Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Nicht Dein Ernst
ich soll also gegen bestehende Gesetze verstoßen
(§ 30 SGB I).
Ich bin verpflichtet der RV jede Veränderung zu melden
Ich soll den anlügen oder Tatsachen Verschweigen der dafür
sorgt das ich täglich etwas zu beißen habe
Das halte ich für sehr Riskant und kann mir ehrlich gesagt nicht
vorstellen das jemand so blöd ist
lieber gehe ich hin stelle die Zahlungen an die AOK für die 6 Monate
ein teile denen das alles schriftlich mit und die können mich verklagen
selbstverständlich zahle ich sofort meine Beiträge an die AOK ab den
Tag wo ich deutschen Boden betrete
warum sind deutsche die ins Außereuropäischem Ausland vereisen schlechter
gestellt als jemand der nach Holland vereist?
ich stelle es mir gerade im Kopfkino vor ich fliege 7 Monate nach
Südamerika und nach 2 Monaten dreht die RV mir den Geldhahn ab
in meinem Fall währe das nicht mal so schlimm da ich keinen Rückflug
habe/brauche (Aufenthaltserlaubnis vorhanden) könnte also jeder
Zeit meine Zelte da abbrechen.
Von den weiteren Nachteilen einer Abmeldung von Deutschland
(nur ein Beispiel PKW) reden wir lieber nicht
Aber frage ich mal andersherum ist Dir eine reichliche Grundlage bekannt
das die AOK die Abmeldung verlangen kann?
Gruß
Nicht Dein Ernst
ich soll also gegen bestehende Gesetze verstoßen
(§ 30 SGB I).
Ich bin verpflichtet der RV jede Veränderung zu melden
Ich soll den anlügen oder Tatsachen Verschweigen der dafür
sorgt das ich täglich etwas zu beißen habe
Das halte ich für sehr Riskant und kann mir ehrlich gesagt nicht
vorstellen das jemand so blöd ist
lieber gehe ich hin stelle die Zahlungen an die AOK für die 6 Monate
ein teile denen das alles schriftlich mit und die können mich verklagen
selbstverständlich zahle ich sofort meine Beiträge an die AOK ab den
Tag wo ich deutschen Boden betrete
warum sind deutsche die ins Außereuropäischem Ausland vereisen schlechter
gestellt als jemand der nach Holland vereist?
ich stelle es mir gerade im Kopfkino vor ich fliege 7 Monate nach
Südamerika und nach 2 Monaten dreht die RV mir den Geldhahn ab
in meinem Fall währe das nicht mal so schlimm da ich keinen Rückflug
habe/brauche (Aufenthaltserlaubnis vorhanden) könnte also jeder
Zeit meine Zelte da abbrechen.
Von den weiteren Nachteilen einer Abmeldung von Deutschland
(nur ein Beispiel PKW) reden wir lieber nicht
Aber frage ich mal andersherum ist Dir eine reichliche Grundlage bekannt
das die AOK die Abmeldung verlangen kann?
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
du sollst doch nicht Gesetze verstoßen - du sollst die Rechtslage nur richtig einordnen.
Die Rentenversicherung zahlt dir eben den Zuschuss zu deiner Krankenversicherung nur dann, wenn du anspruchsberechtigt bist und wann dies der Fall ist, hat dir die RV erklärt und wird dir sicher auch verbindlich erklären was für die RV. der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland bedeutet und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Wie gesagt, es geht nur um den Zuschuss, nicht um deine Rente selbst.
+ Ein Anspruch auf Beitragszuschuss, besteht für Personen nur dann, wenn
keine den Zuschuss ausschließende Pflichtversicherung in einer
ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Ich kann da auch nur mutmaßen - Beispiel : Du gehst nach Österreich und nimmst dort eine Beschäftigung auf, wegen der du in der zuständigen Gebietskrankenkasse pflichtversichert bist - dann würde die Rentenversicherung dir keinen Zuschuss mehr zahlen. Wärst du aber in der Gebietskrankenkasse oder PKV freiwillig versichert, dann gäbe es den Beitragszuschuss weiter, wie eben in Deutschland auch.
Die Krankenkasse dagegen hat die bereits mitgeteilt, dass deine Mitgliedschaft bei ihr wegen Auslandsaufenthalt nur dann enden kann, wenn du einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen kannst und auch deinen 1. Wohnsitz ins Ausland verlegt hast.
Gruss
Czauderna
du sollst doch nicht Gesetze verstoßen - du sollst die Rechtslage nur richtig einordnen.
Die Rentenversicherung zahlt dir eben den Zuschuss zu deiner Krankenversicherung nur dann, wenn du anspruchsberechtigt bist und wann dies der Fall ist, hat dir die RV erklärt und wird dir sicher auch verbindlich erklären was für die RV. der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland bedeutet und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Wie gesagt, es geht nur um den Zuschuss, nicht um deine Rente selbst.
+ Ein Anspruch auf Beitragszuschuss, besteht für Personen nur dann, wenn
keine den Zuschuss ausschließende Pflichtversicherung in einer
ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Ich kann da auch nur mutmaßen - Beispiel : Du gehst nach Österreich und nimmst dort eine Beschäftigung auf, wegen der du in der zuständigen Gebietskrankenkasse pflichtversichert bist - dann würde die Rentenversicherung dir keinen Zuschuss mehr zahlen. Wärst du aber in der Gebietskrankenkasse oder PKV freiwillig versichert, dann gäbe es den Beitragszuschuss weiter, wie eben in Deutschland auch.
Die Krankenkasse dagegen hat die bereits mitgeteilt, dass deine Mitgliedschaft bei ihr wegen Auslandsaufenthalt nur dann enden kann, wenn du einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen kannst und auch deinen 1. Wohnsitz ins Ausland verlegt hast.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Hallo
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V (man achte auf das ODER zwischen den Absätzen!)
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird
oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird
ich verstehe es so das ich bei Absatz 1 also Abschluss einer Auslands KV
direkt raus bin bei meiner KV
Sollte ich das nicht richtig verstehen bitte ich doch um Geduld mit mir
bitte nicht böse sein mit mir
Gruß
Hallo
das ist meiner Meinung so nicht richtig
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V (man achte auf das ODER zwischen den Absätzen!)
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird
oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird
ich verstehe es so das ich bei Absatz 1 also Abschluss einer Auslands KV
direkt raus bin bei meiner KV
Sollte ich das nicht richtig verstehen bitte ich doch um Geduld mit mir
bitte nicht böse sein mit mir
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
richtig, das "und" ist hier falsch, "oder" passt besser.
Eine Auslands-KV ist aber nicht zu verwechseln mit einer "Reisekrankenversicherung" und das ist dann eben der springende Punkt, der dann im Bedarfsfall auch direkt mit der Krankenkasse abgeklärt werden muss.
PS : Nein, böse bin ich nicht, warum auch - ich bin geduldig.
Gruss
Czauderna
richtig, das "und" ist hier falsch, "oder" passt besser.
Eine Auslands-KV ist aber nicht zu verwechseln mit einer "Reisekrankenversicherung" und das ist dann eben der springende Punkt, der dann im Bedarfsfall auch direkt mit der Krankenkasse abgeklärt werden muss.
PS : Nein, böse bin ich nicht, warum auch - ich bin geduldig.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Sorry auch da muß ich dich verbessern
in Absatz 1 steht nichts von Auslands-KV oder Reisekrankenversicherung
Ich denke mal Du spielst da an auf diese einfachen billigen
1 oder 2 Monaten gültigen Reise KV an
nun der Gesetzgeber äußert sich in § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
dazu nicht er spricht nur von einer „Absicherung im Krankheitsfall „
nun ich habe mir da mal die Leistungsbeschreibungen der Reise KV
angesehen und mit den teuren Auslands KV verglichen
der unterschied ist eben nur die Versicherungsdauer
definition Auslands-KV siehe hier
https://de.wikipedia.org/wiki/Auslandsk ... rsicherung
Langzeitversicherung
Eine besondere Stellung unter den Reisekrankenversicherungen nimmt die
Langzeitreisekrankenversicherung ein, die je nach Versicherer bis zu fünf Jahre
Höchstreisedauer erlaubt. Viele Langzeitreisekrankenversicherungen bieten neben
regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen auch die Kostenübernahme von Geburten und
Versicherungsschutz während der Arbeitszeit, was wiederum bei Personen, die im
Ausland nicht nur reisen, sondern auch arbeiten wollen, wichtig ist. Einen großen
preislichen Unterschied bei den Versicherungsbeiträgen gibt es, wenn Kanada
beziehungsweise die Vereinigten Staaten von Amerika als Reiseziel angegeben werden,
da das nordamerikanische Gesundheitssystem erheblich teurer ist als in allen übrigen
Ländern.
auch das steht nicht im Gesetz
ich muss mit denen gar nichts abklären
ich weise nach das ich im Krankheitsfall abgesichert bin
und gut ist
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
na, dann mach mal
Gruss
Czauderna
na, dann mach mal
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
ne; so nicht !!
Sorry das finde ich nicht gut
das ist Feigheit vor dem Feind
PS
Falls es dir zu viel mit mir wird
sage es
und ich versuche mich ein wenig zu bremsen
Gruß
ne; so nicht !!
Sorry das finde ich nicht gut
das ist Feigheit vor dem Feind
PS
Falls es dir zu viel mit mir wird
sage es
und ich versuche mich ein wenig zu bremsen
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
du bist nicht mein Feind -
Seit dem 02.06.2023 kreisen wir hier um das gleiche Thema und dir haben verschiedene User mehr oder weniger die gleiche Auskunft erteilt., mit der du offensichtlich aber nicht klarkommst, was schade ist.
Ich habe dir schon mal geschrieben - ich bin nicht böse - ich bin geduldig, und meine Geduld nimmt sich jetzt mal eine Auszeit, d.h. - ich überlasse dieses Thema mal einige Zeit den anderen User/innen alleine.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
von einem einfachen KV-Mitarbeiter erwarte ich nicht das er dieses
Auslands-KV auf Anhieb mir erklären kann.
Das ist nicht täglich Brot
ich erwarte aber das er den § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V Vorwärts
und Rückwärts selbst im Traum aufsagen kann
das ist täglich Brot
und auch versteht
ein Forums-Mod der das Wörtchen „oder“ in „und“ umtauft und
den unterschied nicht versteht und sich auf andere User beruft
..............ach lassen wir das
Gruß
von einem einfachen KV-Mitarbeiter erwarte ich nicht das er dieses
Auslands-KV auf Anhieb mir erklären kann.
Das ist nicht täglich Brot
ich erwarte aber das er den § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V Vorwärts
und Rückwärts selbst im Traum aufsagen kann
das ist täglich Brot
und auch versteht
ein Forums-Mod der das Wörtchen „oder“ in „und“ umtauft und
den unterschied nicht versteht und sich auf andere User beruft
..............ach lassen wir das
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
zwei Mal daneben:Klaushei hat geschrieben
ein Forums-Mod der das Wörtchen „oder“ in „und“ umtauft und den unterschied nicht versteht und sich auf andere User beruft
1) hat er sofort eingeräumt, dass er sich das erste Mal vertan hat und damit belegt, dass er den Unterschied sehr wohl kennt
2) hat er sich nicht auf andere user berufen, sondern darauf verwiesen, dass andere user dir sinngemäß das gleiche gesagt haben, was du nur nicht hören oder lesen willst. Ist aber dein Problem und nicht das von sonst jemandem
Und schließlich
3) hat er sich nach 6 Wochen Hickhack mit einem notorischen Schlauberger (vulgo: Troll) doch eine klitzekleine Auszeit verdient.
Um nun etwas Licht an das Ende des Tunnels zu setzen:
Gegen diesen Vorschlag
gibt es nun wirklich nichts zu meckern...............ach lassen wir das
Gruß
von GS
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Ui der Mann mit der Glaskugel
Hallo mein Freund
ruft der Mod jetzt seine Hilfstruppen?
Mehr hat der nicht drauf?
Nun ich bin in der Angelegenheit ja schon zwei Schritte weiter
meine KV ist jetzt mit dem schriftlichem Nachweis der Auslands KV
als einzigen Nachweis laut § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V Absatz 1
einverstanden.
Nun der zweite Schritt
Der Absatz 1 besagt „ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall begründet wird“
Das Gesetz da (in meinem Reiseland) sagt das jeder Einheimische und
Ausländer Zugang zu einer kostenlose Behandlung/Ärztlichen Versorgung
im Krankenhaus hat
Damit ist meiner Meinung auch der Absatz 1 erfüllt
Ich bin also durch das Gesetz im Krankheitsfall abgesichert
Da streiten meine KV und ich noch ein wenig
und falls sich meine KV meiner Meinung anschließt entfällt natürlich
der Zuschuss der RV das währe sonst Sozialbetrug
Gruß
Hallo mein Freund
ruft der Mod jetzt seine Hilfstruppen?
Mehr hat der nicht drauf?
Nun ich bin in der Angelegenheit ja schon zwei Schritte weiter
meine KV ist jetzt mit dem schriftlichem Nachweis der Auslands KV
als einzigen Nachweis laut § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V Absatz 1
einverstanden.
Nun der zweite Schritt
Der Absatz 1 besagt „ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall begründet wird“
Das Gesetz da (in meinem Reiseland) sagt das jeder Einheimische und
Ausländer Zugang zu einer kostenlose Behandlung/Ärztlichen Versorgung
im Krankenhaus hat
Damit ist meiner Meinung auch der Absatz 1 erfüllt
Ich bin also durch das Gesetz im Krankheitsfall abgesichert
Da streiten meine KV und ich noch ein wenig
und falls sich meine KV meiner Meinung anschließt entfällt natürlich
der Zuschuss der RV das währe sonst Sozialbetrug
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
doch hat er - er war 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt, anfangs sogar als "einfacher KV-Mitarbeiter", und bin seit 2016 Rentner. Da ist mein Alter von 70 Jahren nachvollziehbar. Allein schon aus diesem Grunde muss ich hier niemanden etwas vorwärts oder rückwärts oder auch im Traum vorbeten.
Damit sehe ich als Moderator das Thema hier als erledigt an und bevor es hier zu Nicklichkeiten kommt, mache ich den Thread zu.
Vielen Dank an alle Beteiligten.
Gruss
Czauderna