AOK kassieren geld umsonst ?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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djmaroc
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AOK kassieren geld umsonst ?

Beitrag von djmaroc » 02.03.2010, 14:11

Hallo zusammen, ich bin seit ich denken kann bei der aok rhl mitglied.

es gab vorher nie problem bis vor 2 jahren.

ich war schüler und gehe selten zum arzt. als ich im juni 2007 zum arzt ging sagte er mir ich bin nicht versichert,daraufhin gehe ich zur krankenkasse.
die sagen mir das stimmt ich wäre seit januar nicht versichert da ich von der familienversicherung raus bin da ich 25 wurde.ich wusste davon nichts und die aok sagte mir die sind nicht verpflichtet mir das zu melden. also musste ich rückwirkend die bürgerversicherung machen die pro monat ca 140€ kostet also x die 6 monate, das müsste ich sofort zahlen und die aok hatte sogar die frechheit mir zu sagen, die würden es sich dann überlegen nach zahlung das sie mich wieder aufnehmen. leider waren die 3 monat frist schon lange ich konnte weder kündigen noch wechseln. SO das erstmal hierzu, war beim arbeitsamt sozialamt etc keine übernahm die kosten,da ich schüler war bekam ich bafög aber die bezahlten nur 3 monate rückwirkend und auch nur den studentenbeitrag ca 67€.Es hat bis dezember 2007 gedauert mit rechtanwalt und hilfe das ich wieder versichert wurde und sollte den rest abstottern der zu dieser zeit ca 1500€ mit gebühren säumnissgebühren etc schon war. also war ich ca. 1 jahr nicht beim arzt! da ich chronisch krank bin war ich auf ein medikament angewiesen das ich entweder alle 3 monate nehmen konnte oder alle 6 monate. hatte natürlich nebenwirkungen gehabt da ich nicht zum arzt durfte. so, als ich weiter meine beiträge bezahlte sagte man mir auch wenn ich ein jahr nicht beim arzt war muss ich trotzdem alles bezahlen plus gebühren. und bei jedem beitrag ziehen die 40€ ab und der rest gilt als beitrag bzw ich muss solange zahlen bis alles abbezahlt ist.
ich sah das nicht ein für eine leistung zu bezahlen die ich nicht bekommen habe. jetzt haben wir 2010 und jetzt möchte die aok mit zinsen gebühren etc von mir 3600€ haben. meine Frage, ist das normal?
da ich student bin droht mir jetzt die aok mit rauswurf und haben schon meine uni angeschrieben ich solle bis zum 10.märz alles bezahlen sonst bin ich raus aus der uni.


würd mich auf hilfe freuen da ich sonst amok laufe *fg*

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.03.2010, 15:29

Hallo,
etwas verworren die ganze Sache, aber ich gehe davon aus, dass die Sache mit dem Beitragsrückstand schon länger bekannt ist - Du schreibst hier von 2007 - das war vor drei Jahren - gibt es da einen Zeitstrang an dem man etwas Genaueres sagen kann.
Gruß
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.03.2010, 23:56

da ich student bin droht mir jetzt die aok mit rauswurf und haben schon meine uni angeschrieben ich solle bis zum 10.märz alles bezahlen sonst bin ich raus aus der uni.

Das Problem ist, dass die Krankenkasse der Uni mitteilen muss, wenn Du die Krankenversicherungsbeiträge nicht löhnst.

Und jenes kann dann dazu führen, dass Du von der Uni ausgeschrieben wirst.

Auszug aus ein paar Kommentierungen:

8.7. Nachweis über die Verpflichtung zur Beitragszahlung

(1) Nach § 254 SGB V haben die versicherungspflichtigen Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse kann eine andere Zahlungsweise (z. B. monatlich) vorsehen. Die Hochschulen müssen die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigern, wenn der Student seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Nach § 254 Satz 3 SGB V verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung, wenn ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse aufgrund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist.

(2) Das Gesetz sieht dies als zwingende Maßnahmen seitens der Hochschule vor, wenn der Student seinen gegenüber der Krankenkasse obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem trägt der Verordnungsgeber durch § 4 Satz 3 zweite Alternative SKV-MV Rechnung und hat damit auch das vereinfachte Rückmeldeverfahren berücksichtigt. Die Hochschule muss für das Folgesemester, das auf das Semester folgt, in dem sie die vorgenannte Meldung erhalten hat, Überwachungsmaßnahmen ergreifen und ggf. den Studenten exmatrikulieren. Eine Sanktionierung in dem Semester, in dem die Meldung eingegangen ist, dürfte wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich sein.

(3) Im Übrigen kann der Versicherte die rückständigen Beiträge kurzfristig nachzahlen. Die Krankenkasse meldet den Ausgleich der Beitragsrückstände an die Hochschule.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.03.2010, 00:20

Hm, ich glaube, Du hast ne kleine Chance.

Es sieht so aus, dass die Kasse bei Dir die 5 % Säumniszuschläge pro Monat fordert, dass sind immerhin 60 % Zinsen pro Jahr.

Die 5 % pro Monat kann die Kasse allerdings nur dann fordern, wenn Du schuldhaft die Beitragsrückstände nicht zahlst.

Wenn Du allerdings als Student nur über begrenzte Mittel verfügst, kann von einer schuldhaften Nichtzahlung nicht die Rede sein. Du kannst ja nicht mehr.

Allerdings setzt dieses voraus, dass der Rückstand von der Kasse explizit gestundet wird. D. h., Du hast damals Verhandlungen mit der Kasse aufgenommen und mitgeteilt, dass Du derzeit nicht mehr zahlen kannst? Dann ist nämlich die Schuldhaftigkeit aus der Welt.

In dieser Konstellation setzt es dann noch voraus, dass die Beiträge von der Kasse - weil Du nicht zahlen kannst - gestundet wurden.

Bei einer Stundung durch die Kasse, ist der gestundete Rückstand dann"angemessen zu verzinsen"!

Hier sagt die BSG-Rechtsprechung, das 1 % pro Monat angemessen ist.

Da liegen natürlich Welten dazwischen (5 % pro Monat oder 1 % pro Monat)

Gretchenfrage, hast Du damals eine Vereinbarung über die Stundung getroffen?

dresdner
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Beitrag von dresdner » 03.03.2010, 20:30

gegenfrage an rossi: wieso werden 140 euro verlangt? kvds müsste doch greifen! dies ist eine pflichtversicherung, die nach ende der fv ggf. auch kraft gesetzes durchgeführt werden kann.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 03.03.2010, 21:14

@dresdner

der TE hatte geschrieben, dass er zumindest 2007 noch Schüler war. Seit wann er Student ist und damit die Pflichtversicherung greift, hat er allerdings nicht geschrieben.

MfG
ratte1

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.03.2010, 23:03

Dennoch glaube ich, dass dort Potential ist.

Dresdner hat es schon gepostet! Es ist zu klären, was genau gewesen ist.

Auch wenn der Poster teilweise Schüler mit BaföG war und danach evtl. Student, ist zu klären welcher Beitrag als Schüler mit BaföG zu zahlen ist.

Es gibt nämlich auch freiw. versichicherte Schüler, die BaföG erhalten, wo nur der studentische Beitrag als freiw. Kv. zu löhnen ist.

Und der Krallenbeitrag errechnet sich genauso wie der freiwillige Beitrag.

Also meine Erfahrung zeigt leider, dort auch dort häufig von den Kassen bei der Beitrageinstufung Fehler gemacht werden.

Hucky
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Beitrag von Hucky » 04.03.2010, 21:32

1. Es ist zu klären, ob für die zeit der Freiw. Vers. die Einstufung als Fachschüler vorzunehmen ist. Natürlich auch rückwirkend. Entsprechend wirkt sich dies auf die offene beitragsschul aus dieser zeit aus.

2. Für die KVdS ist nach § 24 SGB IV nur mit 1% die SZ zu berechnen. Da brauche ich kein Urteil hinzuziehen. Für die FM sind 5% und 1% in Kombination maßgebend.

Schuldhaftigkeit hin oder her. Entweder ist ein Zahlungseingang zu verbuchen oder nicht. Sofern eine Ratenzahlung vereinbart wurde, sollte man sich an diese halten. Ansonsten muss mit der EXMA durch die HS gerechnet werden und auch dem Ruhen der Leistungen.


Wenn du keine RZV getroffen hast, dann solltest du dies tun. Jedoch ist die KK nicht verpflichtet die HS trotz dern RZV entsprechend zu informieren. Reine Kulanzentscheidung Deiner KK.

VG
hucky

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