?? § 19 SGB V für Neugeborene innerhalb Monatsfrist ??
Moderator: Czauderna
?? § 19 SGB V für Neugeborene innerhalb Monatsfrist ??
Ende Vers-Pflicht 30.04.2015 (ALG II)
Erneut Versicher Pflicht 01.06.2015
ledige Frau, die am 5.5.2015 ein Kind entbindet.
Hat das Kind einen nachgehende Leistungsanspruch im Mai 2015.
Gemeinsames Runschreiben 09.12.1988 Punkt 3.1
Die FAMI wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten eine nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der FAMI, wenn die FAMI wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.
Die EINEN sage: Baby hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch, weil Baby zum 30.04.2015 nicht mit dem Mitglied ausscheidet; ist ja erst später da. Sie legen das Rundschreiben wortwörtlich aus
Die ANDEREN sagen: wortwörtliche Auslegung ist übertrieben. Sinn und Zweck ist es, alle möglichen FAMIs mit in den nachgehenden Leistungsanspruch reinzunehem und meinen, dass der Verfasser damals (1988) doch niemals an so einen Fall dachte. Der Verfasser wollte nur grundsätzlich beschreiben, dass die FAMIs das rechtliche Schicksal des Mitglieds tragen
Wie würden Sie entscheiden ????
Erneut Versicher Pflicht 01.06.2015
ledige Frau, die am 5.5.2015 ein Kind entbindet.
Hat das Kind einen nachgehende Leistungsanspruch im Mai 2015.
Gemeinsames Runschreiben 09.12.1988 Punkt 3.1
Die FAMI wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten eine nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der FAMI, wenn die FAMI wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.
Die EINEN sage: Baby hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch, weil Baby zum 30.04.2015 nicht mit dem Mitglied ausscheidet; ist ja erst später da. Sie legen das Rundschreiben wortwörtlich aus
Die ANDEREN sagen: wortwörtliche Auslegung ist übertrieben. Sinn und Zweck ist es, alle möglichen FAMIs mit in den nachgehenden Leistungsanspruch reinzunehem und meinen, dass der Verfasser damals (1988) doch niemals an so einen Fall dachte. Der Verfasser wollte nur grundsätzlich beschreiben, dass die FAMIs das rechtliche Schicksal des Mitglieds tragen
Wie würden Sie entscheiden ????
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Nun ja, der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausschließlich auf Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden. D.h. ja wohl, dass in erster Linie vom Wortlaut nur das Mitglied einen nachgehenden Leistungsanspruch hat. Von Familienversicherten ist dort nicht die Rede.
In § 19 Abs. 3 SGB V hat man für die Fälle, in denen die Mitgliedschaft durch Tod endet, explizit die Familienversicherten mit 1 Monat ausdrücklich beglückt.
So einen ausdrücklichen Hinweis haben wir in § 19 Abs. 2 SGB V allerdings nicht.
Die meisten Krankenkasse gewähren aber auch den Familienversicherten einen nachgehenden Leistungsanspruch. Bereits zum Inkrafttreten des SGB V (01.01.1989) wurde dies in dem vom GR 9.12.88 zu § 19 SGB V, Nr. 3.1 so festgehehalten.
In § 19 Abs. 3 SGB V hat man für die Fälle, in denen die Mitgliedschaft durch Tod endet, explizit die Familienversicherten mit 1 Monat ausdrücklich beglückt.
So einen ausdrücklichen Hinweis haben wir in § 19 Abs. 2 SGB V allerdings nicht.
Die meisten Krankenkasse gewähren aber auch den Familienversicherten einen nachgehenden Leistungsanspruch. Bereits zum Inkrafttreten des SGB V (01.01.1989) wurde dies in dem vom GR 9.12.88 zu § 19 SGB V, Nr. 3.1 so festgehehalten.