Hallo,
ich bin bei der AOK als GKV-Mitglied und seit 2013 selbständig als Krankenpflegehelferin.
Leider habe ich es anfangs versäumt meinen Steuerbescheid von 2013 an die AOK zu senden und habe auch keine Fragebögen beantwortet. Erst im Oktober 2016 bin ich zu einem Steuerberater, welcher aufgeräumt hat. Dieser hat den Bescheid 2013 zur AOK gefaxt und auch die Rückfragen von denen beantwortet. Weiterhin hat er 2014 fertig gemacht. Das Problem ist nun, dass die AOK weiterhin auf dem Höchstbetrag besteht, rückwirkend seit dem 01.01.2013 obwohl mein Einkommen lt Bescheid gerade mal 10.000 EUR im Jahr war. Mein Steuerberater hat Widerspruch dagegen gemacht aber die wollen den Bescheid nicht ändern. Weil ich nicht geantwortet hätte, würde der Höchstbeitrag bestehen bleiben. Zu allem haben die jetzt noch mein Konto gepfändet, ich kann nichts mehr kaufen, die AWO berät mich nicht, weil selbständig, für einen Anwalt hab ichkein Geld. Ich habe kein Geld mehr, die 1000 EUR Freibetrag ist die Autorate und die Miete. Das war es.
Wer kann mir helfen?
Muss denn die AOK den Beitrag nicht ab 2013 erst mit dem Steuerbescheid festsetzen?
AOK Beitragsfestsetzung selbständig Pfändung
Moderator: Czauderna
Hallo,
nein, muss sie nicht - die Einkommensbezogene Einstufung erfolgt nur auf Antrag entweder direkt bei Beginn der Selbständigkeit oder, wie in deinem Fall nur für die Zukunft. Ich fürchte, da wird dir kein Steuerberater und auch kein Gericht helfen können. Auf fehlende Aufklärung/Beratung durch die Kasse kann sehr wahrscheinlich auch nicht plädiert werden, da du Anfragen der Kasse seinerzeit unbeachtet gelassen hast.
Gruss
Czauderna
nein, muss sie nicht - die Einkommensbezogene Einstufung erfolgt nur auf Antrag entweder direkt bei Beginn der Selbständigkeit oder, wie in deinem Fall nur für die Zukunft. Ich fürchte, da wird dir kein Steuerberater und auch kein Gericht helfen können. Auf fehlende Aufklärung/Beratung durch die Kasse kann sehr wahrscheinlich auch nicht plädiert werden, da du Anfragen der Kasse seinerzeit unbeachtet gelassen hast.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 1
- Registriert: 21.02.2017, 11:04
Hallo effe,
hat sich bei dir schon was neues ergeben?
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Die AOK besteht auf eine hohe Einstufung weil ich nicht widersprochen habe. Nur mit dem Unterschied, dass ich gar kein Einkommen hatte.
Ich weiß nicht ob es sich lohnt, eine Rechtsanwalt einzuschalten.
Gruß FN
hat sich bei dir schon was neues ergeben?
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Die AOK besteht auf eine hohe Einstufung weil ich nicht widersprochen habe. Nur mit dem Unterschied, dass ich gar kein Einkommen hatte.
Ich weiß nicht ob es sich lohnt, eine Rechtsanwalt einzuschalten.
Gruß FN
Hallo,Forumsneuling hat geschrieben:Hallo effe,
hat sich bei dir schon was neues ergeben?
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Die AOK besteht auf eine hohe Einstufung weil ich nicht widersprochen habe. Nur mit dem Unterschied, dass ich gar kein Einkommen hatte.
Ich weiß nicht ob es sich lohnt, eine Rechtsanwalt einzuschalten.
Gruß FN
ich sag mal so - wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast und dazu einen erfahren Rechtsanwalt in Sachen Sozialrecht, dann wäre es zumindest den Versuch wert - ansonsten bin ich da eher skeptisch.
Gruss
Czauderna
Hallo,Czauderna hat geschrieben:Hallo,Forumsneuling hat geschrieben:Hallo effe,
hat sich bei dir schon was neues ergeben?
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Die AOK besteht auf eine hohe Einstufung weil ich nicht widersprochen habe. Nur mit dem Unterschied, dass ich gar kein Einkommen hatte.
Ich weiß nicht ob es sich lohnt, eine Rechtsanwalt einzuschalten.
Gruß FN
ich sag mal so - wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast und dazu einen erfahren Rechtsanwalt in Sachen Sozialrecht, dann wäre es zumindest den Versuch wert - ansonsten bin ich da eher skeptisch.
Gruss
Czauderna
so wie Czauderna es schon sagte, ist es ein Versuch wert, allerdings brauchst Du nicht zwingend eine Rechtschutzversicherung,
schau mal,
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 65812.html
Ein Beteiligter ist bedürftig, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine Prozessvertretung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gruß Bully
Re: AOK Beitragsfestsetzung selbständig Pfändung
Hallo,effe hat geschrieben:
ich bin bei der AOK als GKV-Mitglied und seit 2013 selbständig als Krankenpflegehelferin.
sag mal wie lief das ab, mit Gründungszuschuss, oder Ohne ?????????
wenn ja, war es der AOK bekannt ?????????
Gruß Bully