Amtliche Anweisung bezüglich Zwangsweiser Versicherung AOK?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Aras
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Amtliche Anweisung bezüglich Zwangsweiser Versicherung AOK?

Beitrag von Aras » 06.01.2018, 22:29

Hi,

könnt ihr mir bitte amtliche Informationen zukommen lassen, worin die Handlungsweise bei Nachversicherungen erklärt wird?

Ich habe mal hier oder im forum-krankenversicherung.de gelesen, dass wenn jemand in Deutschland der Versicherungspflicht unterliegt aber sich nicht um die Krankenversicherung bei einer GKV kümmert dieser Zwangsmitglied in der AOK wird. Die AOK und der Betroffene wissen es zwar nicht, aber de jure wird die Person Mitglied. Die Versicherungsbeiträge seit Eintritt der Versicherungspflicht müssen natürlich dann auch entrichtet werden etc..

Also ich interessiere mich hauptsächlich für Verwaltungsanweisungen, Richtlinien und Empfehlungen des GKV-Spitzenverband oder was tatsächlich von den GKVen in der täglichen Praxis als Handlungsanweisung genutzt werden.

Vielen Dank
Aras

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.01.2018, 23:17

Hallo,
Was verstehst du genau unter Versicherungspflicht ?
Es gibt nämlich auch die Pflicht zur Versicherung und die sog. Obligatorische Anschlussversicherung. Könntest du bitte deine Frage etwas präzisieren .
Gruß
Czauderna

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 07.01.2018, 00:35

Der TE redet wohl von § 175 Abs. 3 SGB V:
Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.
Normalerweise erbt man die Krankenversicherung der Eltern, geht das ausnahmsweise nicht (z. B. die Krankenkasse der Eltern ist eine geschlossene Betriebskrankenkasse oder für den Wohn- bzw. Beschäftigungsort des Versicherten nicht zuständig; oder der Versicherte zieht aus dem Ausland zu) kommt man automatisch in die AOK, die für den eigenen Wohnort zuständig ist.

Aras
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Beitrag von Aras » 07.01.2018, 12:05

Genau: Es sind die Fälle des 175 III SGB V.

Gibt es Regelungen diesbezüglich vom Spitzenverband?

Die Fallkonstellationen die ich im Auge haben sind Drittstaatsangehörige, deren Erst-Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten ist. Dadurch sind diese Versicherungspflichtig gem. § 5 XI SGV V.

Wenn der Ausländer nun keine Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw. ALG-II bewilligt bekommt, dann ist dieser nicht bei der GKV gemeldet. Dadurch entzieht sich der Ausländer seiner Versicherungspflicht. Aber dagegen wirkt wohl der § 175 III SGB V, der dann das entsprechend regelt

Ich bin an den Regelungen des Spitzenverbandes interessiert. Habt ihr da was?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.01.2018, 18:22

Hallo,
ich habe das - https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q= ... ssvpXIHKXz - es handelt sich um ein Rundschreiben vom 22.11.2016 zu dieser Thematik - vielleicht hilft das weiter.
Gruss
Czauderna

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 07.01.2018, 18:31

Aras hat geschrieben:Wenn der Ausländer nun keine Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw. ALG-II bewilligt bekommt, dann ist dieser nicht bei der GKV gemeldet. Dadurch entzieht sich der Ausländer seiner Versicherungspflicht. Aber dagegen wirkt wohl der § 175 III SGB V, der dann das entsprechend regelt
Das ist tatsächlich nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat (absichtlich oder nicht) für diese Personengruppe zwar eine Versicherungspflicht, nicht aber eine Meldepflicht eingeführt.

Das heißt, wer nach § 5 Abs. 13 SGB V versicherungspflichtig ist (also über die Auffangversicherungspflicht), ist gesetzlich nicht verpflichtet, sich bei irgendeiner Krankenkasse zu melden. Das heißt, wenn er einfach nichts tut, ist er im wahrsten Sinne des Wortes unversichert und erhält im Zweifel überhaupt keine Leistungen bei Krankheit (bzw. in solchen Fällen muss dann das Sozialamt einspringen, § 25 SGB XII).

Er kann sich natürlich bei jeder Krankenkasse anmelden, muss dann aber alle ausstehenden Krankenkassenbeiträge nachzahlen.

Sollte er später eine Beschäftigung aufnehmen oder ALG II erhalten, gilt das, was ich in meinem letzten Beitrag geschildert habe.

Aras
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Beitrag von Aras » 07.01.2018, 20:58

Gibt es tatsächlich keine Meldepflicht?
Und ist § 5 Abs. 11 SGB V tatsächlich ein Unterfall der Auffangversicherung? Oder verwechselst du das mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit § 5 Abs. 11 SGB V ?

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 07.01.2018, 21:21

Die Meldepflichten sind in den §§ 198-206 SGB V geregelt. Wenn du dir die Paragraphen durchliest, dürfte dir schnell auffallen, dass jeder Fall der Versicherungspflicht dort eine Meldepflicht begründet, außer eben der Fall der Auffangversicherungspflicht. Der ist dort nirgends geregelt. Somit gibt es mangels Rechtsgrundlage auch keine Pflicht, sich bei einer Krankenkasse zu melden.

§ 5 Abs. 13 SGB V existiert selbstverständlich nicht, gemeint ist natürlich § 5 Abs. 1 Punkt 13 SGB V.

Aras
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Beitrag von Aras » 09.01.2018, 16:30

Kann das Sozialamt einen zwangsweise bei der KK anmelden? Ist ja theoretisch günstiger für das Sozialamt als wenn es selber die Leistungen aus Steuergeld leistet.

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 09.01.2018, 19:34

Da muss man jetzt unterscheiden nach welcher Rechtsgrundlage das Sozialamt handelt.

Soweit es sich um einen Nothelfer-Anspruch handelt (§ 25 SGB XII), besteht in der Regel Gefahr für Leib und Leben und da muss das Sozialamt einstweilig leisten. Das Amt kann dann schauen, ob es von einer in Frage kommenden Krankenkasse die Leistungen nach § 102 SGB X einfordern kann, ansonsten bleibt es ggfs. auf den Kosten sitzen.

Geht man "freiwillig" zum Sozialamt kann einem das Amt die fehlende Anmeldung bei einer Krankenkasse nach dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 2 SGB XII entgegenhalten und Leistungen aus diesem Grund verweigern. Eine Zwangsanmeldung gibt es aber nicht.

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