Anfechtung der Familienversicherungsaberkennung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Picard777
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Anfechtung der Familienversicherungsaberkennung

Beitrag von Picard777 » 27.05.2014, 22:25

Hallo,

wenn man mit der Aberkennung des Familienversicherungsstatus des Sohnes in der GKV wegen angeblichem Überschreiten der JEG nicht einverstanden ist, weil m.E. die Grenze unterschritten wurde: Wie läuft denn ein derartiges Widerspruchsverfahren ? Wer entscheidet über den Widerspruch ? Erfolgt da eine Anhörung ? Kann man da eine persönliche Vorsprache beantragen oder erzwingen ?

Vielen Dank !

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.05.2014, 10:01

In dem man einen Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse schreibt und sich ggf durch eine Rechtsanwalt, der sich mit dieser Materie auskennt, beraten läßt.

§ 84 SGG

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.


Der Widerspruch muss denn entsprechend begründet werden, man sollte sich dabei denn an die vorgaben des Gesetzes halten. Eine anhörung findet nicht statt da alleine die Vorraussetzungen geprüft werden im Bereich der gesetzlichen Norm.

§ 10 SGB V

3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

§ 16 SGB IV
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Sofern man denn darlegen kann das das Gesamteinkommen unterschritten usw kann die Familienversicherung wieder aufleben.

Meistens geht das Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter, kann der diesesm WS nicht abhelfen geht es zum Widerspruchsausschuss. Der tagt alle 3 Monate. Sollte der dem Widerspruch auch nicht abhelfen können, muss vor dem Sozialgericht geklagt werden.

solange die Familienversicherung nicht fortbesteht muss eine freiwillige oder Krankenversicherung im Bereich der GKV durch geführt werden oder im Bereich der PKV

§ 188 (4) SGB V -Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.


Dies ist meine Ansicht zu der Sache. Vieleicht kann jemand hier noch einen besseren Rat geben.

Da hier nicht alle Tatsachen bekannt sind, ist hier nur nur der formale Rechtsweg auf zu zeigen.

Picard777
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Beitrag von Picard777 » 31.05.2014, 21:14

Vielen Dank, um diese generellen Infos ging es mir auch.

Mittlerweile weiß ich auch mehr, weil die GKV nun das angebliche Überschreiten erstmals begründet hat:

Die GKV hat meine um familienbezogene Leistungen korrigierte Bezüge 2013 genommen und davon aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 die damaligen Kapitaleinkünfte sowie die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit genommen, obwohl meine Einkünfte aus Kapitalvermögen 2013 0 € sind und meine Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit in 2013 gestiegen sind, so dass mit den 2013er-Beträgen die JEG NICHT überschritten wäre. Eine Einkommensteuererklärung 2013 haben wir noch nicht abgegeben, ein Bescheid liegt somit auch noch nicht vor.

Die GKV stützt sich wohl darauf, dass das BSG und das gemeinsame Rundschreiben der Verbände bei GEWINNeinkünften -die ich nicht habe- auf den letzten Einkommensteuerbescheid abstellt, bei Überschusseinkünften wie bei mir aber keine klare Aussage trifft.

Entscheidend wird damit für uns sein, dass ich trotz noch ausstehendem ESt-Bescheid 2013 die Werbungskosten nachweisen kann UND die GKV sich darauf einlässt, dass nicht der letzte vorhandene ESt-Bescheid maßgebend ist, sondern die GKV im Zweifel selbst anhand meiner Belege Steuerrecht anwenden muss ...

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.06.2014, 16:07

Der letzte Einkommensteuerbescheid ist ausschlag gebend, sonst nix. Heißt also wenn der Bescheid von dem und dm Zeitpunkt ist den fällt mit Prüfung der Vorraussetzung denn die Familienversicherung weg. Sie lebt wieder auf wenn denn mit dem neuen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen wird das die JAE Grenze nicht überschritten wird. Im Übrigen wird denn ggf jährlich die Vorraussetzung geprüft.

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf

b) von Kindern
4350,- Euro monatlich für nicht gesetzlich krankenversicherte Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Einkommen das des GKV-Mitgliedes übersteigt.

sofern denn steuerkundige Mitarbeiter der Kasse vorhanden sind in dem Bereixh usw, kann die zuständgie Krankenkasse den denn ggf machen.


Meiner Ansicht nach.

Picard777
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Beitrag von Picard777 » 01.06.2014, 21:50

Danke, aber woraus liest Du das in dem Rundschreiben ? Wie gesagt wird das m.E. ausschließlich im Bereich der Gewinneinkünfte erwähnt - die ich nicht habe. Im Bereich der Überschusseinkünfte fehlt dazu eine Aussage.

Ob die GKV einen "steuerkundigen" Mitarbeiter hat oder nicht, kann doch nicht relevant sein. Entweder IST der Bescheid relevant und die GKV kann so viele Steuerexperten haben wie sie will, oder er ist NICHT relevant, dann hat sie sich in Gottes namen halt steuerlich kundig zu machen. Oder ?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 02.06.2014, 11:51

Ich würde da denn eher denn Einkommensteuerbescheid 2013 vorlegen, in Verbidnung mit einem Widerspruch.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.06.2014, 12:38

Wenn Du Widerspruch gegen die Aufhebung der Familienversicherung einlegst, dann hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung.

Im Klartext bedeutet dies, dass die Kasse aufgrund des Widerspruches erst einmal die Familienversicherung weiterführen muss.

Die Aussage von CiceroOWL, dass hier sofort die freiwillige Krankenversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) fortgeführt werden muss (mit Beitragszahlung) ist meines Erachtens nicht korrekt.

Guckst Du hier:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive

und hier:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=84542

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 02.06.2014, 14:34

Von sofort war glaube ich nie die Rede oder?

Picard777
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Beitrag von Picard777 » 03.06.2014, 11:20

Klasse, die aufschiebende Wirkung könnte m.E. sehr viel weiter helfen, meine Frau hat jetzt Widerspruch eingelegt und darauf hingewiesen. Mal sehen, was da raus kommt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.06.2014, 12:20

Nun, ich bin auch mal gespannt, ob sich die Kasse auf die aufschiebende Wirkung einlässt.

In der Regel musste ich immer darauf hinweisen.

Picard777
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Beitrag von Picard777 » 10.06.2014, 20:44

Das Thema hat sich vorerst erledigt, die GKV hat -sehr fix- dem Widerspruch abgeholfen und die Familienversicherung wieder anerkannt. :D

Vielen Dank für die Hilfe !

Picard777

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