Aufforderung Reha trotz Aussteuerung
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 70
- Registriert: 29.07.2018, 20:27
Aufforderung Reha trotz Aussteuerung
Habe eine Aufforderung der KK erhalten innerhalb von 10 Wochen eine Rehabilitation zu beantragen, die Frist endet nach meiner Aussteuerung ..und sie drohen mir mein Krankengeld einzustellen aber das ist ja schon durch die aussteuerung eingestellt . Es macht für mich kein Sinn da ich zum einen schon dieses Jahr in Reha war und zum anderen ein EM Antrag im Widerspruchsverfahren ist... muss ich den wirklich trotzdem stellen ?Welche Nachteile könnte ich noch haben wenn ich h diesen nicht stelle ?
Re: Aufforderung Reha trotz Aussteuerung
Hallo,
hast du schon den Bescheid über das Leistungsende - wenn ja, wann tritt das Leistungsende ein und wann endet die Frist ?.
Du hast recht, wenn die Frist nach dem Leistungsende ausläuft, dann kann die theoretisch das Krankengeld erst nach dem Leistungsende gesperrt werden, was dich aber nicht direkt treffen würde.
Was könnte dir zum Nachteil gereichen - spielen wir mal durch.
Die Frist endet z.B. 10.01.2024, das Leistungsende tritt aber bereits am 10.12.2023 ein. Du stellst innerhalb der gesetzten Frist keinen Reha-Antrag.
Aufgrund des Leistungsende hast du dich beim Arbeitsamt gemeldet und bekommst ab dem 11.12.2023 Arbeitslosengeld-1 ( das nebenher laufende Rentenwiderspruchsverfahren lassen wir weg). Die Krankenkasse schickt dir am 11.01.2024 einen Bescheid (theoretisch), in dem sie dir mitteilt, dass sie deinen Krankengeldanspruch wegen der Erkrankung X ab dem 11.01.2024 sperrt. Den wirfst du in den Mülleimer oder legst in bei deinen Krankenkassenunterlagen ab. Das Leistungsende am 10.12.2023 tritt während der maßgebenden Blockfrist (3-Jahreszeitrauzm) ein, welche am
beispielsweise am 30.06.2024 endet. Als ALG-1 Bezieher hast, du auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld, der wegen der Erkrankung x
ab dem 01.07.2024 wieder bestehen würde, wenn du in der Zeit vom 11.12.23 - 30.06.2024 für mindestens sechs Monate nicht arbeitsfähig wegen der Erkrankung X gewesen bist. Du reichst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 01.07.2024 wegen der Erkrankung X bei der Kasse ein.
Und jetzt kommen wir zum eventuellen, theoretischen Nachteil. Die Kasse verweist auf Ihren Bescheid vom 11.01.2024 und verweigert dir das Krankengeld ab dem 01.07. solange, bis du den geforderten Reha-Antrag gestellt hast.
Ich betone nochmals, das könnte passieren, aber da ich diese Fallkonstellation auch nur aus der Theorie kenne und nicht aus der Praxis, sage ich, dass wird bei dir nicht passieren und wir müssen auch nicht darüber diskutieren, ob das auch wirklich in der Praxis durchgezogen würde.
Gruss
Czauderna
hast du schon den Bescheid über das Leistungsende - wenn ja, wann tritt das Leistungsende ein und wann endet die Frist ?.
Du hast recht, wenn die Frist nach dem Leistungsende ausläuft, dann kann die theoretisch das Krankengeld erst nach dem Leistungsende gesperrt werden, was dich aber nicht direkt treffen würde.
Was könnte dir zum Nachteil gereichen - spielen wir mal durch.
Die Frist endet z.B. 10.01.2024, das Leistungsende tritt aber bereits am 10.12.2023 ein. Du stellst innerhalb der gesetzten Frist keinen Reha-Antrag.
Aufgrund des Leistungsende hast du dich beim Arbeitsamt gemeldet und bekommst ab dem 11.12.2023 Arbeitslosengeld-1 ( das nebenher laufende Rentenwiderspruchsverfahren lassen wir weg). Die Krankenkasse schickt dir am 11.01.2024 einen Bescheid (theoretisch), in dem sie dir mitteilt, dass sie deinen Krankengeldanspruch wegen der Erkrankung X ab dem 11.01.2024 sperrt. Den wirfst du in den Mülleimer oder legst in bei deinen Krankenkassenunterlagen ab. Das Leistungsende am 10.12.2023 tritt während der maßgebenden Blockfrist (3-Jahreszeitrauzm) ein, welche am
beispielsweise am 30.06.2024 endet. Als ALG-1 Bezieher hast, du auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld, der wegen der Erkrankung x
ab dem 01.07.2024 wieder bestehen würde, wenn du in der Zeit vom 11.12.23 - 30.06.2024 für mindestens sechs Monate nicht arbeitsfähig wegen der Erkrankung X gewesen bist. Du reichst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 01.07.2024 wegen der Erkrankung X bei der Kasse ein.
Und jetzt kommen wir zum eventuellen, theoretischen Nachteil. Die Kasse verweist auf Ihren Bescheid vom 11.01.2024 und verweigert dir das Krankengeld ab dem 01.07. solange, bis du den geforderten Reha-Antrag gestellt hast.
Ich betone nochmals, das könnte passieren, aber da ich diese Fallkonstellation auch nur aus der Theorie kenne und nicht aus der Praxis, sage ich, dass wird bei dir nicht passieren und wir müssen auch nicht darüber diskutieren, ob das auch wirklich in der Praxis durchgezogen würde.
Gruss
Czauderna