Nun brate man mir mal einen Storch.
Die Kasse hat einen Kunden in die Fami seit Jahren eingetragen. Alles im Lot und alles im Boot.
Die Kasse ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Fami nicht mehr vorliegen und beendet natürlich die Fami. Es gibt einen tollen Aufhebungsbescheid. Kein Thema, jenes kann die Kasse selbstverständlich machen.
Der Kunde wehrt sich allerdings gegen diese Feststellung (Fami ist nicht mehr möglich / Aufhebungsbescheid) und legt Widerspruch ein.
Tja, und nun geht es los?!
Hat dieser Widerspruch gegen die Aufhebung der Fami aufschiebende Wirkung?!
D.h., wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, dann ist die Fami (kostenlos) erst einmal weiter zu führen ist.
Irgendwelche Beiträge aus einer vermeintlichen Bürgerversicherung (§ 5 Abs. Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder aus der sog. obligatorischen Weiterversicherung im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V die die Kasse einträgt können schon mal nicht gefordert werden. Es fehlt schon an einer Rechtsgrundlage weil eben der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Aufhebung Fami / Widerspruch / aufschiebende Wirkung
Moderator: Czauderna
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Hallo,
ja, jetzt greife ich auch mal zum § -
§ 86a SGG – Aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2 Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, ..........................
Demnach handelt es sich hier um eine Entscheidung in Sachen "Versicherungspflichten" - sprich Ende der Familienversicherung und Beginn der Pflicht zur Versicherung (Anschlussversicherung).
Gestern hatte ich aus dem Bauch heraus Rossi eine Antwort gegeben, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher - ich könnte mir vorstellen, dass die eine oder andere Kasse seit dem 01.08.2013 so denkt und verfährt - ob das auch so gewollt ist durch den Gesetzgeber.
Gruss
Czauderna
ja, jetzt greife ich auch mal zum § -
§ 86a SGG – Aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2 Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, ..........................
Demnach handelt es sich hier um eine Entscheidung in Sachen "Versicherungspflichten" - sprich Ende der Familienversicherung und Beginn der Pflicht zur Versicherung (Anschlussversicherung).
Gestern hatte ich aus dem Bauch heraus Rossi eine Antwort gegeben, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher - ich könnte mir vorstellen, dass die eine oder andere Kasse seit dem 01.08.2013 so denkt und verfährt - ob das auch so gewollt ist durch den Gesetzgeber.
Gruss
Czauderna
Nun ja, auch ab dem 01.08..2013 hat sich hier meines Erachtens nicht viel geändert. Der Widerspruch gegen die Aufhebung der Fami hat aufschiebende Wirkung. Mittlerweile gibt es hierzu auch 2 LSG Entscheidungen.
Hm Günter:
Zitat:
Demnach handelt es sich hier um eine Entscheidung in Sachen "Versicherungspflichten" - sprich Ende der Familienversicherung und Beginn der Pflicht zur Versicherung (Anschlussversicherung).
Seit wann gehören die Familienversicherten zu den Versicherungenpflichtigen?! Von daher kann dies meines Erachtens nicht passen.
Das sog. Entfallen der aufschiebenden Wirkung hat einfach den Sinn und Zweck die Funkionsfähigkeit der Behörde sicherzustellen. Hierbei geht es in erster Linie um Beiträge. Sonst würde doch jeder gegen einen Beitragsbescheid Widerspruch erheben und müsste die Beiträge vorerst nicht zahlen.
Genau dies trifft bei der Beendigung der Familienversicherung nicht zu; denn die Familienversicherung ist kostenlos. Daher verbleibt es meines Erachtens auch weiterhin bei der Familienversicherung während des anhängigen Widerspruches. Die sog. automatische freiw. Kv. mit einer zwangsläufigen Beitragsfestsetzung kann meines Erachtens erst gar nicht zum Zuge kommen, da die Fami aufgrund der aufschiebenden Wirkung besteht.
Also bleibt es, auch unter Berücksichtigung des § 188 Abs. 4 SGB V bei der aufschiebenden Wirkung im Bereich der Fami. Ich habe gerade einen Fall; die Kasse will es auch von der Zentrale prüfen lassen. Mal sehen; manchmal kommen die Geschichten teilweise wieder hoch.
Hm Günter:
Zitat:
Demnach handelt es sich hier um eine Entscheidung in Sachen "Versicherungspflichten" - sprich Ende der Familienversicherung und Beginn der Pflicht zur Versicherung (Anschlussversicherung).
Seit wann gehören die Familienversicherten zu den Versicherungenpflichtigen?! Von daher kann dies meines Erachtens nicht passen.
Das sog. Entfallen der aufschiebenden Wirkung hat einfach den Sinn und Zweck die Funkionsfähigkeit der Behörde sicherzustellen. Hierbei geht es in erster Linie um Beiträge. Sonst würde doch jeder gegen einen Beitragsbescheid Widerspruch erheben und müsste die Beiträge vorerst nicht zahlen.
Genau dies trifft bei der Beendigung der Familienversicherung nicht zu; denn die Familienversicherung ist kostenlos. Daher verbleibt es meines Erachtens auch weiterhin bei der Familienversicherung während des anhängigen Widerspruches. Die sog. automatische freiw. Kv. mit einer zwangsläufigen Beitragsfestsetzung kann meines Erachtens erst gar nicht zum Zuge kommen, da die Fami aufgrund der aufschiebenden Wirkung besteht.
Also bleibt es, auch unter Berücksichtigung des § 188 Abs. 4 SGB V bei der aufschiebenden Wirkung im Bereich der Fami. Ich habe gerade einen Fall; die Kasse will es auch von der Zentrale prüfen lassen. Mal sehen; manchmal kommen die Geschichten teilweise wieder hoch.