § 224 SGB V ist geregelt, dass (u. a.) bei Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht. Diese Beitragsfreiheit bezieht sich aber nur auf das Elterngeld selber und nicht für Einkommen, das über die Höhe des Elterngeldes hinausgeht.
Bei freiwillig Versicherten wird jedoch nicht in jedem Fall das tatsächliche Einkommen berücksichtigt, sondern zur Beitragsbemessung immer mindestens ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße (in 2015: 945,00 Euro) herangezogen. Dieses „fiktive“ Einkommen liegt in vielen Fällen über dem tatsächlichen Einkommen – besonders deutlich bei Personen, die außer dem Mindestelterngeld (300 Euro) kein weiteres Einkommen haben.
Betroffen sind davon beispielsweise Mini-Jobber, die nach § 7 SGB V versicherungsfrei sind und weder über eine Familienversicherung noch über Hartz IV pflichtversichert werden können.
Lösen könnte man das auf verschiedene Arten:
a) den Bezug von Elterngeld als Grund für den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in § 186 SGB V aufnehmen.
b) in § 240 SGB V aufnehmen, dass während des Elterngeldbezuges nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird.
c) in § 224 SGB V Absatz 1, an Satz 2 sowas wie „mindestens jedoch für ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße“ anfügen."
Für die, die bis hierhin gelesen haben und sich jetzt die Haare raufen: Ja, es gibt sicherlich Menschen mit Fachwissen, die besser geeignet wären, so eine Petition zu erstellen. Hat aber niemand gemacht, obwohl man zu diesem Thema im Internet Beschwerden findet, die schon jahrealt alt sind. Also hab ich mich halt mal rangetraut ... allerdings auch erst mit 1,5 Jahren Verspätung.
Ich habe aktuell auf der Petitionsplattform des Bundestages ne Petition laufen, die freiwillig Versicherten bei geringem Elterngeldbezug die Beitragsfreiheit sichern soll (oder allen, unabhängig von der Höhe, je nach Auslegung).
Ich erhoffe mir in diesem Forum Expertenmeinungen zu dieser Petition. Ich bin nämlich alles andere als Experte. Ich habe mir die Petition in mühevoller Kleinarbeit zusammenschustern müssen und bin bei der Gesetzeslektüre halb wahnsinnig geworden. Ich hätte wohl eher auf dieses Forum stoßen sollen
Da ich nicht weiß, ob Links zu Petitionen in diesem Forum erlaubt sind, hier nur der Text ohne Link:
"Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung während des Bezuges von Elterngeld soziale Gerechtigkeit schaffen, indem
- die Versicherten während des Elterngeldbezuges in die Pflichtversicherung wechseln
oder
- während des Elterngeldbezuges nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird
oder
- die Beitragsfreiheit auf ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße erweitert wird
Begründung
Freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge während des Bezuges von Elterngeld aus eigener Tasche zahlen, selbst wenn sie nur den Mindestbetrag (300 Euro) an Elterngeld erhalten. In 2015 beträgt der Beitrag nur für die Krankenversicherung (ohne Pflegeversicherung) 140,81 Euro.
Im Gegensatz dazu sind Pflichtversicherte beitragsfrei versichert, auch wenn sie beispielsweise 1000 Euro Elterngeld beziehen.
Diese Ungleichbehandlung hat folgende Ursache:
In § 224 SGB V ist geregelt, dass (u. a.) bei Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht. Diese Beitragsfreiheit bezieht sich aber nur auf das Elterngeld selber und nicht für Einkommen, das über die Höhe des Elterngeldes hinausgeht.
Bei freiwillig Versicherten wird jedoch nicht in jedem Fall das tatsächliche Einkommen berücksichtigt, sondern zur Beitragsbemessung immer mindestens ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße (in 2015: 945,00 Euro) herangezogen. Dieses „fiktive“ Einkommen liegt in vielen Fällen über dem tatsächlichen Einkommen – besonders deutlich bei Personen, die außer dem Mindestelterngeld (300 Euro) kein weiteres Einkommen haben.
Betroffen sind davon beispielsweise Mini-Jobber, die nach § 7 SGB V versicherungsfrei sind und weder über eine Familienversicherung noch über Hartz IV pflichtversichert werden können.
Lösen könnte man das auf verschiedene Arten:
a) den Bezug von Elterngeld als Grund für den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in § 186 SGB V aufnehmen.
b) in § 240 SGB V aufnehmen, dass während des Elterngeldbezuges nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird.
c) in § 224 SGB V Absatz 1, an Satz 2 sowas wie „mindestens jedoch für ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße“ anfügen."
Für die, die bis hierhin gelesen haben und sich jetzt die Haare raufen: Ja, es gibt sicherlich Menschen mit Fachwissen, die besser geeignet wären, so eine Petition zu erstellen. Hat aber niemand gemacht, obwohl man zu diesem Thema im Internet Beschwerden findet, die schon jahrealt alt sind. Also hab ich mich halt mal rangetraut ... allerdings auch erst mit 1,5 Jahren Verspätung.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Ich finde die Petition gut und wenn du sie verlinkst, werde ich sie zeichnen. Ebenfalls ungerecht behandelt werden Gutverdiener, die in der GKV bleiben und sich damit solidarisch zeigen und im Falle des Elterngeldbezuges ebenfalls Beiträge zahlen müssen.
@rossi: Das BSG konnte aufgrund der Gesetzesvorgaben nicht anders entscheiden. Und genau darum geht es doch bei einer Petition - die Gesetze zu ändern. Nicht das BVerfG zu ersetzen.
@rossi: Das BSG konnte aufgrund der Gesetzesvorgaben nicht anders entscheiden. Und genau darum geht es doch bei einer Petition - die Gesetze zu ändern. Nicht das BVerfG zu ersetzen.
Nun ja, das BSG hatte sich doch mehrfach damit beschäftigt. Unter anderem wurde auch die Verfassungsmäßigkeit geprüft.
Zitat aus der letzten Entscheidung:
BSG, 26.05.2004 - B 12 P 6/03 R
Redaktioneller Leitsatz:
Auch während des Bezugs von Erziehungsgeld hat sich grundsätzlich eine freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen. Daran ändert auch § 224 Abs. 1 SGB V nichts. § 224 Abs. 1 SGB V begründet eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit ist auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Dieses steht im Einklang mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.
Es gibt auch noch Entscheidungen des BSG aus Anfang der 90-ziger Jahre mit fast gleichen Tenor.
Seit dem sind Jahre vergangen. Die Gretchenfrage ist, warum der Gesetzgeber hier dann ggf. noch nicht reagiert hat?!
Zitat aus der letzten Entscheidung:
BSG, 26.05.2004 - B 12 P 6/03 R
Redaktioneller Leitsatz:
Auch während des Bezugs von Erziehungsgeld hat sich grundsätzlich eine freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen. Daran ändert auch § 224 Abs. 1 SGB V nichts. § 224 Abs. 1 SGB V begründet eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit ist auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Dieses steht im Einklang mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.
Es gibt auch noch Entscheidungen des BSG aus Anfang der 90-ziger Jahre mit fast gleichen Tenor.
Seit dem sind Jahre vergangen. Die Gretchenfrage ist, warum der Gesetzgeber hier dann ggf. noch nicht reagiert hat?!
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Sorry, hatte hier lange nicht reingeschaut, weil erst keinerlei Reaktion kam. Um diese Uhrzeit schaff ichs auch nicht mehr, auf eure Kommentare einzugehen. Ich liefer also erstmal nur den bestellten Link nach:
https://epetitionen.bundestag.de/petiti ... 87.nc.html
https://epetitionen.bundestag.de/petiti ... 87.nc.html