Hallo zusammen,
ich habe das Forum schon durchsucht, aber leider keine konkrete Antwort auf mein Problem gefunden:
Arbeitnehmer mit ca. 52.000 Euro brutto 31,2 Std./pro Woche und
gleichzeitig selbständig (mit Angestellten), Gewinn vor Steuern in ähnlicher Höhe, aber nur ca. 2 Std./Woche Arbeitszeit
1. Bin ich noch nebenberuflich selbständig oder schon hauptberuflich?
2. Wie werden die Beiträge berechnet? Ich bin ja schon mit dem Bruttoeinkommen als Angestellter freiwillig versichert und zahle den Höchstsatz.
Vielen Dank für eure Antworten vorab.
VG
Arbeitnehmer & Selbständig
Moderator: Czauderna
Re: Arbeitnehmer & Selbständig
Hallo,Wutz04 hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich habe das Forum schon durchsucht, aber leider keine konkrete Antwort auf mein Problem gefunden:
Arbeitnehmer mit ca. 52.000 Euro brutto 31,2 Std./pro Woche und
gleichzeitig selbständig (mit Angestellten), Gewinn vor Steuern in ähnlicher Höhe, aber nur ca. 2 Std./Woche Arbeitszeit
1. Bin ich noch nebenberuflich selbständig oder schon hauptberuflich?
2. Wie werden die Beiträge berechnet? Ich bin ja schon mit dem Bruttoeinkommen als Angestellter freiwillig versichert und zahle den Höchstsatz.
Vielen Dank für eure Antworten vorab.
VG
so, wie geschildert sehe ich die Selbständigkeit (wg. der Arbeitnehmer).
Gruss
Czauderna
Es gibt doch jetzt auch eine gesetzliche Vermutung.
Zitat § 5 Abs. 5 SGB V
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Dies dürfte wohl erfüllt sein, da 2 Angestellte vorhanden sind. Wenn die 2 Angestellten allerdings geringfügig beschäftigt sind, dann müsste man weiter gucken.
Zitat § 5 Abs. 5 SGB V
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Dies dürfte wohl erfüllt sein, da 2 Angestellte vorhanden sind. Wenn die 2 Angestellten allerdings geringfügig beschäftigt sind, dann müsste man weiter gucken.
Hallo,Wutz04 hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten.
Das mit der Hauptberuflichkeit hatte ich schon vermutet.
Aber wie ist es denn mit den Beiträgen? Worauf zahle ich die?
Ich bin ja schon mit dem Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze,
Schöne Grüße
Glück gehabt - mehr wie der Höchstbeitrag geht nicht.
Gruss
Czauderna