Arbeitseinkommen bei Rentenbezug in Nichtleistung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Epson
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Beitrag von Epson » 13.08.2015, 13:40

Hallo zusammen,

vielen dank für euren Input.

Die TL folgt der Meinung von Bully, Heinrich und Rossi.

Das Argument von Rossi, dass der Punkt 2 oder 3 im § 226 SGB V nicht zutrifft und man somit nicht zu Punkt 4 fortfährt, hat überzeugt.

Czauderna und ich sind wohl ziemliche Hardliner! ;-) Aber im Ernst: Gut für den Versicherten.

Grazie für die schöne Diskussion!

Viele Grüße

Epson

Rossi
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Beitrag von Rossi » 13.08.2015, 16:04

Ich bin begeistert, dass Argumente von einem Nichtsofa überzeugen.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 13.08.2015, 20:09

Rossi,

Du kannst ne Stelle bei mir im Bereich haben.

Da komm´ste mal richtig ans Arbeiten.

Dann bist´te auch Sofa.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.08.2015, 01:06

Hallo,
Gut für den Versicherten ist immer gut, demzufolge, obwohl ich anderer Meinung bin, ist die Entscheidung hier auch vollkommen okay. Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
Ob Rossi einen Sofa geben könnte, das ist zwar aufgrund seines Fachwissens nach, zumindest, was Beitrags- und Versicherungsrecht angeht , unbestritten, aber man stelle sich mal vor - Rossi als Krankenkassenmitarbeiter - die armen Sozialämter und Job-Center - grins!
Gruß
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 14.08.2015, 08:14

Jooh Heinrich, wäre ich dann Sofa oder lege ich mich auf dem Sofa!?

Bully
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Beitrag von Bully » 14.08.2015, 09:20

Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
Hallo,

bei aller Liebe, aber was nicht zur Auszahlung kommt, erhöht auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V ) :)

Gruß Bully

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.08.2015, 12:03

Bully hat geschrieben:
Hier wurde eine Entscheidung getroffen unter dem Aspekt, dass es eben nicht eindeutig geregelt ist und die Argumentation zu Gunsten des Versicherten hat dann den Ausschlag gegeben.
Hallo,

bei aller Liebe, aber was nicht zur Auszahlung kommt, erhöht auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V ) :)

Gruß Bully
Hallo,
das habe ich jetzt zwar nicht verstanden, was damit gemeint ist - ich habe allein den Verzicht auf die Verbeitragung des Arbeitseinkommens gemeint.
Gruss
Czauderna

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