Auslandskrankenschein (Türkei) begrenzt für nur 6 Monate
Moderator: Czauderna
Hallo,
tja, der Wohnsitz in Deutschland kann viele Gründe haben - von steuerlichen Dingen, über Fragen des Aufenthaltsrechts bis dahin, dass die Leute das vielleicht einfach so machen, weil sie es so machen, ohne besonderen Grund. Was zutrifft, wissen wir nicht.
Was an allerdings mit einiger Sicherheit sagen kann: Die Krankenversicherung ist keine Sozialleistung. Und hier wird auch nichts erschlichen, und unfair ist die Sache auch nicht.
Unfair wäre, wenn das Gegenteil der Fall wäre. Wenn die Leute Jahrzehnte lang in Deutschland gearbeitet, und ihre Beiträge bezahlt hätten, dann im Alter in ihr Herkunftsland zurück gehen, und Deutschland der Türkei (oder Spanien, oder, oder, oder) sagen würde: Die Leute haben Ihr Berufsleben bei uns eingezahlt; jetzt, wo sie älter, und irgendwann auch kränker werden, darfst Du, liebe Türkei, jetzt für die Gesundheitsversorgung aufkommen; von dem Geld, dass die Leute eingezahlt haben, kriegst Du aber nichts ab.
Zur Erinnerung: Die Gesetzliche Krankenversicherung ist ja genau dafür gestaltet, dass Menschen, wenn sie gesund sind, und arbeiten können, einzahlen, damit sie, wenn sie, wenn sie krank werden, eine umfangreiche Gesundheitsversorgung bekommen. Es wäre ein starkes Stück, wenn ein Land, diese Kosten für Menschen, die an diesem System teil genommen haben, einfach einem anderen Land, in dem nichts oder nur wenig eingezahlt wurde, aufbürden würde.
tja, der Wohnsitz in Deutschland kann viele Gründe haben - von steuerlichen Dingen, über Fragen des Aufenthaltsrechts bis dahin, dass die Leute das vielleicht einfach so machen, weil sie es so machen, ohne besonderen Grund. Was zutrifft, wissen wir nicht.
Was an allerdings mit einiger Sicherheit sagen kann: Die Krankenversicherung ist keine Sozialleistung. Und hier wird auch nichts erschlichen, und unfair ist die Sache auch nicht.
Unfair wäre, wenn das Gegenteil der Fall wäre. Wenn die Leute Jahrzehnte lang in Deutschland gearbeitet, und ihre Beiträge bezahlt hätten, dann im Alter in ihr Herkunftsland zurück gehen, und Deutschland der Türkei (oder Spanien, oder, oder, oder) sagen würde: Die Leute haben Ihr Berufsleben bei uns eingezahlt; jetzt, wo sie älter, und irgendwann auch kränker werden, darfst Du, liebe Türkei, jetzt für die Gesundheitsversorgung aufkommen; von dem Geld, dass die Leute eingezahlt haben, kriegst Du aber nichts ab.
Zur Erinnerung: Die Gesetzliche Krankenversicherung ist ja genau dafür gestaltet, dass Menschen, wenn sie gesund sind, und arbeiten können, einzahlen, damit sie, wenn sie, wenn sie krank werden, eine umfangreiche Gesundheitsversorgung bekommen. Es wäre ein starkes Stück, wenn ein Land, diese Kosten für Menschen, die an diesem System teil genommen haben, einfach einem anderen Land, in dem nichts oder nur wenig eingezahlt wurde, aufbürden würde.
Genau so ist es, dem ist nichts hinzuzufügen.vlac hat geschrieben:Hallo,
tja, der Wohnsitz in Deutschland kann viele Gründe haben - von steuerlichen Dingen, über Fragen des Aufenthaltsrechts bis dahin, dass die Leute das vielleicht einfach so machen, weil sie es so machen, ohne besonderen Grund. Was zutrifft, wissen wir nicht.
Was an allerdings mit einiger Sicherheit sagen kann: Die Krankenversicherung ist keine Sozialleistung. Und hier wird auch nichts erschlichen, und unfair ist die Sache auch nicht.
Unfair wäre, wenn das Gegenteil der Fall wäre. Wenn die Leute Jahrzehnte lang in Deutschland gearbeitet, und ihre Beiträge bezahlt hätten, dann im Alter in ihr Herkunftsland zurück gehen, und Deutschland der Türkei (oder Spanien, oder, oder, oder) sagen würde: Die Leute haben Ihr Berufsleben bei uns eingezahlt; jetzt, wo sie älter, und irgendwann auch kränker werden, darfst Du, liebe Türkei, jetzt für die Gesundheitsversorgung aufkommen; von dem Geld, dass die Leute eingezahlt haben, kriegst Du aber nichts ab.
Zur Erinnerung: Die Gesetzliche Krankenversicherung ist ja genau dafür gestaltet, dass Menschen, wenn sie gesund sind, und arbeiten können, einzahlen, damit sie, wenn sie, wenn sie krank werden, eine umfangreiche Gesundheitsversorgung bekommen. Es wäre ein starkes Stück, wenn ein Land, diese Kosten für Menschen, die an diesem System teil genommen haben, einfach einem anderen Land, in dem nichts oder nur wenig eingezahlt wurde, aufbürden würde.
Gruss
KKA
Und was ist mit den Leuten, die jahrelang nichts in die GKV eingezahlt haben (obwohl sie gesund/arbeitsfähig gewesen wären)?vlac hat geschrieben:Zur Erinnerung: Die Gesetzliche Krankenversicherung ist ja genau dafür gestaltet, dass Menschen, wenn sie gesund sind, und arbeiten können, einzahlen, damit sie, wenn sie, wenn sie krank werden, eine umfangreiche Gesundheitsversorgung bekommen.
Ich denke der Grund liegt eher hier:
http://www.welt.de/print-wams/article12 ... ahlen.html
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Was genau hat das jetzt mit den Eltern des Threaderöffners, die in Deutschland gearbeitet und eingezahlt haben, zu tun?Juliane hat geschrieben:
Und was ist mit den Leuten, die jahrelang nichts in die GKV eingezahlt haben (obwohl sie gesund/arbeitsfähig gewesen wären)?
Ich denke der Grund liegt eher hier:
http://www.welt.de/print-wams/article12 ... ahlen.html
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Eine Rente bekommt man nicht vom Nichtstun und Nichtszahlen.Juliane hat geschrieben:Wo steht das?GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Was genau hat das jetzt mit den Eltern des Threaderöffners, die in Deutschland gearbeitet und eingezahlt haben, zu tun?
Ich muss dir leider sagen, dass du vom zwischenstaatlichen Recht keine Ahnung hast und die Zusammenhänge nicht erkennen kannst oder willst. Wenn du weiter über die familienversicherten Eltern diskutieren möchtest, eröffne bitte einen neuen Thread und schreddere nicht diesen.Juliane hat geschrieben: Der Artikel in der Welt zeigt ja klar und deutlich die Vorteile wenn man bei der AOK bleibt...
Jeder bekommt Rente, notfalls aufgestockt!GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Eine Rente bekommt man nicht vom Nichtstun und Nichtszahlen.
Ich erkenne die Zusammenhänge sehr wohl, vermutlich sogar zu sehrGerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich muss dir leider sagen, dass du vom zwischenstaatlichen Recht keine Ahnung hast und die Zusammenhänge nicht erkennen kannst oder willst.
Der Threadersteller kann sich ja gerne nochmal melden und uns mitteilen, warum nach wie vor ein Wohnsitz in DE besteht und warum dies bisher umständlich mit dem Auslandskrankenschein erledigt wurde. Irgendeinen Vorteil muss es ja geben, ansonsten würde man sich nicht die Mühe machen.
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Re: Auslandskrankenschein (Türkei) begrenzt für nur 6 Monate
Hallo zusammen,
unabhängig von irgendwelchen Grundsatzdiskussionen möchte ich noch einmal den Eingangspost zitieren:
- vorrangig nach Deutschland um den Krankenschein erneuern zu lassen
- selbst diese Reisen sind gesundheitlich und finanziell lästig und sollen zukünftig vermieden werden.
Unabhängig davon wer wo wie warum bei den Behörden angemeldet ist: Hier besteht kein Wohnsitz im Sinne des § 30 SGB I mehr in Deutschland. § 30 Abs. 3 SGB I: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Dazu das Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94:
"Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Auch kurzfristige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts."
In Deutschland besteht sozialversicherungsrechtlich also kein Wohnsitz mehr. Damit sind auch keine "Auslandskrankenscheine" (T/A 11) auszustellen. Weder für kürzere noch für längere Zeiträume als 6 Monate.
Wenn die Eltern neben der deutschen auch eine türkische Rente erhalten, ist die Versicherung in Deutschland zu beenden und in der Türkei über die zuständige SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu) durchzuführen.
Wenn die Eltern keine türkische Rente beziehen, sondern allein die deutsche Rente erhalten, bleibt die Versicherung in Deutschland bestehen. "Auslandskrankenscheine" (T/A 11) sind aber trotzdem nicht auszustellen. Der AOK ist die Verlegung des Wohnsitzes anzuzeigen. Die AOK stellt dann T/A 20 aus, das der SGK in der Türkei vorzulegen ist. Die SGK hat dann eine türkische Versicherung herzustellen (und rechnet die Kosten (über Zwischenstellen) mit der AOK in Deutschland ab).
Gruß
Swantje
unabhängig von irgendwelchen Grundsatzdiskussionen möchte ich noch einmal den Eingangspost zitieren:
Die Eltern reisen alsomevlevi9 hat geschrieben: Sowohl gesundheitlich als auch finanziell ist das nicht tragbar, dass sie 2 mal im Jahr nach Deutschland reisen und den Krankenschein erneuern.
- vorrangig nach Deutschland um den Krankenschein erneuern zu lassen
- selbst diese Reisen sind gesundheitlich und finanziell lästig und sollen zukünftig vermieden werden.
Unabhängig davon wer wo wie warum bei den Behörden angemeldet ist: Hier besteht kein Wohnsitz im Sinne des § 30 SGB I mehr in Deutschland. § 30 Abs. 3 SGB I: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Dazu das Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94:
"Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Auch kurzfristige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts."
In Deutschland besteht sozialversicherungsrechtlich also kein Wohnsitz mehr. Damit sind auch keine "Auslandskrankenscheine" (T/A 11) auszustellen. Weder für kürzere noch für längere Zeiträume als 6 Monate.
Wenn die Eltern neben der deutschen auch eine türkische Rente erhalten, ist die Versicherung in Deutschland zu beenden und in der Türkei über die zuständige SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu) durchzuführen.
Wenn die Eltern keine türkische Rente beziehen, sondern allein die deutsche Rente erhalten, bleibt die Versicherung in Deutschland bestehen. "Auslandskrankenscheine" (T/A 11) sind aber trotzdem nicht auszustellen. Der AOK ist die Verlegung des Wohnsitzes anzuzeigen. Die AOK stellt dann T/A 20 aus, das der SGK in der Türkei vorzulegen ist. Die SGK hat dann eine türkische Versicherung herzustellen (und rechnet die Kosten (über Zwischenstellen) mit der AOK in Deutschland ab).
Gruß
Swantje
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Ich denke, zunächst müsste mal geklärt werden, ob in der Vergangenheit ein T/A 11 oder ein T/A 20 ausgestellt wurde.
Beim T/A 11 sind nur die Leistungen abgesichert, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... uerkei.pdf . Da die Eltern gesundheitlich anscheinend nicht mehr so fit sind, würde es mich wundern, wenn deren Behandlung über den T/A 11 liefe.
Bei meinem letzten Fall mit T/A 20 lief die Abrechnung noch über Pauschalen, ich weiß nicht, ob das heute noch der Fall ist. Ich könnte mir vorstellen, dass die Kasse den T/A 20 jetzt kürzer ausstellt, um im Falle eines Falles nicht noch länger die Pauschale zahlen zu müssen - die muss ja normalerweise bis zum Widerruf weitergezahlt werden.
Genaues wissen wir nicht, dafür müssten wir erfahren, was bisher ausgestellt wurde. Daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Türkei liegt, hat hier wohl niemand gezweifelt. Die Frage ist nur, ob die Kasse das bisher wusste und entsprechend gehandelt hat.
Beim T/A 11 sind nur die Leistungen abgesichert, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... uerkei.pdf . Da die Eltern gesundheitlich anscheinend nicht mehr so fit sind, würde es mich wundern, wenn deren Behandlung über den T/A 11 liefe.
Bei meinem letzten Fall mit T/A 20 lief die Abrechnung noch über Pauschalen, ich weiß nicht, ob das heute noch der Fall ist. Ich könnte mir vorstellen, dass die Kasse den T/A 20 jetzt kürzer ausstellt, um im Falle eines Falles nicht noch länger die Pauschale zahlen zu müssen - die muss ja normalerweise bis zum Widerruf weitergezahlt werden.
Genaues wissen wir nicht, dafür müssten wir erfahren, was bisher ausgestellt wurde. Daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Türkei liegt, hat hier wohl niemand gezweifelt. Die Frage ist nur, ob die Kasse das bisher wusste und entsprechend gehandelt hat.
Re: Auslandskrankenschein (Türkei) begrenzt für nur 6 Monate
Und um diesen Sachverhalt geht es in diesem Fall bzw. gehen wir mangels anders lautender Informationen davon aus. Verstehe Julianes Aufregung nicht, sie unterstellt indirekt Sozialversicherungsbetrug und das halte ich in Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes für unangemessen.Swantje B. hat geschrieben:
Wenn die Eltern keine türkische Rente beziehen, sondern allein die deutsche Rente erhalten, bleibt die Versicherung in Deutschland bestehen. "Auslandskrankenscheine" (T/A 11) sind aber trotzdem nicht auszustellen. Der AOK ist die Verlegung des Wohnsitzes anzuzeigen. Die AOK stellt dann T/A 20 aus, das der SGK in der Türkei vorzulegen ist. Die SGK hat dann eine türkische Versicherung herzustellen (und rechnet die Kosten (über Zwischenstellen) mit der AOK in Deutschland ab).
Gruß
Swantje
Gruss
KKA
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- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo GKV,
T/A 20 kann nicht befristet werden, sondern gilt bis auf Widerruf.
"2 Der vorgenannte Rentenantragsteller bzw. Rentenbezieher ist aufgrund seines Antrags auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung bzw. aufgrund des Bezuges einer solchen Rente bei uns krankenversichert. Er hat für sich und seine Familienangehörigen ab xx.xx.xxxx Anspruch auf Sachleistungen nach Art. 14 Abs. 1 des Abkommens."
Eine Befristung ist nicht möglich. Wenn die Versicherung nach T/A 20 widerrufen werden soll, muss dies mit T/A 21/1 erfolgen.
"2 Wir beziehen uns auf die von uns am xx.xx.xxxx ausgestellte und von ihnen am xx.xx.xxxx bestätigte Bescheinigung nach Vordruck ( ) T/A 20 ( ) T/A 21.
3 Der Rentenbezieher ist am xx.xx.xxxx aus der Versicherung ausgeschieden. Es dürfen daher keine Leistungen für unsere Rechnung mehr erbracht werden."
Wenn die AOK bisher befristete Scheine ausstellt, dann können das nur T/A 11 gewesen sein.
Gruß
Swantje
T/A 20 kann nicht befristet werden, sondern gilt bis auf Widerruf.
"2 Der vorgenannte Rentenantragsteller bzw. Rentenbezieher ist aufgrund seines Antrags auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung bzw. aufgrund des Bezuges einer solchen Rente bei uns krankenversichert. Er hat für sich und seine Familienangehörigen ab xx.xx.xxxx Anspruch auf Sachleistungen nach Art. 14 Abs. 1 des Abkommens."
Eine Befristung ist nicht möglich. Wenn die Versicherung nach T/A 20 widerrufen werden soll, muss dies mit T/A 21/1 erfolgen.
"2 Wir beziehen uns auf die von uns am xx.xx.xxxx ausgestellte und von ihnen am xx.xx.xxxx bestätigte Bescheinigung nach Vordruck ( ) T/A 20 ( ) T/A 21.
3 Der Rentenbezieher ist am xx.xx.xxxx aus der Versicherung ausgeschieden. Es dürfen daher keine Leistungen für unsere Rechnung mehr erbracht werden."
Wenn die AOK bisher befristete Scheine ausstellt, dann können das nur T/A 11 gewesen sein.
Gruß
Swantje
Re: Auslandskrankenschein (Türkei) begrenzt für nur 6 Monate
Falsch.KKA hat geschrieben:Verstehe Julianes Aufregung nicht, sie unterstellt indirekt Sozialversicherungsbetrug ...
Re: Auslandskrankenschein (Türkei) begrenzt für nur 6 Monate
Mit allem Respekt, aber dann solltest du deine Texte so gestalten, dass dem Leser dieser Eindruck nicht entsteht.Juliane hat geschrieben:Falsch.KKA hat geschrieben:Verstehe Julianes Aufregung nicht, sie unterstellt indirekt Sozialversicherungsbetrug ...
Gruss
KKA
Re: Auslandskrankenschein (Türkei) begrenzt für nur 6 Monate
Wie soll denn der Eindruck des "Sozialversicherungsbetrugs" entstehen, wenn er in diesem Falle doch angeblich gar nicht machbar ist?KKA hat geschrieben:Mit allem Respekt, aber dann solltest du deine Texte so gestalten, dass dem Leser dieser Eindruck nicht entsteht.