Hallo zusammen,
ich bin aktuell zu 100% selbständig und freiwilliges Mitglied in der GKV. Mein früherer Arbeitgeber hat zur Zeit einen Engpass und möchte mich vorübergehend in Teilzeit festanstellen (für einige Monate). Wäre für ihn ja die günstigere Möglichkeit.
Die Sachlage ist eigentlich klar: Da ich aufs Jahr gesehen mehr Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit habe, überwiegt diese und mein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und potenzieller Angestelltentätigkeit würden zusammengenommen und darauf die Beiträge berechnet, die ich erstmal allein zu tragen hätte.
Nun meine Frage: Vor einigen Jahren stand ich vor ähnlicher Situation (da überwog allerdings die Angestelltentätigkeit). Damals hatte mir jemand erzählt, dass man bei überwiegender selbständiger Tätigkeit, den Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber zurückfordern bzw. sich auszahlen lassen könne. Meine Krankenkasse wusste davon aber nichts. Jetzt bin ich verwirrt: Habe ich das falsch im Kopf? Oder ist das vielleicht nur eine Verhandlungssache mit dem AG?
Wenn ich die KK allein trage und zusätzlich die RV und AV abgezogen werden, lohnt sich eine nebenberufliche Festanstellung (zu einem geringerem Stundensatz) ja nicht wirklich..
Viele Grüße!
Arbeitgeranteil zurückerstatten bei Selbständigkeit
Moderator: Czauderna
Hallo,
wir reden in diesem Fall nur von der Kranken- und Pflegeversicherung und da ist es so, wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt führt der Arbeitgeber zu diesen zweigen der Sozialversicherung erst gar keine Beiträge ab. Somit kann es auch zu keiner Rückforderung kommen.
Anders ist es, wenn die hauptberuflicher Selbständigkeit nachträglich und rückwirkend festgestellt wird - dann werden die abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zurückgezahlt.
Gruss
Czauderna
wir reden in diesem Fall nur von der Kranken- und Pflegeversicherung und da ist es so, wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt führt der Arbeitgeber zu diesen zweigen der Sozialversicherung erst gar keine Beiträge ab. Somit kann es auch zu keiner Rückforderung kommen.
Anders ist es, wenn die hauptberuflicher Selbständigkeit nachträglich und rückwirkend festgestellt wird - dann werden die abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zurückgezahlt.
Gruss
Czauderna
Hallo Heinrich,
das stimmt so "halb". Standardmäßig wird einfach das ganze Jahr betrachtet. Man kann aber nachträglich eine betriebswirtschaftliche Prüfung beantragen. Dabei wird der Verdienst monatsgenau aufgeschlüsselt.
Letzteres hatte die Dame der KK gestern am Telefon nicht mehr gesagt (die hatte aber nicht wirklich Ahnung und musste sich ständig bei einer Kollegin rückversichern). Aber durch Ihren Hinweis habe ich nochmal meine alten Aufzeichnungen durchforstet und da die Sache mit der betriebswirtschaftlichen Prüfung gefunden. Das hatte ich tatsächlich vergessen. Daher Danke!
Aber ich denke, es lohnt sich dennoch nicht, mich festanstellen zu lassen (zumal ich dann den Aufwand der monatlichen Aufschlüsselung hätte).
Sonnige GRüße
das stimmt so "halb". Standardmäßig wird einfach das ganze Jahr betrachtet. Man kann aber nachträglich eine betriebswirtschaftliche Prüfung beantragen. Dabei wird der Verdienst monatsgenau aufgeschlüsselt.
Letzteres hatte die Dame der KK gestern am Telefon nicht mehr gesagt (die hatte aber nicht wirklich Ahnung und musste sich ständig bei einer Kollegin rückversichern). Aber durch Ihren Hinweis habe ich nochmal meine alten Aufzeichnungen durchforstet und da die Sache mit der betriebswirtschaftlichen Prüfung gefunden. Das hatte ich tatsächlich vergessen. Daher Danke!
Aber ich denke, es lohnt sich dennoch nicht, mich festanstellen zu lassen (zumal ich dann den Aufwand der monatlichen Aufschlüsselung hätte).
Sonnige GRüße