Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Moderator: Czauderna
Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo,
meine Frau (56 Jahre, GdB 50) und ich sind beide Freiwillig in (verschiedenen) gesetzlichen Krankenversicherungen versichert.
Sie hat nun nach mehreren langen Krankheitsphasen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, ist während ihrer Kündigungsfrist von 7 Monaten von der Arbeit freigestellt, erhält aber alle regulären Zahlungen und abschließend eine Abfindung von € 140.000.-
Vom Arbeitsamt erwarten wir eine Sperrfrist von zunächst 12 Wochen und dann nochmals von ca. 6 Wochen.
Wie läuft denn in der 18-monatigen ALGI-Phase (inklusive Sperrfristen) die Krankenversicherung?
Und wird die Abfindung angerechnet?
Besten Dank im Voraus für die Antworten.
Viele Grüße
Rook
meine Frau (56 Jahre, GdB 50) und ich sind beide Freiwillig in (verschiedenen) gesetzlichen Krankenversicherungen versichert.
Sie hat nun nach mehreren langen Krankheitsphasen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, ist während ihrer Kündigungsfrist von 7 Monaten von der Arbeit freigestellt, erhält aber alle regulären Zahlungen und abschließend eine Abfindung von € 140.000.-
Vom Arbeitsamt erwarten wir eine Sperrfrist von zunächst 12 Wochen und dann nochmals von ca. 6 Wochen.
Wie läuft denn in der 18-monatigen ALGI-Phase (inklusive Sperrfristen) die Krankenversicherung?
Und wird die Abfindung angerechnet?
Besten Dank im Voraus für die Antworten.
Viele Grüße
Rook
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo und willkommen im Forum,
die Abfindung wird angerechnet - leider. - siehe dazu § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. - Zeiten der Pflichtversicherung (ALG-1) werden dabei nicht berücksichtigt.
Gruss
Czauderna
die Abfindung wird angerechnet - leider. - siehe dazu § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. - Zeiten der Pflichtversicherung (ALG-1) werden dabei nicht berücksichtigt.
Gruss
Czauderna
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo Czauderna,
danke für die nette Begrüßung und die schnelle Antwort.
§10 SBG V betrifft ja die Familienversicherung.
Weshalb trägt denn die Agentur für Arbeit die Krankenversicherungsbeiträge nicht?
Viele Grüße
Rook
danke für die nette Begrüßung und die schnelle Antwort.
§10 SBG V betrifft ja die Familienversicherung.
Weshalb trägt denn die Agentur für Arbeit die Krankenversicherungsbeiträge nicht?
Viele Grüße
Rook
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
zunächst mal der Gesetzestext aus § 5 SGB V (SGB V = KRANKENVERSICHERUNG)
zum Thema, in welchen Fällen man als über die Agentur für Arbeit
VERSICHERUNGSPFLICHTIG wird (also die Beiträge vom Arbeitsamt bezahlt werden
..................ALG = Arbeitslosengeld
§ 5 Versicherungspflicht
Abs. 1 Nr. 2
Versicherungspflichtig sind
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
ALSO: wenn ALG gezahlt wrid oder wenn wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung das ALG ruht = Versicherung über Arbeitsamt
Es stellt sich (momentan für mich) die Frage, ob das ALG (auch noch) aus einem anderen Grunde nicht gezahlt wird.
Z.B. wegen der Abfindung (12 Wochen plus 6 Wochen kommt mir komisch vor). Das Ruhen wegen der Abfindung ergibt sich aus § 158 SGB III.
§ 158 SGB III ist aber NICHT im § 5 SGB V enthalten.
Daher: beim Ruhen wegen der Abfindung= KEINE Versicherung über Arbeitsamt.
Fragesteller: gib mal bitte genaue Antwort: warum 12 Wochen und dann noch mal 6 Wochen und was die genaue Begrifflich der Nichtzahlung der Agentur für Arbeit ist und am besten auch die gesetzliche Vorschrift, warum denn nicht ALG gezahlt wird.
evt. weiß Kollege RHW aber mehr zu berichten. Er ist in allen Theman sehr bewandert. Dies hier ist nicht mehr absolutes Spezialthema
zum Thema, in welchen Fällen man als über die Agentur für Arbeit
VERSICHERUNGSPFLICHTIG wird (also die Beiträge vom Arbeitsamt bezahlt werden
..................ALG = Arbeitslosengeld
§ 5 Versicherungspflicht
Abs. 1 Nr. 2
Versicherungspflichtig sind
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
ALSO: wenn ALG gezahlt wrid oder wenn wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung das ALG ruht = Versicherung über Arbeitsamt
Es stellt sich (momentan für mich) die Frage, ob das ALG (auch noch) aus einem anderen Grunde nicht gezahlt wird.
Z.B. wegen der Abfindung (12 Wochen plus 6 Wochen kommt mir komisch vor). Das Ruhen wegen der Abfindung ergibt sich aus § 158 SGB III.
§ 158 SGB III ist aber NICHT im § 5 SGB V enthalten.
Daher: beim Ruhen wegen der Abfindung= KEINE Versicherung über Arbeitsamt.
Fragesteller: gib mal bitte genaue Antwort: warum 12 Wochen und dann noch mal 6 Wochen und was die genaue Begrifflich der Nichtzahlung der Agentur für Arbeit ist und am besten auch die gesetzliche Vorschrift, warum denn nicht ALG gezahlt wird.
evt. weiß Kollege RHW aber mehr zu berichten. Er ist in allen Theman sehr bewandert. Dies hier ist nicht mehr absolutes Spezialthema
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Danke. Die Arbeitslosigkeits-Meldung steht erst im nächsten Jahr an.
Abgeleitet habe ich dies so:
Die Agentur für Arbeit wird vermutlich mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 I Nr. 1 SGB III argumentieren.
Und nach § 148 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer um:
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.
Bei 18 Monaten ALG1-Bezug also ingesamt 18 Wochen - oder nicht???
Abgeleitet habe ich dies so:
Die Agentur für Arbeit wird vermutlich mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 I Nr. 1 SGB III argumentieren.
Und nach § 148 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer um:
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.
Bei 18 Monaten ALG1-Bezug also ingesamt 18 Wochen - oder nicht???
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Moin,
meine Welt ist das SGB V (Fünf) = gesetzliche Krankenversicherung
nicht jedoch das SGB III (Drei) = Arbeitslosenversicherung.
Ich kann Dir Deine Frage, die jetzt rüber kommt nicht beantworten.
Daher ganz vorsichtig:
Du schreibst jetzt von 148 SGB III (Minderung der Anspruchsdauer)
Mein Gefühl (wenn ich keine Ahnung habe, dann schreibe ich "Gefühl") sagt mir
, dass damit nicht ein späterer Beginn der ALG Zahlung, sondern ein früheres Ende gemeint ist.
Du solltest beim Arbeitsamt einmal klären, welche Leistung genau bezogen wird und auch ab wann
das Arbeitsamt die Anmeldung bei der KK vornimmt. Das wissen die Mitarbeiter des Arbeitsamtes
normalweise viel besser als wir Mitarbeiter beider KK.
Mein Spezialbereich kommt erst dann, wenn keine Anmeldung vom Arbeitsamt erfolgt und
sich die Frage nach einer Familienversicherung stellt, die ja - wie Czauderna - berichtete bei einer Abfindung
nicht mehr möglich ist.
Dann stellt sich die Frage, in welcher Höhe Beiträge zur freiwilligen Versicherung zu zahlen sind.
meine Welt ist das SGB V (Fünf) = gesetzliche Krankenversicherung
nicht jedoch das SGB III (Drei) = Arbeitslosenversicherung.
Ich kann Dir Deine Frage, die jetzt rüber kommt nicht beantworten.
Daher ganz vorsichtig:
Du schreibst jetzt von 148 SGB III (Minderung der Anspruchsdauer)
Mein Gefühl (wenn ich keine Ahnung habe, dann schreibe ich "Gefühl") sagt mir
, dass damit nicht ein späterer Beginn der ALG Zahlung, sondern ein früheres Ende gemeint ist.
Du solltest beim Arbeitsamt einmal klären, welche Leistung genau bezogen wird und auch ab wann
das Arbeitsamt die Anmeldung bei der KK vornimmt. Das wissen die Mitarbeiter des Arbeitsamtes
normalweise viel besser als wir Mitarbeiter beider KK.
Mein Spezialbereich kommt erst dann, wenn keine Anmeldung vom Arbeitsamt erfolgt und
sich die Frage nach einer Familienversicherung stellt, die ja - wie Czauderna - berichtete bei einer Abfindung
nicht mehr möglich ist.
Dann stellt sich die Frage, in welcher Höhe Beiträge zur freiwilligen Versicherung zu zahlen sind.
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Ok, danke.
Dazu hätte ich noch eine Frage zu Schritt 3.und Schritt 4. unten.
Eine Familienversicherung nach §10 SGB V geht bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, erst wenn das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden ist.
Bei €140.000.- Abfindung und €5.600.- monatlichem letztem Brutto-Arbeitsentgelt wäre dieser Zeitpunkt nach 25 Monaten erreicht.
Ist es dann so richtig:
Schritt 1: Nach Ende der Freistellung (=Kündigungsfrist) erfolgt die Auszahlung der Abfindung.
Schritt 2: Meldung der Arbeitslosigkeit.
=> Die Agentur für Arbeit übernimmt die Krankenkassenbeiträge für maximal 18 Monate (da über 55 Jahre, falls keine neue Arbeit)
Schritt 3: Die nächsten 7 Monate (oder sind es die nächsten 25 Monate ???) nach Ende von ALG1 versichert sich meine Frau selbst zum GKV-Mindestbeitrag von knapp unter € 200.- monatlich. Oder wird auch hier für den Krankenkassen-Beitrag die Abfindung angerechnet?
Schritt 4: Danach kommt sie bei mir in die Familienversicherung, da sie kein Einkommen mehr erhält.
Dazu hätte ich noch eine Frage zu Schritt 3.und Schritt 4. unten.
Eine Familienversicherung nach §10 SGB V geht bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, erst wenn das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden ist.
Bei €140.000.- Abfindung und €5.600.- monatlichem letztem Brutto-Arbeitsentgelt wäre dieser Zeitpunkt nach 25 Monaten erreicht.
Ist es dann so richtig:
Schritt 1: Nach Ende der Freistellung (=Kündigungsfrist) erfolgt die Auszahlung der Abfindung.
Schritt 2: Meldung der Arbeitslosigkeit.
=> Die Agentur für Arbeit übernimmt die Krankenkassenbeiträge für maximal 18 Monate (da über 55 Jahre, falls keine neue Arbeit)
Schritt 3: Die nächsten 7 Monate (oder sind es die nächsten 25 Monate ???) nach Ende von ALG1 versichert sich meine Frau selbst zum GKV-Mindestbeitrag von knapp unter € 200.- monatlich. Oder wird auch hier für den Krankenkassen-Beitrag die Abfindung angerechnet?
Schritt 4: Danach kommt sie bei mir in die Familienversicherung, da sie kein Einkommen mehr erhält.
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo,
ja, sehe ich auch so - während der Versicherung über ALG-1 keine Beitragszahlung - die 25 errechneten Monate beginnen aber ab dem Monat nach Auszahlung.
Gruss
Czauderna
ja, sehe ich auch so - während der Versicherung über ALG-1 keine Beitragszahlung - die 25 errechneten Monate beginnen aber ab dem Monat nach Auszahlung.
Gruss
Czauderna
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo,
die Abfindungssumme reduziert sich für die Agentur für Arbeit und für die Krankenkasse noch um einen prozentualen Freibetrag, der vom Alter bei Beschäftigungsende und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beschäftigungsende abhängt.
Zunächst zahlt die Agentur für Arbeit in den 12 Wochen Sperrzeit die Beiträge an die Krankenkasse (wenn eine Sperrzeit verhängt wird!).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html -> Abs. 1 Nr. 2
Danach kann das Alg ggf. wegen der Höhe der Abfindung (abzüglich Freibetrag) für X Tage ruhen. Dann ist zu prüfen, ob die Familienversicherung (FV) über den Ehegatten in diese Zeit möglich ist. Die Abfindung ist ja eine einmalige Zahlung und die FV wird nur durch regelmäßige Einkünfte ausgeschlossen (§ 10 SGB V). Sonst tritt eine freiwillige Versicherung für X Tage ein. Die Beiträge werden dann für diese Zeit aus 4537,50 Euro (2019) = Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Wenn das Ruhen des Alg endet, zahlt die Agentur für Arbeit ab Folgetag wieder die Krankenversicherungsbeiträge. Die Abfindung ist dann ohne Bedeutung.
Gruß
RHW
die Abfindungssumme reduziert sich für die Agentur für Arbeit und für die Krankenkasse noch um einen prozentualen Freibetrag, der vom Alter bei Beschäftigungsende und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beschäftigungsende abhängt.
Zunächst zahlt die Agentur für Arbeit in den 12 Wochen Sperrzeit die Beiträge an die Krankenkasse (wenn eine Sperrzeit verhängt wird!).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html -> Abs. 1 Nr. 2
Danach kann das Alg ggf. wegen der Höhe der Abfindung (abzüglich Freibetrag) für X Tage ruhen. Dann ist zu prüfen, ob die Familienversicherung (FV) über den Ehegatten in diese Zeit möglich ist. Die Abfindung ist ja eine einmalige Zahlung und die FV wird nur durch regelmäßige Einkünfte ausgeschlossen (§ 10 SGB V). Sonst tritt eine freiwillige Versicherung für X Tage ein. Die Beiträge werden dann für diese Zeit aus 4537,50 Euro (2019) = Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Wenn das Ruhen des Alg endet, zahlt die Agentur für Arbeit ab Folgetag wieder die Krankenversicherungsbeiträge. Die Abfindung ist dann ohne Bedeutung.
Gruß
RHW
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo RHW,
die eigentliche Frage war meiner Meinung aber, ab wann zählen die 25 Monate (unser Fall) - werden die Zeiten des ALG-1 Bezuges auf die 25 Monate an gerechnet oder nicht ?.
Gruss
Czauderna
die eigentliche Frage war meiner Meinung aber, ab wann zählen die 25 Monate (unser Fall) - werden die Zeiten des ALG-1 Bezuges auf die 25 Monate an gerechnet oder nicht ?.
Gruss
Czauderna
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
1. Ansatz der Abfindung bei der Familienversicherung (FAMI) als Ausschlusskriterium
2. Ansatz der Abfindung für die Beitragserhebung
1.
hier dirket meine Lösung:
Ansatz direkt im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis
(also nach Ablauf der Kündingsfrist von 7 Monaten)
siehe auch hier: ganz frisch aus Juni 2019
https://www.aok-business.de/fileadmin/u ... 12_fkb.pdf
unter Punkt 2.3.1.1 auf Seite 79 von 130
"Dabei wird die Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts (Einmalzahlungen sind nicht zu berücksichtigen) fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt und als zum Gesamteinkommen gehörende Einnahme herangezogen"
Bei der (negativen) Anrechnung der Abfindung auf die FAMI gibt es auch keinen Freibetrag (wie bei der Beitragsberchnung zur freiw. Versicherung).
Es gibt bei der FAMI auch keine Höchstanrechnungsdauer. Es ist auch egal , ob das Arbeitsverhältnis fristgerecht oder nicht fristgerecht gekündigt bzw. durch Aufhebung beendet wurde.
Daher: 25 Monat nach ende Arbeitsverhältnis = keine FAMI möglich.
Für die Beitragsberechnung zur freiw. Versicherung verbleiben dann nach 18 Monaten ARbeitslosengeld noch 7 Monate.
https://www.finanztip.de/krankenkassenb ... findungen/
siehe diese Tabelle
danach dürfte bei Deiner Frau (56 Jahre) bei sicherlich mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
nur 25 % von 140.000 anzusetzen sein = 35.000
35.000 : 5600 = 6,25 Monate.
Diese 6,25 Monate sind durch die 18 Monate Arbeitslosengeld verbraucht und DANACH N I C H T mehr anzusetzen.
Ferner ist eine Abfindung zur Beitragsberechung nach mehr als 12 Monaten sowieso nicht mehr anzusetzen.
Und ferner ist im Fall einer fristgerechten Kündigung/Aufhebung die Abfindung gänzlich nicht mehr anzusetzen.
FAZIT: ab 19. Monat = Beiträge NIX aus Abfindung. Wenn sonst keine Einnahmen, dann gilt Beitrag aus
Mindeststufe (derzeit 1038,33) x Beitragssaätze = ca. 190 EUR (je nach Krankenkasse).
2. Ansatz der Abfindung für die Beitragserhebung
1.
hier dirket meine Lösung:
Ansatz direkt im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis
(also nach Ablauf der Kündingsfrist von 7 Monaten)
siehe auch hier: ganz frisch aus Juni 2019
https://www.aok-business.de/fileadmin/u ... 12_fkb.pdf
unter Punkt 2.3.1.1 auf Seite 79 von 130
"Dabei wird die Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts (Einmalzahlungen sind nicht zu berücksichtigen) fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt und als zum Gesamteinkommen gehörende Einnahme herangezogen"
Bei der (negativen) Anrechnung der Abfindung auf die FAMI gibt es auch keinen Freibetrag (wie bei der Beitragsberchnung zur freiw. Versicherung).
Es gibt bei der FAMI auch keine Höchstanrechnungsdauer. Es ist auch egal , ob das Arbeitsverhältnis fristgerecht oder nicht fristgerecht gekündigt bzw. durch Aufhebung beendet wurde.
Daher: 25 Monat nach ende Arbeitsverhältnis = keine FAMI möglich.
Für die Beitragsberechnung zur freiw. Versicherung verbleiben dann nach 18 Monaten ARbeitslosengeld noch 7 Monate.
https://www.finanztip.de/krankenkassenb ... findungen/
siehe diese Tabelle
danach dürfte bei Deiner Frau (56 Jahre) bei sicherlich mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
nur 25 % von 140.000 anzusetzen sein = 35.000
35.000 : 5600 = 6,25 Monate.
Diese 6,25 Monate sind durch die 18 Monate Arbeitslosengeld verbraucht und DANACH N I C H T mehr anzusetzen.
Ferner ist eine Abfindung zur Beitragsberechung nach mehr als 12 Monaten sowieso nicht mehr anzusetzen.
Und ferner ist im Fall einer fristgerechten Kündigung/Aufhebung die Abfindung gänzlich nicht mehr anzusetzen.
FAZIT: ab 19. Monat = Beiträge NIX aus Abfindung. Wenn sonst keine Einnahmen, dann gilt Beitrag aus
Mindeststufe (derzeit 1038,33) x Beitragssaätze = ca. 190 EUR (je nach Krankenkasse).
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
hier eine top top top Zusammenfassung der daimler-bkk.
Dabei wurde bereits die neue Rechtslage ab 11.5.2019 eingearbeitet.
Sogar für Laien (mit rechtlichem Sachverstand) gut lesbar.
https://www.daimler-bkk.com/beitraege/b ... findungen/
Dabei wurde bereits die neue Rechtslage ab 11.5.2019 eingearbeitet.
Sogar für Laien (mit rechtlichem Sachverstand) gut lesbar.
https://www.daimler-bkk.com/beitraege/b ... findungen/
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- Registriert: 04.10.2015, 14:13
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo, die Abfindung wird angerechnet längstens bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers.
Da die KF eingehalten wurde, gibt es weder ein Ruhen des ALG I, noch eine Anrechnung bei der GKV.
Allenfalls mit einer Sperre von 3 Monaten ist zu rechnen, wenn es keine besonderen Gründe für die Unterzeichnung gab.
§ 158 SGB III - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von
dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Da die KF eingehalten wurde, gibt es weder ein Ruhen des ALG I, noch eine Anrechnung bei der GKV.
Allenfalls mit einer Sperre von 3 Monaten ist zu rechnen, wenn es keine besonderen Gründe für die Unterzeichnung gab.
§ 158 SGB III - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von
dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Hallo,
was genau willst du jetzt damit sagen - keine Anrechnung für maximal 25 Monate ?.
Gruss
Czauderna
was genau willst du jetzt damit sagen - keine Anrechnung für maximal 25 Monate ?.
Gruss
Czauderna
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Re: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit - Freiwillig GKV-versichert
Wenn KF eingehalten erübrigt sich alles andere, weil es dann so läuft als gäbe es gar keine Abfindung.