Auswirkungen der KV-Beiträge bei Ausübung eines Nebengewerbe
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 14.02.2007, 14:20
Auswirkungen der KV-Beiträge bei Ausübung eines Nebengewerbe
A übe ein nebenberuflich Gewerbe aus. A sei beitragspflichtig beschäftigt.
A erhielte die Genehmigung fünf Stunden/wöchentlich sein Gewerbe (Kleinunernehmen) auszuüben. Der Krankenkassenbetrag für A bestimme sich ausschließlich aus dem jetzigen Gehalt.
Angehöriger B sei in der Gleittzone bei A beschäftigt.
Wenn die KK feststellen würde, dass B versicherungspflichtig beschäftigt sei, hätte dies in der Theorie dann Auswirkungen auf die Krankenkassenbeiträge von A?
Wenn ja - wie werden diese dann berechnet?
A erhielte die Genehmigung fünf Stunden/wöchentlich sein Gewerbe (Kleinunernehmen) auszuüben. Der Krankenkassenbetrag für A bestimme sich ausschließlich aus dem jetzigen Gehalt.
Angehöriger B sei in der Gleittzone bei A beschäftigt.
Wenn die KK feststellen würde, dass B versicherungspflichtig beschäftigt sei, hätte dies in der Theorie dann Auswirkungen auf die Krankenkassenbeiträge von A?
Wenn ja - wie werden diese dann berechnet?
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 14.02.2007, 14:20
Hallo Jananatali,
vorab schonmal folgendes: Selbst wenn A in diesem Falle meint, dass er (nur) nebenberuflich selbständig ist, jede Krankenkasse würde ihn als hauptberuflich Selbständigen einstufen, da er mindestens eine Person versicherungspflichtig beschäftigt. Das steht einer nicht hauptberuflichen Selbständigkeit entgegen. Somit ist A freiwillig versichertes Mitglied seiner Krankenkasse. Das B pflichtversichert ist, wenn er/sie ein Einkommen innerhalb der sogenannten Gleitzone (zwischen 400,01 € und 800 €) hat, braucht nicht mehr von irgendeiner Krankenkasse festgestellt zu werden, das steht bereits fest! Das ganze ändert allerdings nichts an den Krankenkassenbeiträgen von A. A zahlt als freiwilliges Mitglied von ALLEN Bruttoeinkünften (auch z.B. von Zins-,Mieteinkünften) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ich verstehe nur die ganze Frage nicht, weil ich nicht erkennen kann, warum sich in einem solchen Fall irgendetwas an den Beiträgen von A ändern soll. Von wem hast Du Gegenteiliges gehört?
vorab schonmal folgendes: Selbst wenn A in diesem Falle meint, dass er (nur) nebenberuflich selbständig ist, jede Krankenkasse würde ihn als hauptberuflich Selbständigen einstufen, da er mindestens eine Person versicherungspflichtig beschäftigt. Das steht einer nicht hauptberuflichen Selbständigkeit entgegen. Somit ist A freiwillig versichertes Mitglied seiner Krankenkasse. Das B pflichtversichert ist, wenn er/sie ein Einkommen innerhalb der sogenannten Gleitzone (zwischen 400,01 € und 800 €) hat, braucht nicht mehr von irgendeiner Krankenkasse festgestellt zu werden, das steht bereits fest! Das ganze ändert allerdings nichts an den Krankenkassenbeiträgen von A. A zahlt als freiwilliges Mitglied von ALLEN Bruttoeinkünften (auch z.B. von Zins-,Mieteinkünften) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ich verstehe nur die ganze Frage nicht, weil ich nicht erkennen kann, warum sich in einem solchen Fall irgendetwas an den Beiträgen von A ändern soll. Von wem hast Du Gegenteiliges gehört?
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 14.02.2007, 14:20
A sei seit Jahren pflichtversichert, trotz der Nebenbeschäftigung, und gelte bisher nicht als freiwillig versichert. Die Anstellung des/der Angehörige/n in der Gleitzone bestehe schon seit 3 Jahren. Alles blieb unverändert in diesem Zeitraum.Diesel hat geschrieben:Hallo Jananatali,
vorab schonmal folgendes: Selbst wenn A in diesem Falle meint, dass er (nur) nebenberuflich selbständig ist, jede Krankenkasse würde ihn als hauptberuflich Selbständigen einstufen, da er mindestens eine Person versicherungspflichtig beschäftigt.
Eine Prüfung erfolge erst jetzt. Die KK wolle nunmehr prüfen, ob ein versicherungspflichtiges Verhältnis zwischen Angehörigen A und B bestehe.
Dann wird A spätestens dann als hauptberuflich selbständig eingestuft und damit freiwillig versichert, sobald die Krankenkasse zum Schluss kommt, dass bei B Versicherungspflicht vorliegt.jananatali hat geschrieben:Die KK wolle nunmehr prüfen, ob ein versicherungspflichtiges Verhältnis zwischen Angehörigen A und B bestehe.
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 14.02.2007, 14:20
Wirkt diese Feststellung dann rückwirkend oder erst ab Feststellungsbeschluß?Diesel hat geschrieben: Dann wird A spätestens dann als hauptberuflich selbständig eingestuft und damit freiwillig versichert, sobald die Krankenkasse zum Schluss kommt, dass bei B Versicherungspflicht vorliegt.
Wie wirkt sich dann der Status auf das Hauptbeschäfigungverhältnis von A aus. Derzeit zahlt ja der Arbeitgeber von A die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.
Vielleich kannst Du mir einen Verweis/Paragrafen nennen, wo das näher erklärt oder festgehalten wird.
Ich habe nicht gewusst, dass bei Anstellung von Angehörigen solche Probleme entstehen könnten, um sie im Grunde nur einer sinnvollen Beschäftigung zuzuführen.
Folge ich Deiner Feststellung, müsste man sich wohl vom angestellten Angehörigen vertraglich trennen.
Oder gäbe es in der Theorie da noch eine rechtlich legale Finesse, die bisher nicht kundgetan wurde, mit dem redlichen Ziel - alles beim Alten lassen zu können?
Gruß
JanaNatali
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 14.02.2007, 14:20
Ich habe soeben anderes erfahren, dass es nämlich bei Einstufung zur Selbstständig darauf ankäme, wie viel Stunden wo hauptsächlich gearbeitet werden und woher die hauptsächlich in ihrer Höhe zu bestimmenden Entgelte (hier Gehalt) stammen.
Pauschal gesehen - könne es daher nicht richtig sein , dass immer von einer einzustufenden selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden müsse.
Könnte also A nachweisen, dass er z.B. 5 Stunden in der Woche nur in seinem Betrieb arbeite (Beweis durch: schriftl. Genehmigung seines Arbeitgebers) und dort - wenn überhaupt - nur einen Bruchteil der Haupterwerbsquelle (durch Gehalt) verdiene (Beweis: Gehaltsnachweis und EK-Nachweis), könnte eine solche Einstufung gar nicht erfolgen.
Was ist nun richtig?
Pauschal gesehen - könne es daher nicht richtig sein , dass immer von einer einzustufenden selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden müsse.
Könnte also A nachweisen, dass er z.B. 5 Stunden in der Woche nur in seinem Betrieb arbeite (Beweis durch: schriftl. Genehmigung seines Arbeitgebers) und dort - wenn überhaupt - nur einen Bruchteil der Haupterwerbsquelle (durch Gehalt) verdiene (Beweis: Gehaltsnachweis und EK-Nachweis), könnte eine solche Einstufung gar nicht erfolgen.
Was ist nun richtig?