"Anwartschaftsbeitrag" bei jeder GKV moeglich??
Moderator: Czauderna
"Anwartschaftsbeitrag" bei jeder GKV moeglich??
Guten Tag,
ich werde demnaechst fuer unbestimmte Zeit ins aussereuropaeische Ausland gehen, lebe dann von Ersparnissen.
Nun hatte ich hier im Forum ueber den "Anwartschaftsbeitrag" von ca. 43 € gelesen.
Bei meiner Kasse (Knappschaft Bahn - See) sagte man mir jedoch, es gebe so etwas nicht, ich muesse weiter den Minimumbeitrag von 147€ (incl. PfV) zahlen, um bei einer eventuellen Ruekkehr versichert zu sein.
Kann mir wohl jemand sagen, ob das rechtens ist oder ob ich auf diese Anwartschaftsregelung pochen kann??
ich werde demnaechst fuer unbestimmte Zeit ins aussereuropaeische Ausland gehen, lebe dann von Ersparnissen.
Nun hatte ich hier im Forum ueber den "Anwartschaftsbeitrag" von ca. 43 € gelesen.
Bei meiner Kasse (Knappschaft Bahn - See) sagte man mir jedoch, es gebe so etwas nicht, ich muesse weiter den Minimumbeitrag von 147€ (incl. PfV) zahlen, um bei einer eventuellen Ruekkehr versichert zu sein.
Kann mir wohl jemand sagen, ob das rechtens ist oder ob ich auf diese Anwartschaftsregelung pochen kann??
..das ist m. W. tatsächliche autonomes Recht der Krankenkasse und ein Anspruch besteht dann nur, wenn das in der jeweiligen Satzung geregelt ist.
Evtl. macht ein Kassenwechsel im Vorfeld Sinn um dann die Anwartschaft durchführen zu können.....Fragen Sie mich aber nicht, welche Kassen das konkret in der Satzung geregelt haben. Da hilft wohl nur rumtelefonieren.....
Evtl. macht ein Kassenwechsel im Vorfeld Sinn um dann die Anwartschaft durchführen zu können.....Fragen Sie mich aber nicht, welche Kassen das konkret in der Satzung geregelt haben. Da hilft wohl nur rumtelefonieren.....
die Antwort Platon ist falsch.
ist es nicht das jeweilige Satzungsrecht der KK.
Das mag mal so gewesen sein. Nunmehr aber nicht mehr.
§ 240 ABs. 4a SGB V ist ein Gesetz, gilt für alle KK und daran haben sich alle KK zu halten.
Auch Deine KK.
Sag denen diese Gesetzesvorschrift.
Sollten die dann noch ablehnen, dann frag genau nach der Begründung.
ist es nicht das jeweilige Satzungsrecht der KK.
Das mag mal so gewesen sein. Nunmehr aber nicht mehr.
§ 240 ABs. 4a SGB V ist ein Gesetz, gilt für alle KK und daran haben sich alle KK zu halten.
Auch Deine KK.
Sag denen diese Gesetzesvorschrift.
Sollten die dann noch ablehnen, dann frag genau nach der Begründung.
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Nun,forenjunky hat geschrieben:für was brauchst du die anwartschaft??? sehe da keinen sinn drin... was willste dir damit sichern???
anwartschaft braucht man um eintrittsalter und gesundheitszustand in der PKV zu sichern... soetwas kennt die GKV ja nicht mal.
in meinen Augen schlicht und einfach Geldvernichtung...
so einfach ist das nun nicht. Erst einmal wie ein Vorschreiber schon äußerte: Eine Anwartschaft geht ohnehin nur wenn der Auslandsaufenthalt berufsbedingt oder im Rahmen der Entwicklungshilfe erfolgt.
Es kann durchaus sinnvoll sein, da beisp. Lesitungen im Rahmen der Pflegeversicherung nur nach einer bestimmten Vorversicherungszeit geleistet werden oder im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Rahmen der KVdR (Krankenversicherung der Rentner).
Leute klärt mich mal auf, warum soll hier nur eine Anwartschaftsversicherung gehen, wenn der Auslandsaufenthalt berufsbedingt ist?
Heinrich hat schon drauf hingewiesen. Die Bestimmungen des § 240 Abs. 4a SGB sind auch im Rahmen des GKV-WSG geändert worden.
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Okay, nach Satz 1 könnte doch wohl der Anschein erweckt werden, dass der Anwartschaftsbeitrag nur zum Tragen kommt, wenn man berufsbedingt im Ausland ist.
Aber dann kommt doch nocht der entscheidende Satz 2. Und so ein Grund liegt hier vor - zumindest nach meiner bescheidenen Ansicht.
Für mich also zunächst überhaupt kein Problem.
Was meinst Du Heinrich?
Heinrich hat schon drauf hingewiesen. Die Bestimmungen des § 240 Abs. 4a SGB sind auch im Rahmen des GKV-WSG geändert worden.
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Okay, nach Satz 1 könnte doch wohl der Anschein erweckt werden, dass der Anwartschaftsbeitrag nur zum Tragen kommt, wenn man berufsbedingt im Ausland ist.
Aber dann kommt doch nocht der entscheidende Satz 2. Und so ein Grund liegt hier vor - zumindest nach meiner bescheidenen Ansicht.
Für mich also zunächst überhaupt kein Problem.
Was meinst Du Heinrich?
Rossi hat völlig recht.
die Anwartschaft geht nicht nur bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt, sondern auch wenn dieser nicht beruflich bedingt ist.
Eine Zeit lang war es auch in unserer Satzung so geregelt, dass dies nur bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt möglich war.
Ich weiß den Zeitpunkt nicht mehr, ggf. 01.04.2007, aber ist ja auch egal für diese Frage
wurde dies im § 240 ergänzt, dass nicht nicht nur bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, sondern bei allen § 16 ABs. 1 Fällen gilt.
Ehrlich gesagt: unser Gesetzgeber hätte diese Vorschrift klarer gestalten können. Aber das schaffen die wohl nicht.
die Anwartschaft geht nicht nur bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt, sondern auch wenn dieser nicht beruflich bedingt ist.
Eine Zeit lang war es auch in unserer Satzung so geregelt, dass dies nur bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt möglich war.
Ich weiß den Zeitpunkt nicht mehr, ggf. 01.04.2007, aber ist ja auch egal für diese Frage
wurde dies im § 240 ergänzt, dass nicht nicht nur bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, sondern bei allen § 16 ABs. 1 Fällen gilt.
Ehrlich gesagt: unser Gesetzgeber hätte diese Vorschrift klarer gestalten können. Aber das schaffen die wohl nicht.
@Heinrich
Ich muss ehrlich eingestehen, dass sich der Satz 2 des § 240 Abs. 4a SGB V zunächst etwas holprig liest.
Man muss sich dazu die Begründung aus dem GKV-WSG reinpfeiffen um ein wenig Verständnis hierfür zu gewinnen, da hie die Vorschrift geändert wurde.
Ich kann mich noch gut erinnern, als wir die ersten Fälle der Inhaftierung bei uns im SGB XII hatten. Wir wollten natürlich den Anwartschaftsbeitrag; die Kasse natürlich nicht; nein, nein es geht nicht.
Hat wieder ein paar Telefonate gekostet und dann ging es. Diesmal sogar ohne sozialgerichtliche Hilfe, Dank der Bereitschaft der Kasse mir zuzuhören!
Auf der anderen Seite bekomme ich nach meinen Seminaren - wenn ich dies verkündige - immer wieder die Rückantwort; die Kasse macht es nicht, was auch gerade hier die Diskussion wieder einmal zeigt!
Ich muss ehrlich eingestehen, dass sich der Satz 2 des § 240 Abs. 4a SGB V zunächst etwas holprig liest.
Man muss sich dazu die Begründung aus dem GKV-WSG reinpfeiffen um ein wenig Verständnis hierfür zu gewinnen, da hie die Vorschrift geändert wurde.
Ich kann mich noch gut erinnern, als wir die ersten Fälle der Inhaftierung bei uns im SGB XII hatten. Wir wollten natürlich den Anwartschaftsbeitrag; die Kasse natürlich nicht; nein, nein es geht nicht.
Hat wieder ein paar Telefonate gekostet und dann ging es. Diesmal sogar ohne sozialgerichtliche Hilfe, Dank der Bereitschaft der Kasse mir zuzuhören!
Auf der anderen Seite bekomme ich nach meinen Seminaren - wenn ich dies verkündige - immer wieder die Rückantwort; die Kasse macht es nicht, was auch gerade hier die Diskussion wieder einmal zeigt!
An den Ersteller:
Ich bin in der gleichen Situation wie du.
- Ich gehe Mitte Oktober nach Malaysia (auch ohne zu arbeiten)
- bin jetzt bei BKK-ATU
- habe dort gekündigt genau zum Ausreisetag (Flugticket als Nachweis)
- es wurde mir bestätigt, dass ich wähend meines Auslandsaufenthalts NICHT in Deutschland versicherungspflichtig bin
- ich mache keine Anwartschaft oder sowas
- bei Rückkehr ist ein Wiedereintritt nach 5-1-13 möglich
soviel zu den Aussagen meiner Krankenkasse !
Grüsse T.
Ich bin in der gleichen Situation wie du.
- Ich gehe Mitte Oktober nach Malaysia (auch ohne zu arbeiten)
- bin jetzt bei BKK-ATU
- habe dort gekündigt genau zum Ausreisetag (Flugticket als Nachweis)
- es wurde mir bestätigt, dass ich wähend meines Auslandsaufenthalts NICHT in Deutschland versicherungspflichtig bin
- ich mache keine Anwartschaft oder sowas
- bei Rückkehr ist ein Wiedereintritt nach 5-1-13 möglich
soviel zu den Aussagen meiner Krankenkasse !
Grüsse T.
Hallo Forenjunkie, ich bin da etwas vorsichtig. Was passiert z. B. nach dem Super- GAU:forenjunky hat geschrieben:für was brauchst du die anwartschaft??? sehe da keinen sinn drin... was willste dir damit sichern???
anwartschaft braucht man um eintrittsalter und gesundheitszustand in der PKV zu sichern... soetwas kennt die GKV ja nicht mal.
in meinen Augen schlicht und einfach Geldvernichtung...
Ich komme nach einem Autounfall in Burkina Faso im Gibsbett in die BRD zurueck. Werde ich behandelt, verliere ich nicht zumindest alle Ersparnisse?
Oder kann ich selbst in diesem Falle irgendwie wieder in eine GKV aufgenommen werden??