automatische freiw. Kv. / Umsetzung in der Praxis

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 27.08.2013, 21:53

Rossi hat geschrieben:Ab dem 01.08.2013 bekommen wir gerade alle Schäfchen in den Hafen, zumindest in der GKV. Vorher war es anders.
Ich konkretisiere: Wir halten alle Schäfchen im Hafen wenn sie einmal drin sind, werden aber nicht alle unversicherten Schäfchen hinein bekommen.

So, ich gehe jetzt Schäfchen zählen...:-)

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 21:59

Okay, wenn Du die Schäfchen meinst, die bis zum 31.07.2013 aus der Pflicht- oder Familienversicherung ausgeschieden sind, dann hast Du sicherlich recht.

Aber ab dem 01.08.2013 nicht. Alles wird ab dem 01.08.2013 gut.

Gehe mal heiern und zähle die Schäfchen. Bitte beim Zählen aufpassen; ich bin ein weißes Schäfchen und kein schwarzes Schäfchen.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 27.08.2013, 23:47

die neue obligatorische Anschlussversicherung wird noch mehr ELEND bezüglich Beitragsschulden mit sich bringen als vorher.

DENN: jetzt wird jeder Anschluss-versichert, JEDER.


Die Menschen, die sich vorher nicht gemeldet haben, melden sich auch jetzt nicht. Es schließt sich dann eine obligatorische Anschlussversicherung an
(egal zu welcher Beitragshöhe).

Und in zwölf Monaten haben wir bei VIELEN 12 Monaten Beitragsrückstand.

Und damit auch bei vielen, die bei der bisherigen Kralle (5,1,13) überhaupt nicht gepackt worden wären.

Der Schuldenstand wird steigen. Die Neuregeleung wird noch viele Menschem mehr unglücklich machen.

Da ist die Sache mit dem Erlass und Senkung des Säumiszuschlage von 5 auf 1 % nur eine kurze kleine Verschnaufpause des Schuldenstandes.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 28.08.2013, 04:28

Wichtig - das ist mir jetzt erst bewußt geworden:

3. Obligatorische Anschlussversicherung ab 01.08.2013

Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wird beginnend ab 01.08.2013 eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Künftig schließt sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf; eine Vorversicherungszeit ist nicht zu erfüllen Das Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist der Austritt unwirksam.

Die obligatorische Anschlussversicherung greift nicht, wenn

* die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind oder
* ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht und im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Quelle BKK BV, TK, etc.

§ 9.1.1, 9.1.2 und 5.9 SGB V sind damit eigentlich Wortmüll und könnten auch gestrichen werden!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.08.2013, 06:53

heinrich hat geschrieben:die neue obligatorische Anschlussversicherung wird noch mehr ELEND bezüglich Beitragsschulden mit sich bringen als vorher.

DENN: jetzt wird jeder Anschluss-versichert, JEDER.


Die Menschen, die sich vorher nicht gemeldet haben, melden sich auch jetzt nicht. Es schließt sich dann eine obligatorische Anschlussversicherung an
(egal zu welcher Beitragshöhe).

Und in zwölf Monaten haben wir bei VIELEN 12 Monaten Beitragsrückstand.

Und damit auch bei vielen, die bei der bisherigen Kralle (5,1,13) überhaupt nicht gepackt worden wären.

Der Schuldenstand wird steigen. Die Neuregeleung wird noch viele Menschem mehr unglücklich machen.

Da ist die Sache mit dem Erlass und Senkung des Säumiszuschlage von 5 auf 1 % nur eine kurze kleine Verschnaufpause des Schuldenstandes.
Rein theoretisch müßte da denn jetzt auch seitens des BMA und des BMG im Rahmen von § 26 SGB II eine Nachbesserung erfolgen. Tut es aber nicht. Wird jemand in Folge seinr obglitatorischen Versicherungspflicht hilfsbedürftig im Sinne des II und XI Buches dieses Buches ergibt sich ein genereller Anspruch auf eine vollständige Beitragsübernahme. Werden die meisten Leute nur nicht machen...
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 28.08.2013, 20:34, insgesamt 1-mal geändert.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 28.08.2013, 09:05

Das Problem wird durch die Neuregelung doch wirklich nicht gelöst.

Das Szenario mit der rückwirkenden Beitragsforderung über mehrere Jahre wird ersetzt das die Beiträge frühzeitiger und monatlich fällig werden.

Dadurch werden die Betroffenen finanziell nicht besser gestellt. Die Forderung bleibt bestehen mit den dazu gehörenden Konsequenzen, sprich Mahn- und Vollstreckungsverfahren.

Wenn die Personen vorher nicht in der Lage waren die Beiträge zu entrichten wird es jetzt zum gleichen Schuldenaufbau und den Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung kommen.

Poet
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Beitrag von Poet » 28.08.2013, 10:02

Rossi hat geschrieben:Okay, wenn Du die Schäfchen meinst, die bis zum 31.07.2013 aus der Pflicht- oder Familienversicherung ausgeschieden sind, dann hast Du sicherlich recht.

Aber ab dem 01.08.2013 nicht. Alles wird ab dem 01.08.2013 gut.

Gehe mal heiern und zähle die Schäfchen. Bitte beim Zählen aufpassen; ich bin ein weißes Schäfchen und kein schwarzes Schäfchen.
@Rossi: Ich habe Dich gesehen! Du warst das große dicke weiße Schaf das sein SGB unter'm Arm beim Sprung über den Zaun verloren hatte. :D

Nein, im Ernst: Ich meine die Altfälle plus Zuzüge aus dem Ausland plus die Systematik, die Spielverderber *heinrich* nun auf den Punkt gebracht hat. Ich hätte die Katze erst später aus dem Sack gelassen...:-)

Wer meint, Ziel des Gesetzes ist, den armen Nichtversicherten zu helfen der sieht nur auf einem Auge. Die Sache mit dem Schuldenerlass ist doch cool vermarktbar: Die Politik erlässt den armen Versicherten Schulden (...welche sowieso nicht gezahlt worden wären). Ein Bonbon. Im inneren die Pille: Dafür kommt aber in Zukunft gar keiner mehr um die GKV (und die Beitragszahlung) herum. Das bedeutet -> wenn zahlungsfähig, bitte zahlen! Aus Sicht des Gesundheitsfonds und für die GKV hervorragend.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.08.2013, 10:57

Hallo,
richtig, denn ab dem 1.8.2013 und erst recht ab dem 1.1.2014 geht es so weiter wie bisher, nur mit der Ausnahme, dass es bislang kein Entrinnen mehr von der Krankenkasse geben wird, d.h. "abtauchen" geht nicht mehr weil es keine Zeiten der Nichtversicherung mehr geben wird.
Wir haben dann zwar ein Problem wahrscheinlich Griff, denn jetzt kann sich sogar jeder Obdachlose Krankenversicherung, nämlich dass es grundsätzlich niemanden ohne Krankenkasse geben wird, aber das zweite Problem, nämlich ein Beitragsfrage, die wird bleiben und wahrscheinlich in noch höherem Ausmaße auf uns zukommen. Das Gesetz zum 1.8.2013 hilft nur begrenzt.
Gruss
Czauderna

Bodi
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Beitrag von Bodi » 28.08.2013, 14:02

Wer der "freiwilligen" GKV entrinnen will und auch nur minimal überlegt, der schafft es auch. Sei es mittels Pseudo-Auslandsaufenthalts (bei der Wiedereinreise würde statt der freiwilligen Versicherung dann wieder §5(1) Nr. 13 SGB V greifen), Abschluss einer PKV oder einer privaten KV bei einem EU/EWR-Dienstleister.
Sobald ein PKV-Vertrag wirksam zustande gekommen ist, greifen die ganzen Neuregelungen für den Betreffenden ohnehin nicht mehr, da die PKV zuständig ist, und zwar mit anderen Spielregeln.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.08.2013, 14:23

Ich glaube nicht, dass diese Neuregelung diejenigen betrifft, die sich aktiv kümmern. Die hatten bisher schon Möglichkeiten, sich anderweitig zu versichern. Es geht um diejenigen, die bisher keinerlei Reaktion nach dem Ende einer Versicherungspflicht gezeigt und sich darauf verlassen haben, dass der Sozialstaat es im Falle eines Falles irgendwie schon richten wird. Ich befürchte, dass sich außer den Beitragsschulden nichts ändern wird.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.08.2013, 14:49

Hallo Bodi,
warten wir mal ab ob der Spbu zu dieser Konstellation auch etwas sagt, aber ich halte einen "Pseudo-Auslandsaufenthalt" für eher unwahrscheinlich - erst mal müsste einer darauf kommen und zum zweiten bedürfe schon erheblicher "Anstrengungen" seiner bisherigen Kasse einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen und wenn es "getürkt" werden soll, was ist mit dem 1. Wohnsitz ?.
Gruss
Czauderna

zost
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Beitrag von zost » 30.08.2013, 18:29

Huhu,

Ab wann genau greift die neue Regelung? Für Personen, die nach dem 1.8. Ausgeschieden sind oder die schon zb im Juli ausgeschieden sind und die KK im August die Lücke feststellt?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.08.2013, 18:49

Hallo,
wenn die Versicherungspflicht/Fahi nach dem 1.8.2013 endet, greift das neue Gesetz.
Gruss
Czauderna

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