Arbeitseinkommen bei Rentenbezug in Nichtleistung
Moderator: Czauderna
Hallo zusammen,
vielen dank für euren Input.
Die TL folgt der Meinung von Bully, Heinrich und Rossi.
Das Argument von Rossi, dass der Punkt 2 oder 3 im § 226 SGB V nicht zutrifft und man somit nicht zu Punkt 4 fortfährt, hat überzeugt.
Czauderna und ich sind wohl ziemliche Hardliner! Aber im Ernst: Gut für den Versicherten.
Grazie für die schöne Diskussion!
Viele Grüße
Epson
vielen dank für euren Input.
Die TL folgt der Meinung von Bully, Heinrich und Rossi.
Das Argument von Rossi, dass der Punkt 2 oder 3 im § 226 SGB V nicht zutrifft und man somit nicht zu Punkt 4 fortfährt, hat überzeugt.
Czauderna und ich sind wohl ziemliche Hardliner! Aber im Ernst: Gut für den Versicherten.
Grazie für die schöne Diskussion!
Viele Grüße
Epson
Hallo,
Gut für den Versicherten ist immer gut, demzufolge, obwohl ich anderer Meinung bin, ist die Entscheidung hier auch vollkommen okay. Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
Ob Rossi einen Sofa geben könnte, das ist zwar aufgrund seines Fachwissens nach, zumindest, was Beitrags- und Versicherungsrecht angeht , unbestritten, aber man stelle sich mal vor - Rossi als Krankenkassenmitarbeiter - die armen Sozialämter und Job-Center - grins!
Gruß
Czauderna
Gut für den Versicherten ist immer gut, demzufolge, obwohl ich anderer Meinung bin, ist die Entscheidung hier auch vollkommen okay. Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
Ob Rossi einen Sofa geben könnte, das ist zwar aufgrund seines Fachwissens nach, zumindest, was Beitrags- und Versicherungsrecht angeht , unbestritten, aber man stelle sich mal vor - Rossi als Krankenkassenmitarbeiter - die armen Sozialämter und Job-Center - grins!
Gruß
Czauderna
Hallo,Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
bei aller Liebe, aber was nicht zur Auszahlung kommt, erhöht auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V )
Gruß Bully
Hallo,Bully hat geschrieben:Hallo,Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
bei aller Liebe, aber was nicht zur Auszahlung kommt, erhöht auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V )
Gruß Bully
das habe ich jetzt zwar nicht verstanden, was damit gemeint ist - ich habe allein den Verzicht auf die Verbeitragung des Arbeitseinkommens gemeint.
Gruss
Czauderna