6-monatiger Auslandsaufenthalt, wie versichern?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 11.03.2014, 15:13

Diese freiwillige Versicherung kann ich stilllegen/kündigen, sobald ich ins Ausland gehe.
Da hat er wahr gesprochen der Gute
Aber nur unter der Voraussetzung, dass ich mich im EU- Ausland aufhalte, was in meinem Fall zutifft.
Es gibt da keinen Unterschied zwischen EU Ausland und sonstigem Ausland.
Sobal ich mich innerhalb der EU aufhalte, besteht diese Versicherungspflicht, da
ich in allen EU- Ländern den gleichen Anspruch auf Leistungen hätte wie in Deutschland.
Ein Widerspruch in sich. Wenn man im Ausland abgesichert ist entfällt die Versicherungspflicht in Deutschland. Ansprüche auf Leistungen ergeben sich aus dem Versicherungsumfang. Und der ist innerhalb der EU unterschiedlich bis gar nicht vorhanden. Wie kommt der Mensch darauf?
Eine Anwartschaftsversicherung ist für diejenigen sinnvoll, die keine Aussicht auf Leistungen vom Arbeitsamt (Anspruch auf Arbeitslosengeld) oder einer sofortigen Arbeitsaufnahme (z.B. Sabbatjahr) haben, sobald man sich wieder in Deutschland aufhält.
Da hat aber jemand noch das alte Wissen und hat die Gesetzesänderung zum 01.08.2013 noch nicht verarbeitet.
Würde ich diese AV nicht abschließen, könnte ich mich zwar freiwillig versichern, hätte aber für die ersten 6 Monate keinen vollen Leistungsanspruch, d.h.keine Routineuntersuchungen, nur Notfallbehandlungen.
Au weia. Bitte unbedingt den Kollegen nachschulen. Es gibt keine Wartezeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Keinen Leistungsausschluss wie hier beschrieben.
Da sieht man mal wieder, dass es sinnvoll ist, auch nochmal nachzuhacken und nicht alles zu glauben was sogenannte "Experten" erzählen.
Damit meine ich natürlich die Mitarbeiter meiner Krankenkasse, die mich in Vorgesprächen völlig falsch und zu meinem Nachteil informiert haben.
Tut mir leid, aber diese Aussage ist nicht gerade entkräftet von dem sogenannten Experten. Da sind einige Sachen falsch.

anne
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Beitrag von anne » 11.03.2014, 15:25

Hmm, also ich kann auch nur wiedergeben was der Mensch von der AOK mir erzählt hat.
Darauf werd ich jetzt vertrauen und solange er mir das so absegnet, denke ich wird das schon so passen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 11.03.2014, 15:48

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Wichtig wäre zu wissen, ob Anne nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert ist - dann würde die Auslandsreisekrankenversicherung zur Beendigung dieser Versicherung ausreichen.

Wenn sie freiwillig versichert ist, könnte sie diese Versicherung ordentlich kündigen, wenn sie eine entsprechende Auslandsreisekrankenversicherung nachweist.

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf

Ebenfalls möglich ist die Verringerung des Beitrages nach § 240 Abs. 4a SGB V ab dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes, unabhängig davon, ob die Versicherung gekündigt wird (dann nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist, in dem ggf. bereits der Auslandsaufenthalt vorliegt) oder nicht.

Und meiner Meinung nach könnte diese Versicherung seit dem 01.08.13 sogar im Anschluss an den 5,1,13 laufen, was früher u. U. nicht möglich gewesen wäre.

Je nachdem, welche Konstellation vorliegt und wie du gerne abgesichert wärst, würde ich mal einen schriftlichen Antrag an die AOK schicken und eine schriftliche Antwort mit Rechtsgrundlagen fordern.
Halte Dich lieber hieran. Ist kompetenter und günstiger für Dich. :lol:

anne
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Beitrag von anne » 11.03.2014, 15:55

Aber das ist doch eigentlich das was ich dann machen wollte, oder?
Freiwillige Versicherung kündigen + Anwartschaft abschließen oder eben nicht, das steht mir frei.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.03.2014, 16:00

Hallo, da bin ich bei Broemmel, das, was der AOK-Experte da ausgesagt hat ist teilweise schlicht und einfach falsch (Anwartschaft und Leistungseinschränkung). Richtig ist, entscheiden musst du (Anne) selbst.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 11.03.2014, 16:46

Mitgliedschaft kündigen.

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. 2 volle Monate nach Eingang der Kündigung.

Wenn Du innerhalb dieser Kündigungsfrist bereits im Ausland bist, für diese Zeit die Beitragsermässigung beantragen.

Auslandskrankenversicheurng abschliessen (Muss sowieso bei der AOK nachgewiesen werden) und nach Rückkehr aus dem Ausland bei der AOK neu versichern nach § 5 Abs 13 SGB V,

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 11.03.2014, 20:33

anne hat geschrieben:So, jetzt hatte ich endlich mal ein Gespräch, mit dem einzigen kompetenten Mitarbeiter der AOK der sich in diesem Bereich auskennt.
Wenn das tatsächlich der einzige kompetente Mitarbeiter (wohl im Vergleich zu den übrigen) ist, so muss ich sagen, dass er sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennt. Bei Interesse liefere ich die Rechtsgrundlagen nach, die meine Äußerungen untermauern. Dem AOK-Mitarbeiter dürfte das schwer fallen.

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