Guten Tag,
derzeit befinde ich mich in einer Rehamaßnahme durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mein Rehaarzt hat mit eine Verlängerung der Maßnahme um 1 Woche angeboten, die ich aus persönlichen Gründen nicht möchte. Allerdings bin ich durch die Krankenkasse in meinem Dispositionsrecht eingeschränkt, was wären die Rechtsfolgen wenn ich die Woche Verlängerung ablehnen würde? Vielen Dank für die Hilfe!!
Ablehnung Rehaverlängerung bei eingeschränktem Dispositionsr
Moderator: Czauderna
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Re: Ablehnung Rehaverlängerung bei eingeschränktem Dispositi
Hallo, wenn du arbeitsfähig entlassen wirst dann wird die Kasse sicherlich nix machen, wenn du aber arbeitsunfähig entlassen wirst könnte sie dir, wenn die Gründe nicht nachvollziehbar sind und du die Kasse nicht vorher gefragt hast ab dem Entlassungstag das Krankengeld verweigern, na ja, sagen wir besser, sie könnte es versuchen.markuswalter hat geschrieben:Guten Tag,
derzeit befinde ich mich in einer Rehamaßnahme durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mein Rehaarzt hat mit eine Verlängerung der Maßnahme um 1 Woche angeboten, die ich aus persönlichen Gründen nicht möchte. Allerdings bin ich durch die Krankenkasse in meinem Dispositionsrecht eingeschränkt, was wären die Rechtsfolgen wenn ich die Woche Verlängerung ablehnen würde? Vielen Dank für die Hilfe!!
Gruss
Czauderna
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Hallo,
ich sehe das so, dass sich der § 51 nur au die Antragsstellung und den Antritt bezieht. Aber nicht auf eine Verlängerung.
In einem ähnlichen Fall haben wir in der Praxis dem Versicherten keinen Strick gedreht. Denn wie will man beweisen, dass das Entlassungsergebnis nach einer weiteren Woche anders ist.
Ich denke mit der Durchführung der Reha wurde der Aufforderung genügt. Aber wo das sich rechtlich ableiten läßt kann ich spontan nicht sagen.
LG, Fee
ich sehe das so, dass sich der § 51 nur au die Antragsstellung und den Antritt bezieht. Aber nicht auf eine Verlängerung.
In einem ähnlichen Fall haben wir in der Praxis dem Versicherten keinen Strick gedreht. Denn wie will man beweisen, dass das Entlassungsergebnis nach einer weiteren Woche anders ist.
Ich denke mit der Durchführung der Reha wurde der Aufforderung genügt. Aber wo das sich rechtlich ableiten läßt kann ich spontan nicht sagen.
LG, Fee