Hallo Ihr lieben,
ich bekomme seit Jahren das Präparat Oxygesic zu dem es mittlerweile auch Generika gibt. Allerdings besteht zu dem Präparat kein Festbetrag.
Als ich noch bei der TK versichert war, hat der Arzt das Oxygesic verordnet und die Apotheke hat es problemlos abgegeben.
Nach meinem Wechsel zur Knappschaft hat die Apotheke erklärt, dass sie dieses Präparat aufgrund einer Vorgabe der Knappschaft austauschen muss. Ich habe das ausgehändigte Generikum ausprobiert, bin damit aber aus mehreren Gründen unzufrieden, so dass ich weiterhin das Präparat einnehmen möchte, welches ich schon seit Jahren nehme.
Auf Nachfrage bei meinem Hausarzt erreichte ich leider genau das Gegenteil was ich eigentlich wollte. Der Hausarzt ist aufgrund meiner Nachfrage erst darauf gekommen, dass es mittlerweile auch Generika zu dem Produkt gibt und hat mir prompt ein solches verordnet, mit der Bemerkung dass ich doch mal diesen Hersteller versuchen soll, wenn es garnicht geht, soll ich mich wieder melden.
Meine Frage ist, ob der Arzt den Austausch des Medikaments ausschließen kann, ohne dass hierfür ein medizinischer Grund wie z.B. eine Allergie auf einen Zusatzstoff vorliegen muss.
Droht dem Arzt hierbei ein Regress?
Meine zweite Frage ist, ob es im Internet eine Liste gibt, welche Krankenkasse mit welchem Pharmaunternehmen einen Rabattvertrag geschlossen hat.
Viele Grüße und Danke für Eure Antworten...
Aut Idem Regelung und Rabattverträge
Moderator: Czauderna
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Vorrangig gelten natürlich Rabattverträge. Mit welchen Firmen deine Krankenkasse Verträge abgeschloßen hat, kannst du hier nachschauen:
knappschaft.de/lang_de/nn_117168/DE/1__navi/2__leistungen/1__leistungskatalog/medi__und__verband__rabattvertraege/rabattvertraege.html
Der Arzt kann den Austausch des Medikaments nur aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen ausschließen. Sonst besteht natürlich Regressanspruch.
knappschaft.de/lang_de/nn_117168/DE/1__navi/2__leistungen/1__leistungskatalog/medi__und__verband__rabattvertraege/rabattvertraege.html
Der Arzt kann den Austausch des Medikaments nur aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen ausschließen. Sonst besteht natürlich Regressanspruch.