Beendigung Fami als Pflegekind
Moderator: Czauderna
Beendigung Fami als Pflegekind
Pflegekinder gelten gem. § 10 Abs. 4 SGB V auch als Kinder. Somit können Pflegekinder auch familienversichert werden.
Wann endet diese Familienversicherung?
Mit der Volljährigkeit (18 Jahre), weil das Pflegekind vielleicht nicht mehr gepflegt wird oder endet die Fami unter den regulären Voraussetzungen wie bei normalen Kindern?
Denn bei den normalen Kinder (kein Pflegekind) haben wir andere Altersgrenzen (23. oder 25. Lebensjahr).
Wann endet diese Familienversicherung?
Mit der Volljährigkeit (18 Jahre), weil das Pflegekind vielleicht nicht mehr gepflegt wird oder endet die Fami unter den regulären Voraussetzungen wie bei normalen Kindern?
Denn bei den normalen Kinder (kein Pflegekind) haben wir andere Altersgrenzen (23. oder 25. Lebensjahr).
Ende Familienversicherung
Die Familienversicherugn endet dann wenn die Eigenschaft als Pflegekind endet und die häusliche Gemeinschaft der Pflegeeltern verlassen wird.
Nun ja Jochen, die Praxis der Kassen scheint wohl anders zu sein.
Asche auf mein Haupt. In der Regel wird die Fami mit der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) beendet.
Diese Fälle hatte ich jetzt mehrfach in der Praxis.
Danach ging dann das Theater los!
Für mich enstand der Eindruck, dass die Kassenprogramme automatisch bei den Pflegekindern mit Eintirtt der Volljährigkeit (18. Lebesnjahr) die Fami beendet haben.
Asche auf mein Haupt. In der Regel wird die Fami mit der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) beendet.
Diese Fälle hatte ich jetzt mehrfach in der Praxis.
Danach ging dann das Theater los!
Für mich enstand der Eindruck, dass die Kassenprogramme automatisch bei den Pflegekindern mit Eintirtt der Volljährigkeit (18. Lebesnjahr) die Fami beendet haben.
Dies musst Du mir jetzt erklären.
Wenn man 18 Jahre alt wird, dann ist als Pflegekind alles vorbei?!
Ist man kein Plfegekind (sondern nur normales Kind), dann ist mit 18 nicht alles vorbei. Es geht dann unter den Einschränkungen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 23. oder 25. Lebenjahr weiter.
Allerdings stelle ich mir die Frage, wo der Gesetzgeber diese genau gravierenden Einschränkungen zwischen den normalen Kindern (bis 23 oder 25 Jahre) und den Pflegekindern geregelt hat!?
In § 10 Abs. 4 SGB V finde ich diese gravierenden Einschränkungen derzeit nicht.
Dann mal die Gretchenfrage?
Was machst Du als Kassenmitarbeiter, wenn ein Pflegekind volljährig wird?
Prüfst Du den IQ des Kindes, ob es noch pflegebedürftig ist? Wie sieht diese Prüfung aus?!
Gibt es hierfür einen Test vom Spibu?!
Oder wird die Fami stumpf beendet!?
Wenn man 18 Jahre alt wird, dann ist als Pflegekind alles vorbei?!
Ist man kein Plfegekind (sondern nur normales Kind), dann ist mit 18 nicht alles vorbei. Es geht dann unter den Einschränkungen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 23. oder 25. Lebenjahr weiter.
Allerdings stelle ich mir die Frage, wo der Gesetzgeber diese genau gravierenden Einschränkungen zwischen den normalen Kindern (bis 23 oder 25 Jahre) und den Pflegekindern geregelt hat!?
In § 10 Abs. 4 SGB V finde ich diese gravierenden Einschränkungen derzeit nicht.
Dann mal die Gretchenfrage?
Was machst Du als Kassenmitarbeiter, wenn ein Pflegekind volljährig wird?
Prüfst Du den IQ des Kindes, ob es noch pflegebedürftig ist? Wie sieht diese Prüfung aus?!
Gibt es hierfür einen Test vom Spibu?!
Oder wird die Fami stumpf beendet!?
Naja grundsätzlich ist mit 18 Schluss, es müssen ja auch vorher denn die Papiere beigebracht weren, das ist ja denn im BGB 1631 ff udn dem SGB VIII geregelt. Aus die Maus.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 19.01.2013, 13:04, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
was hat denn der Begriff "Pflegekind" mit dem körperlichen oder geistigen Zustand des Betreffenden zu tun - Pflegekind heißt nicht "behindert" oder "pflegebedürftig".
Aber trotzdem bleibt die Frage interessant - wird das kassenseitig zeitnah zur Volljährigkeit geprüft - muss ich gucken .
Gruss
Czauderna
was hat denn der Begriff "Pflegekind" mit dem körperlichen oder geistigen Zustand des Betreffenden zu tun - Pflegekind heißt nicht "behindert" oder "pflegebedürftig".
Aber trotzdem bleibt die Frage interessant - wird das kassenseitig zeitnah zur Volljährigkeit geprüft - muss ich gucken .
Gruss
Czauderna
Momentan kann ich auch nicht sagen, wie die Sache bei uns gehandhabt wird.
Aber Google spuckt schonmal etwas aus:
Aber Google spuckt schonmal etwas aus:
http://www.moses-online.de/artikel/prak ... aehrigkeitMit Beendigung des Pflegeverhältnisses bzw. bei Auszug endet die versicherungsrechtliche Zugehörigkeit zur Pflegefamilie.
aok.de/bundesweit/leistungen-service/ratgeber-foren-eltern-kind-26544.php?action=detail&threadId=3511Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Pflegekinder Personen sind, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Mit Auszug des Kindes aus der Wohnung der Pflegeeltern, entfällt die Eigenschaft als Pflegekind und damit endet auch die Familienversicherung. Dieses gilt auch auch vor Erreichen der sonst geltenden Alternsgrenze.
Also, bei unserer AOK scheint es wohl so zu sein, dass grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Fami als Pflegekind beendet wird.
In der Regel sind es Pflegekinder, die bei Onkeln oder Tanten (Asylbewerber) untergebracht sind und die Eltern im Heimatland verstorben sind oder sich nicht in Deutschland aufhalten. Meistens ist der Onkel oder die Tante auch noch Vormund von dem Kind. In Ausnahmefällen gibt es einen gesetzlichen Betreuer oder das Jugendamt ist Vormund von dem Kind.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich mit der Vollendung der Volljährigkeit überhaupt nichts ändert. Das Pflegekind ist noch weiterhin in der Pflegefamilie und wird genauso behandelt, wie ein normales Kind. Es besteht nämlich weiterhin eine häusliche Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
In der Regel sind es Pflegekinder, die bei Onkeln oder Tanten (Asylbewerber) untergebracht sind und die Eltern im Heimatland verstorben sind oder sich nicht in Deutschland aufhalten. Meistens ist der Onkel oder die Tante auch noch Vormund von dem Kind. In Ausnahmefällen gibt es einen gesetzlichen Betreuer oder das Jugendamt ist Vormund von dem Kind.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich mit der Vollendung der Volljährigkeit überhaupt nichts ändert. Das Pflegekind ist noch weiterhin in der Pflegefamilie und wird genauso behandelt, wie ein normales Kind. Es besteht nämlich weiterhin eine häusliche Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
Jetzt aber mal etwas Offizielles, vom LSG Mainz, dazu noch aktuell und m.E. absolut passend:
Quelle: http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Disp ... BE2F45C%7DDie Familienversicherung endete entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers am 17.6.2007, sondern erst mit dem Umzug des Klägers in eine eigene Wohnung im Juli 2008. Denn der Begriff des Pflegekindes ist nicht an die Minderjährigkeit des Kindes gebunden. Ein Pflegekindverhältnis kann daher auch bei Volljährigen bestehen, wenn die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesen Fällen gilt ein Pflegekind weiter als Kind, seine Familienversicherung endet erst mit dem Erreichen der in § 10 Abs. 2 SGB V bestimmten Altersgrenzen. Da der Kläger auch nach Eintritt der Volljährigkeit weder hauptberuflich selbständig erwerbstätig war noch ein relevantes Gesamteinkommen bezog, bestand seine Familienversicherung über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Sie endete erst am 31.7.2008 mit dem (dauerhaften) Auszug aus der Wohnung der Pflegeeltern, da damit die häusliche Gemeinschaft, die gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I Voraussetzung für das Pflegekindverhältnis ist, entfiel.
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... herung.pdf
Siehe dazu auch die Melde FV VF § 4 Sofern also Pflegekinder in der häüslichen Gemeinschaft mit dem Vormund leben besteht die Familienversicherung fort, siehe dazu auch der Urteil was römer eingefügt hat.
Heißt also grundsätzlich endet die Familienversicherung mit Vollendung des 18 Lebensjahres und sofern die Pflegschaft / Vormundschaft im Sinne des BGB und SGB VIII & § 56 SGB I noch weiterfort besteht, entsprechende Nachweise müssen denn beigebracht werden undd ie Familienversicherung besteht weiterfort. Grundsätzllich soweit die Nachweise beigebracht werden. Ansonsten ist Schluss.
Siehe dazu auch die Melde FV VF § 4 Sofern also Pflegekinder in der häüslichen Gemeinschaft mit dem Vormund leben besteht die Familienversicherung fort, siehe dazu auch der Urteil was römer eingefügt hat.
Heißt also grundsätzlich endet die Familienversicherung mit Vollendung des 18 Lebensjahres und sofern die Pflegschaft / Vormundschaft im Sinne des BGB und SGB VIII & § 56 SGB I noch weiterfort besteht, entsprechende Nachweise müssen denn beigebracht werden undd ie Familienversicherung besteht weiterfort. Grundsätzllich soweit die Nachweise beigebracht werden. Ansonsten ist Schluss.
Jooh, die Entscheidung des LSG Mainz passt wie Pott uff Deckel.
Allerdings verstehe ich jetzt die Aussagen von Jochen nicht.
Wenn das Kind zur Zeiten der Minderjährigkeit einen Vormund hatte, dann dürfte die Vormundschaft in der Regel mit der Volljährigkeit enden.
Welche Nachweise willst Du jetzt fordern? SGB VIII Leistungen (Jugendhilfe) hat das eh nie bekommen und wird es nicht bekommen.
Also welchen Nachweis willst Du jetzt haben. Vor allen Dingen, womit begründest Du dies.
Der Gesetzgeber hat durch den § 10 Abs. 6 SGB V den Spibu ermächtigt, näheres über das sog. Meldeverfahren zu bestimmen. Dies hat der Spibu gemacht und die sog. Melde VO zur Fami geschaffen.
Pflegekinder gelten gem. § 10 Abs. 4 SGB V als Kinder.
In § 5 der Melde VO steht dann genau drinne, welche Nachweise in Betracht kommen.
Zitat:
§ 5
Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung
(1) Die für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben sind vom Mitglied nachzuweisen. Als Nachweise kommen in Betracht
...
3. bei Kindern vom vollendeten 18. bis zum 23. Lebensjahr eine Erklärung auf dem Vordruck der Anlage 1 oder Anlage 2,
Also reicht hier eine lapidare Erklärung auf den entsprechenden Vordrucken aus. Dies ist alles und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. Dies dürfte auch logisch und praxisnah sein. Denn wenn wärhend der Minderjährigkeit schon die Eigenschaft als Pflegekind festgestellt wurde, ändert dies nichts durch die Volljährigkeit. So hat es zumindest auch das LSG Mainz gesehen.
Warum willst Du denn jetzt auf einmal irgendwelche zusätzlichen Nachweise fordern? Vor allen Dingen welche Nachweise? Woher nimmst Du die Rechtsgrundlage?
Allerdings verstehe ich jetzt die Aussagen von Jochen nicht.
Wenn das Kind zur Zeiten der Minderjährigkeit einen Vormund hatte, dann dürfte die Vormundschaft in der Regel mit der Volljährigkeit enden.
Welche Nachweise willst Du jetzt fordern? SGB VIII Leistungen (Jugendhilfe) hat das eh nie bekommen und wird es nicht bekommen.
Also welchen Nachweis willst Du jetzt haben. Vor allen Dingen, womit begründest Du dies.
Der Gesetzgeber hat durch den § 10 Abs. 6 SGB V den Spibu ermächtigt, näheres über das sog. Meldeverfahren zu bestimmen. Dies hat der Spibu gemacht und die sog. Melde VO zur Fami geschaffen.
Pflegekinder gelten gem. § 10 Abs. 4 SGB V als Kinder.
In § 5 der Melde VO steht dann genau drinne, welche Nachweise in Betracht kommen.
Zitat:
§ 5
Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung
(1) Die für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben sind vom Mitglied nachzuweisen. Als Nachweise kommen in Betracht
...
3. bei Kindern vom vollendeten 18. bis zum 23. Lebensjahr eine Erklärung auf dem Vordruck der Anlage 1 oder Anlage 2,
Also reicht hier eine lapidare Erklärung auf den entsprechenden Vordrucken aus. Dies ist alles und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. Dies dürfte auch logisch und praxisnah sein. Denn wenn wärhend der Minderjährigkeit schon die Eigenschaft als Pflegekind festgestellt wurde, ändert dies nichts durch die Volljährigkeit. So hat es zumindest auch das LSG Mainz gesehen.
Warum willst Du denn jetzt auf einmal irgendwelche zusätzlichen Nachweise fordern? Vor allen Dingen welche Nachweise? Woher nimmst Du die Rechtsgrundlage?
Alles wa über 18 ist hat entsprechende Nachweise zubringen, ein Nachweis in Form des jeweiligen Fragebogens reicht aus wo entsprechend bestätigt wird das das Pflegekind weiter im gemeinsmaen Haushalt lebt. Das Ganze läuft den nämlich im Rahmen der jährlichen Familienversicherungbestandpflege. Pflegekinder werden Eh entsprechend gekennzeichnet und fallen so schnell nicht aus dem Prüfraster. Ergo reicht der Prüfbogen wo denn entsprechend bestätigt wird das das Pflegekind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn ich noch ganz böse mache ich jedes Jahr dennnoch eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt..
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 19.01.2013, 20:08, insgesamt 1-mal geändert.