Beitrag ab Einreichung des Rentenantrages
Moderator: Czauderna
Beitrag ab Einreichung des Rentenantrages
Meine Ehefrau ist bisher freiwillig bei der gesetzliche Krankenkasse versichert. Für die Höhe ihres Beitrages wird die Hälfte meines Einkommens (Beamter, privat versichert) zugrunde gelegt. Meine Frau bekommt ab 1.9.18 Rente und wird dann in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Wie berechnet sich der Krankenkassenbeitrag, der ab Rentenantragstellung (28.6.18) zu zahlen ist. Spielt mein Einkommen da noch eine Rolle?
Für die Beantwortung meiner Frage danke ich im voraus.
Für die Beantwortung meiner Frage danke ich im voraus.
Solange sie noch Rentenantragstellerin ist, sind die Beiträge in Höhe der freiw. Krankenversicherung zu zahlen.
Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung sind dann nur noch Beiträge von der Rente einzubehalten.
D.h., 28.06.2018 - 31.08.2018 Rentenantragsteller / Beiträge wie ein freiwilliges Mitglied
Ab 01.09.2018 Rentenbezieherin / Beiträge nur über die Rente.
Sollte die Rente nicht zeitnah zum 01.09.2018 bewilligt werden, so hat sie erst einmal noch die Beiträge zu zahlen. Wenn die Rente dann allerdings nachgezahlt wird, dann bekommt sie die gezahlten Beiträge zurück!
Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung sind dann nur noch Beiträge von der Rente einzubehalten.
D.h., 28.06.2018 - 31.08.2018 Rentenantragsteller / Beiträge wie ein freiwilliges Mitglied
Ab 01.09.2018 Rentenbezieherin / Beiträge nur über die Rente.
Sollte die Rente nicht zeitnah zum 01.09.2018 bewilligt werden, so hat sie erst einmal noch die Beiträge zu zahlen. Wenn die Rente dann allerdings nachgezahlt wird, dann bekommt sie die gezahlten Beiträge zurück!
Hallo heino,
ab Tag des Rentenantrages gilt die Ehegatteneinstufung nicht mehr (wenn der Ehegatte während der 2. Hälfte des Berufslebens mindestens 90% in der GKV versichert war):
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf
-> § 2 Absatz 4
es sind dann ab dem Tag des Rentenantrages nur noch Beiträge aufgrund der eigenen Bruttoeinnahmen zu zahlen. Freibeträge werden nicht (mehr) abgezogen.
Gruß
RHW
ab Tag des Rentenantrages gilt die Ehegatteneinstufung nicht mehr (wenn der Ehegatte während der 2. Hälfte des Berufslebens mindestens 90% in der GKV versichert war):
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf
-> § 2 Absatz 4
es sind dann ab dem Tag des Rentenantrages nur noch Beiträge aufgrund der eigenen Bruttoeinnahmen zu zahlen. Freibeträge werden nicht (mehr) abgezogen.
Gruß
RHW
Hallo,
Da haben wir nun zwei gegenteilige Aussagen - was stimmt nun ?
Also, ich sag mal - die von beiden zitierte Grundlage spricht nur von freiwillig Versicherten und wenn wir davon ausgehen, dass es sich bei der KVdR um eine Pflichtversicherung handelt, dann würde die Antwort von RHW zutreffen.
Andererseits spricht die zitierte Grundlage aber auch von Selbstzahlern - da würde nun wieder Rossi richtig liegen. da es hier wirklich nur um wenige Tage geht, ist das Problem nicht wirklich groß - aber was stimmt nun wirklich ?
Ich selbst tendiere zu RHW und gebe dem Grund " Freiwillig Versicherte" mehr Gewicht als dem Grund " Selbstzahler".
Was meinen die anderen Experten ?
Gruß
Czauderna
Da haben wir nun zwei gegenteilige Aussagen - was stimmt nun ?
Also, ich sag mal - die von beiden zitierte Grundlage spricht nur von freiwillig Versicherten und wenn wir davon ausgehen, dass es sich bei der KVdR um eine Pflichtversicherung handelt, dann würde die Antwort von RHW zutreffen.
Andererseits spricht die zitierte Grundlage aber auch von Selbstzahlern - da würde nun wieder Rossi richtig liegen. da es hier wirklich nur um wenige Tage geht, ist das Problem nicht wirklich groß - aber was stimmt nun wirklich ?
Ich selbst tendiere zu RHW und gebe dem Grund " Freiwillig Versicherte" mehr Gewicht als dem Grund " Selbstzahler".
Was meinen die anderen Experten ?
Gruß
Czauderna
rhw liegt mit seiner rechtlichen Einschätzung vollkommen richtig.
Die Frau des Fragesteller, so sagt er, kommt ab 1.9.2018 in die KVDR rein.
Sie hat also die Vorversicherungszeit für die KVDR erfüllt; auch die Vorversicherungszeit für die Rentenantragstellermitgliedschaft.
Ab dem Tag des Rentenantrages ist KEIN Ehegatteneinkommen mehr anzusetzen.
Die Frau des Fragesteller, so sagt er, kommt ab 1.9.2018 in die KVDR rein.
Sie hat also die Vorversicherungszeit für die KVDR erfüllt; auch die Vorversicherungszeit für die Rentenantragstellermitgliedschaft.
Ab dem Tag des Rentenantrages ist KEIN Ehegatteneinkommen mehr anzusetzen.
Nun ja, die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist natürlich keine freiwillige Mitgliedschaft sondern eine sog. Formalmitgliedschaft.
In § 239 SGB V hat der Gesetzgeber dann geregelt, dass der SpiBu die Beitragsbemessung als Rentenantragsteller zu regeln hat.
Dies hat der SpiBu in den sog. Beitragsverfahrensgrundsätzen gemacht und eben das Ehegatteneinkommen nicht mehr berücksichtigt.
RHW postet, dass dann nur noch die eigenen Einnahmen zählen. Okay, was ist aber mit der Mindestbemessungsgrenze? Gilt diese hier auch oder nur ggf. die tatsächlichen Einnahmen?!?
In § 239 SGB V hat der Gesetzgeber dann geregelt, dass der SpiBu die Beitragsbemessung als Rentenantragsteller zu regeln hat.
Dies hat der SpiBu in den sog. Beitragsverfahrensgrundsätzen gemacht und eben das Ehegatteneinkommen nicht mehr berücksichtigt.
RHW postet, dass dann nur noch die eigenen Einnahmen zählen. Okay, was ist aber mit der Mindestbemessungsgrenze? Gilt diese hier auch oder nur ggf. die tatsächlichen Einnahmen?!?