und genau DAS ist der Punkt! Nein, der Anspruch kann eben dann NICHT bzw. NIE an einem 31. erschöpft sein, denn es werden ja immer 30 Tage für jeden Monat berechnet. Also ist nach dieser Logik somit der Anspruch immer zum 30. eines Monates erschöpft.D-S-E hat geschrieben: ↑13.03.2019, 19:42Jetzt komm doch mal auf den Punkt.
Der Anspruch kann am 30.12. oder 31.12. erschöpft sein, in beiden Fällen gibt es im Dezember 30 Tage ALG1.
Ist der Anspruch am 31.12. erschöpft, gibt es einen nachgehenden Leistungsanspruch. Bitte beantworte die Frage, bis zu welchem Tag du Anspruch auf Arbeitslosengeld hattest.
Das stimmt so nicht wirklich, zur Veranschaulichung - ein Anspruch von 120 Tagen, dieser beginnend am 01.10. endet für die AfA am 30.01. - auch wenn das tatsächlich ja 122 Tage sind. Ein Anspruch von 60 Tagen, beginnend am 01.01. endet für die AfA am 28.02. auch wenn das tatsächlich nur 59 Tage sind.
(Ausnahmen für Tagelöhner und ganz spezielle Situationen vielleicht, aber eben niemals wenn es um normale Monate geht)
Und wer entscheidet das ob es denn der 30. oder 31. ist? Wenn es so ist, wie die GKV Befürworter hier sagen, dann MUSS die AfA darauf hinweisen, dass der "Kunde" sich immer in diesen Monaten für einen Tag abmelden muss um eben den 31. zu erreichen - obwohl dieses für den Leistungsbezug völlig irrelevant ist und auch einer GKV überhaupt keinerlei Vorteile bringt. Nur zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf allen Seiten.
Wie gesagt, das Problem scheint daher bei der AfA zu liegen und deren Bescheinigungen, die dann von der GKV eben entsprechend aufgegriffen und ausgenutzt werden. Oder eben aus einer Mischung von Beiden, die sich ihre jeweilige Auslegung schönreden.
Wobei die Frage jetzt durchaus sehr relevant und interessant wäre -
wie würdet Ihr Euch bei der GKV denn verhalten, wenn eben das Beispiel eintritt dass es der 30.05. wäre der bescheinigt wird, aber eine neue Beschäftigung erst ab 01.07. vorliegt. Würdet Ihr den Zeitraum vom 31.05. bis 30.06 ebenfalls als "mehr als einen Monat" bewerten und warum?