Folgenden Hinweis habe ich in SGB Haufe gefunden.
Zitat:
Übt ein von der Versicherungspflicht befreiter Rentner ab 1.7.2015 eine Beschäftigung aus, tritt die Versicherungspflicht für die aufgenommene Beschäftigung – trotz der Befreiung von der KVdR – ab 1.7.2015 ein.
Bis zum 30.6.2015 trat bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR die Versicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig vorliegenden Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.
Wo ist das gesetzlich geregelt?
Änderung bei Rentnern
Moderator: Czauderna
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Das ist ein Ergebnis der Fachkonferenz Beiträge vom 17.06.2015, TOP 3:
http://www.berlin.de/politik-und-verwal ... hp/4323520
Um das in normaldeutsch zu übersetzen bin ich für heute Abend nicht fit genug (Husten, Schnupfen, Heiserkeit lassen grüßen ...), aber, Rossi, du sprichst auch amtsdeutsch, oder?
Gruß
Swantje
http://www.berlin.de/politik-und-verwal ... hp/4323520
Um das in normaldeutsch zu übersetzen bin ich für heute Abend nicht fit genug (Husten, Schnupfen, Heiserkeit lassen grüßen ...), aber, Rossi, du sprichst auch amtsdeutsch, oder?
Gruß
Swantje
Hm, ich bin begeistert, was man dort jetzt auf einmal macht.
Zunächst halten die Spitzbuben in Berlin nachfolgendes fest:
Zitat:
In wortgetreuer Umsetzung der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V führt dementsprechend eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aufgrund des Anspruchs auf Rente dazu, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Dauer des Rentenbezugs keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 SGB V auslöst.
Dann zum Schluss:
Die Befreiung schließt aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus.
Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist allerdings hinsichtlich der Folgen für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen in dem Sinne eingeschränkt zu verstehen, als eine Befreiung von der krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind.
Super!
Der Wortlaut des Gesetzes ist sehr eindeutig; dort gibt es überhaupt keinen Spielraum irgendwie abweichend bzw. etwas eingeschränkt zu verstehen. Auch eine sog. planwidrige Regelungslücke sehe ich derzeit nicht.
Mal gucken, ob sich Rentner dagegen wehren.
Zunächst halten die Spitzbuben in Berlin nachfolgendes fest:
Zitat:
In wortgetreuer Umsetzung der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V führt dementsprechend eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aufgrund des Anspruchs auf Rente dazu, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Dauer des Rentenbezugs keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 SGB V auslöst.
Dann zum Schluss:
Die Befreiung schließt aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus.
Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist allerdings hinsichtlich der Folgen für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen in dem Sinne eingeschränkt zu verstehen, als eine Befreiung von der krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind.
Super!
Der Wortlaut des Gesetzes ist sehr eindeutig; dort gibt es überhaupt keinen Spielraum irgendwie abweichend bzw. etwas eingeschränkt zu verstehen. Auch eine sog. planwidrige Regelungslücke sehe ich derzeit nicht.
Mal gucken, ob sich Rentner dagegen wehren.
§ 5 (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist.
Rz. 37
Voraussetzung für das Befreiungsrecht ist, dass keine vorrangige oder nach § 192 erhaltene Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht und der Rentenantrag oder Rentenbezug die Versicherungspflicht als Rentner/ Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12, § 189 auslöst. Obwohl § 5 Abs. 1 Nr. 11a nicht in den Klammerzusatz einbezogen wurde, steht auch den Künstler-Rentnern ein Befreiungsrecht zu, da § 5 Abs. 1 Nr. 11a lediglich besondere Vorversicherungszeiten im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 für die KVdR regelt (vgl. Komm. zu § 5). Die beantragte oder ausgesprochene Befreiung gilt auch bei einem Wechsel der beantragten Rentenart, bei Rentenumwandlung und Hinzutritt einer weiteren Rente weiter, so dass der Wechsel der Rentenart auch keine neue Versicherungspflicht und kein neues Befreiungsrecht auslöst (vgl. BSG, Urteil v. 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 7). Auch der Hinzutritt einer weiteren Rente löst kein Befreiungsrecht aus, da dadurch nicht erst Versicherungspflicht als Rentenbezieher eintritt (HessLSG, Urteil v. 8.2.2007, L 5 KR 141/06). Der vorübergehende Verzicht auf die Rente löst kein neues Befreiungsrecht nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung aus (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 1). Die Befreiung als Rentenantragsteller wirkt auch für die mit dem Rentenbezug eintretende KVdR, wenn sich daran der Rentenbezug anschließt, denn die fiktive Rentenantragstellermitgliedschaft (vgl. Komm. zu § 189) dient lediglich der Überbrückung der Zeit zwischen Rentenantrag und Beginn der Rentenzahlung (vgl. Komm. zu § 186). Daher gilt in diesen Fällen auch die Frist des Abs. 2 Satz 1..Rz. 9
In der Praxis wird die Vorschrift jedoch so ausgelegt und angewandt, dass auch bei zuvor bestehender Krankenversicherungspflicht die Befreiung von der jeweils genannten Krankenversicherungspflicht (z. B. als Student oder Rentner) erfolgen kann, auch nur für den jeweiligen Tatbestand gelten soll und nur insoweit unwiderruflich ist. Dies führt zu Zweifelsfragen bei der Reichweite der Befreiung und bei der Anwendung des § 6 Abs. 3, der bei Befreiungen keine Unterscheidungen nach dem Versicherungsgrund enthält (vgl. Rz. 65 und Komm. zu § 6). Sommer Haufe SGB unline Kommentrar zu 6
Rz. 37
Voraussetzung für das Befreiungsrecht ist, dass keine vorrangige oder nach § 192 erhaltene Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht und der Rentenantrag oder Rentenbezug die Versicherungspflicht als Rentner/ Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12, § 189 auslöst. Obwohl § 5 Abs. 1 Nr. 11a nicht in den Klammerzusatz einbezogen wurde, steht auch den Künstler-Rentnern ein Befreiungsrecht zu, da § 5 Abs. 1 Nr. 11a lediglich besondere Vorversicherungszeiten im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 für die KVdR regelt (vgl. Komm. zu § 5). Die beantragte oder ausgesprochene Befreiung gilt auch bei einem Wechsel der beantragten Rentenart, bei Rentenumwandlung und Hinzutritt einer weiteren Rente weiter, so dass der Wechsel der Rentenart auch keine neue Versicherungspflicht und kein neues Befreiungsrecht auslöst (vgl. BSG, Urteil v. 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 7). Auch der Hinzutritt einer weiteren Rente löst kein Befreiungsrecht aus, da dadurch nicht erst Versicherungspflicht als Rentenbezieher eintritt (HessLSG, Urteil v. 8.2.2007, L 5 KR 141/06). Der vorübergehende Verzicht auf die Rente löst kein neues Befreiungsrecht nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung aus (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 1). Die Befreiung als Rentenantragsteller wirkt auch für die mit dem Rentenbezug eintretende KVdR, wenn sich daran der Rentenbezug anschließt, denn die fiktive Rentenantragstellermitgliedschaft (vgl. Komm. zu § 189) dient lediglich der Überbrückung der Zeit zwischen Rentenantrag und Beginn der Rentenzahlung (vgl. Komm. zu § 186). Daher gilt in diesen Fällen auch die Frist des Abs. 2 Satz 1..Rz. 9
In der Praxis wird die Vorschrift jedoch so ausgelegt und angewandt, dass auch bei zuvor bestehender Krankenversicherungspflicht die Befreiung von der jeweils genannten Krankenversicherungspflicht (z. B. als Student oder Rentner) erfolgen kann, auch nur für den jeweiligen Tatbestand gelten soll und nur insoweit unwiderruflich ist. Dies führt zu Zweifelsfragen bei der Reichweite der Befreiung und bei der Anwendung des § 6 Abs. 3, der bei Befreiungen keine Unterscheidungen nach dem Versicherungsgrund enthält (vgl. Rz. 65 und Komm. zu § 6). Sommer Haufe SGB unline Kommentrar zu 6