Hallo zusammen,
ich habe ein Problem mit meiner jetzigen deutschen GKV und hoffe hier im Forum Hilfe zu bekommen. Vielen Dank dafür im Voraus
Zu meiner Situation: Ich war mehrere Jahre in Deutschland als Freiberufler tätig und hatte mich damals für eine freiwillige GKV entschieden. Ende September dieses Jahres habe ich die Tätigkeit als Freiberufler abgemeldet da ich einen Job in Barcelona angenommen habe. Zum gleichen Zeitpunkt habe ich mich auch in meinem ehemaligen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet.
Seit Oktober bin ich nun in Spanien Angestellter und habe auch das Recht auf die staatliche Krankenversicherung. Die Anmeldung gestaltete sich ohne Probleme und ist bereits erledigt.
Nun "nervt" mich eigentlich nur noch meine alte KV. Auf mehrfache Anfrage bezüglich einer Abmeldung kam eigentlich immer nur zurück dass ein E104 Formular benötigt wird. Das Problem dabei ist, dass die Behörden hier vor Ort dieses Dokument nur aushändigen wenn man Spanien verlässt und in einem anderen Land eine Krankenversicherung beantragt. Also nicht wie es bei mir der Fall ist. Diese Aussage deckt sich auch mit allem was ich bisher er-googeln konnte.
Reicht meine Abmeldung in Deutschland nicht aus um die KV zu kündigen? Ist mein KV im Recht das Formular E104 anzufordern oder haben Sie einfach keine Ahnung was Sie tun?
Danke und Gruß
Abmeldung der freiwilligen GKV durch Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Eine freiwillige GKV kann durch einen Auslandsaufenthalt nicht einfach abgemeldet werden, sondern muss ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Deshalb reicht der Kasse die Abmeldebestätigung auch nicht aus, um die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. Das ist nur möglich, wenn die freiwillige Versicherung durch eine Versicherungspflicht verdrängt wird. Deshalb ist es wichtig, dass auf dem Nachweis, egal in welcher Form er erfolgt, angegeben wird, dass es sich in Spanien um eine Pflichtversicherung handelt.
Ein Muster des E 104 ist hier hinterlegt: kvg.org/file/bag/e104_d.pdf
Wenn der Versicherte es beantragt, sollte der angegangene Träger (in diesem Fall die spanische Krankenversicherung) Teil B ausfüllen. Warum das von Spanien auf den Wegzug eingeschränkt wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Ein Muster des E 104 ist hier hinterlegt: kvg.org/file/bag/e104_d.pdf
Wenn der Versicherte es beantragt, sollte der angegangene Träger (in diesem Fall die spanische Krankenversicherung) Teil B ausfüllen. Warum das von Spanien auf den Wegzug eingeschränkt wird, kann ich nicht nachvollziehen.