Liebe Spezialisten,
ich habe folgende Frage:
Ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter (TK), der durch Vorlage des Steuerbescheides 2010 Beiträge in Höhe von 350,- Euro zahlt und im darauffolgenden Jahr einen höheren Gewinn hat, muss doch erst ab dem 1. Monatsersten NACH Vorlage des Est-Bescheides 2011 höhere Beiträge zahlen, oder?
Es müssen hier m. E. keine rückwirkenden Beiträge gezahlt werden?
Habe jetzt für diese Sache die gesetzliche Grundlage gesucht und bin auf § 240 Absatz 4 Satz 6 SGB V gestoßen - stimmt das alles so????
Vielen Dank vorab,
Andi
Beiträge frw. KV Selbstständiger bei höherem Gewinn
Moderator: Czauderna
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Hi,
ja, das ist grundsätzlich soweit korrekt. Ergänzend zu diesem § muss man noch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes hinzuziehen. Dann ergibt sich diese Verfahrensweise wie von Dir bereits beschrieben.
Hinweis:
Eine rückwirkende Änderung der Beiträge kann nur erfolgen, wenn...
- die Beitragseinstufung bisland unter Vorbehalt erfolgt, also nur vorläufig festgestellt wurde, oder
- der jeweils neue Steuerbescheid zu spät der Kasse vorgelegt wurde.
Gruß
Sportsfreund
ja, das ist grundsätzlich soweit korrekt. Ergänzend zu diesem § muss man noch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes hinzuziehen. Dann ergibt sich diese Verfahrensweise wie von Dir bereits beschrieben.
Hinweis:
Eine rückwirkende Änderung der Beiträge kann nur erfolgen, wenn...
- die Beitragseinstufung bisland unter Vorbehalt erfolgt, also nur vorläufig festgestellt wurde, oder
- der jeweils neue Steuerbescheid zu spät der Kasse vorgelegt wurde.
Gruß
Sportsfreund