Auf Studienplatz wartend und arbeitend - was ist mit K-kasse
Moderator: Czauderna
Auf Studienplatz wartend und arbeitend - was ist mit K-kasse
Hallo zusammen,
habe heute mal ne Frage für meine Freundin. Sie ist 19 Jahre alt und hat dieses Jahr Abitur gemacht. Bei der Bewerbung um nen Studienplatz ist sie leider nicht durchgekommen. Wir wohnen seit November 2007 zusammen in der ersten eigenen Wohnung.
Nach Auskunft der Familienkasse darf sie trotz derzeitigem Status als Studienplatzwartend weiterhin Kindergeld beziehen. Das ist also geklärt.
Nun gehts aber noch um das Thema Krankenkasse. Bis sie sich wieder zum Studium bewerben kann, arbeitet sie sehr viel als Hostess im Status einer Freiberuflerin. Krankenkasse hat sie bei ihrem Vater in der Familienversicherung. Durch den Job verdient sie aber weit über den 423 EUR für die Familienkassenzugehörigkeit. In die studentische Pflichtversicherung kann sie doch aber auch nicht weil sie keine Studentin ist. Ist sie nun nicht versichert??? Vor allem was kostet es?
Bitte gebt uns mal ein paar Hinweise, was sie machen kann und was es unter Umständen kostet.
Vielen Dank vorab.
Gruß. Peerless
habe heute mal ne Frage für meine Freundin. Sie ist 19 Jahre alt und hat dieses Jahr Abitur gemacht. Bei der Bewerbung um nen Studienplatz ist sie leider nicht durchgekommen. Wir wohnen seit November 2007 zusammen in der ersten eigenen Wohnung.
Nach Auskunft der Familienkasse darf sie trotz derzeitigem Status als Studienplatzwartend weiterhin Kindergeld beziehen. Das ist also geklärt.
Nun gehts aber noch um das Thema Krankenkasse. Bis sie sich wieder zum Studium bewerben kann, arbeitet sie sehr viel als Hostess im Status einer Freiberuflerin. Krankenkasse hat sie bei ihrem Vater in der Familienversicherung. Durch den Job verdient sie aber weit über den 423 EUR für die Familienkassenzugehörigkeit. In die studentische Pflichtversicherung kann sie doch aber auch nicht weil sie keine Studentin ist. Ist sie nun nicht versichert??? Vor allem was kostet es?
Bitte gebt uns mal ein paar Hinweise, was sie machen kann und was es unter Umständen kostet.
Vielen Dank vorab.
Gruß. Peerless
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Dann wird das Ganze ja ne sehr teuere Angelegenheit für sie.
Habe von vielen Freunden gehört, dass die ihre Einkünfte auf den Abfragen der Krankenkassen nicht korrekt angeben, obwohl da ja immer son Hinweis zu der Richtigigkeit der Angaben steht.
Was blüht denen denn im schlimmsten Fall, wenn sowas auffliegt? Gibts da ne Kosten- oder Straftabelle?
Gruß. Peerless
Habe von vielen Freunden gehört, dass die ihre Einkünfte auf den Abfragen der Krankenkassen nicht korrekt angeben, obwohl da ja immer son Hinweis zu der Richtigigkeit der Angaben steht.
Was blüht denen denn im schlimmsten Fall, wenn sowas auffliegt? Gibts da ne Kosten- oder Straftabelle?
Gruß. Peerless
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also weder Geldstrafe noch andere Strafformen? Nachversicherung bedeutet, dass dann die Zahlungen geleistet werden müssten, die bisher im Rahmen der geänderten Einkommensituation nicht getätigt wurden.Krankenkassenfee hat geschrieben: im schlimmsten Fall droht die Nachversicherung ...
ist das so korrekt? Bestünde denn dennoch im Schadensfalle Versicherungsschutz?
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§ 9
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,