§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Moderator: Czauderna
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§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
§ 19 (2) sagt ...
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Beispiel:
Ende Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 30.6.2019.
Wann spätestens muss eine neue Beschäftigung angenommen werden, damit man Anspruch auf die o.g. Regelung hat ?
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Beispiel:
Ende Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 30.6.2019.
Wann spätestens muss eine neue Beschäftigung angenommen werden, damit man Anspruch auf die o.g. Regelung hat ?
Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Hallo,
im Sozialrecht läuft ein voller Kalendermonat vom ersten bis zum letzten Tag des Monats.
Für die Frage müsste also ab 01.08. eine Beschäftigung aufgenommen werden.
im Sozialrecht läuft ein voller Kalendermonat vom ersten bis zum letzten Tag des Monats.
Für die Frage müsste also ab 01.08. eine Beschäftigung aufgenommen werden.
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Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Gibt es da eine gesetzliche Grundlage dafür, weil es nämlich auch Meinungen gibt die den
30.7. als letzten Tag sehen, so dass eine Beschäftigung zum 31.7. angetreten werden müsste,
siehe § 188 (2) BGB Fristberechnung.
Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Googeln führt zu Folgendem (Link wäre wohl Werbung, das Besprechungsergebnis finde ich auf die Schnelle nicht direkt):
Beispiel:
Endet ein Mitgliedschaftsverhältnis am 30.06. eines Jahres, so besteht ein Leistungsanspruch vom 01.07. bis längstens zum 31.07. desselben Jahres (laut Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 19.01.1996).
Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Monatsfrist in diesem Beispiel am 30.07. desselben Jahres endet. Diese Rechtsauffassung entspricht einer wortgetreuen Auslegung der §§ 187, 188 BGB. Das Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 19.01.1996 soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.
Beispiel:
Endet ein Mitgliedschaftsverhältnis am 30.06. eines Jahres, so besteht ein Leistungsanspruch vom 01.07. bis längstens zum 31.07. desselben Jahres (laut Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 19.01.1996).
Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Monatsfrist in diesem Beispiel am 30.07. desselben Jahres endet. Diese Rechtsauffassung entspricht einer wortgetreuen Auslegung der §§ 187, 188 BGB. Das Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 19.01.1996 soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.
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Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Ja, der erste Satz meiner letzten Antwort hätte vielleicht hervorgehoben sein sollen.
Endet ein Mitgliedschaftsverhältnis am 30.06. eines Jahres, so besteht ein Leistungsanspruch vom 01.07. bis längstens zum 31.07. desselben Jahres (laut Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 19.01.1996).
Ich finde das Besprechungsergebnis nicht online, aber eine Krankenkasse würde das sicher aushändigen können.
Endet ein Mitgliedschaftsverhältnis am 30.06. eines Jahres, so besteht ein Leistungsanspruch vom 01.07. bis längstens zum 31.07. desselben Jahres (laut Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 19.01.1996).
Ich finde das Besprechungsergebnis nicht online, aber eine Krankenkasse würde das sicher aushändigen können.
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Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Hast Du das in Papierform vorliegen oder woher kommt die Kenntnis davon, wenn nicht online verfügbar ?
Da bin ich mir nicht so sicher ...
Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Hallo,
Du hättest es gerne schriftlich, also verbindlich, dann rate ich dir deine Krankenkasse zu befragen. Ich bin derzeit noch in München, kann aber am Montag mal schauen. Hast du einen konkreten Fall oder willst es einfach nur wissen?
Gruß
Czauderna
Du hättest es gerne schriftlich, also verbindlich, dann rate ich dir deine Krankenkasse zu befragen. Ich bin derzeit noch in München, kann aber am Montag mal schauen. Hast du einen konkreten Fall oder willst es einfach nur wissen?
Gruß
Czauderna
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Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Bereits geschehen.
Am Telefon nur inkompetente und in sich widersprüchliche Auskünfte, die natürlich auch nicht belegbar sind.
Auf eine schriftliche Auskunft warte ich seit ca. 3 Monaten incl. zwischenzeitlicher Erinnerungen.
Es ist konkret und es wäre toll etwas verbindliches zu haben.
Es ist schon verwunderlich, dass man zu solch einer doch recht simplen Sache in diesem Rechtsstaat nirgendwo etwas verbindliches findet.
Interessanterweise sind alle Berechnungsbeispiele die man findet so gewählt, dass der Folgemonat nicht einen Tag länger ist als der Vormonat.
Welch eine Energie man aufwenden muss, um das im Voraus zu klären. Selbst beim Patiententelefon konnte man mir nichts verbindliches sagen.
Sehr merkwürdig ...
Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Hallo,
ich hätte da was - https://sozialversicherung-kompetent.de ... pruch.html
wenn du dich da mal durcharbeitest findest du auch eine Aussage in der Überschrift - da heisst es - "Versicherungslücke grösser als ein Kalendermonat", d.h. Ende Versicherungspflicht 30.06. - massgebendes Ende 31.07. - Ende 31.08. - massgebendes Ende 30.09 - Ende 28.02. - massgebendes Ende 31.03.
Gruss
Czauderna
ich hätte da was - https://sozialversicherung-kompetent.de ... pruch.html
wenn du dich da mal durcharbeitest findest du auch eine Aussage in der Überschrift - da heisst es - "Versicherungslücke grösser als ein Kalendermonat", d.h. Ende Versicherungspflicht 30.06. - massgebendes Ende 31.07. - Ende 31.08. - massgebendes Ende 30.09 - Ende 28.02. - massgebendes Ende 31.03.
Gruss
Czauderna
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Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Danke Czauderna.
Allerdings wird unter "Versicherungslücke grösser als ein Kalendermonat" ja nicht der Fall behandelt, bei dem der Folgemonat 31 Tage hat, wie der Juli.
Deinen Schlussfolgerungen:
d.h. Ende Versicherungspflicht 30.06. - massgebendes Ende 31.07. - Ende 31.08. - massgebendes Ende 30.09 - Ende 28.02. - massgebendes Ende 31.03.
kann ich (so leid es mir tut) daher leider nicht folgen, denn diese betreffen ja Fälle die gerade nicht größer als ein Kalendermonat sind.
Im Gesetz unter § 19 (2) steht auch nicht "Kalendermonat", sondern "Monat". Rechnet man das Fristende gemäß 188(2) BGB aus, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.6. endet, so landet man beim 30.7. und nicht beim 31.7. D.h. wenn jemand "denkt", naja ein Monat ist ja der ganze Juli, und fängt am 1.8., in dem Glauben, er habe den nachgelagerten Leistungsanspruch, eine neue Position an, dann wird er m.E. eine böse Überraschung erleben und muss für den Juli nachzahlen.
Auch im zitierten Beispiel sind wieder nur Fälle gewählt, wo der Folgemonat tageweise nicht länger ist als der vorherige Monat. Oder man wählt Beispiele, die dann im übernächsten Monat liegen.
Allerdings wird unter "Versicherungslücke grösser als ein Kalendermonat" ja nicht der Fall behandelt, bei dem der Folgemonat 31 Tage hat, wie der Juli.
Deinen Schlussfolgerungen:
d.h. Ende Versicherungspflicht 30.06. - massgebendes Ende 31.07. - Ende 31.08. - massgebendes Ende 30.09 - Ende 28.02. - massgebendes Ende 31.03.
kann ich (so leid es mir tut) daher leider nicht folgen, denn diese betreffen ja Fälle die gerade nicht größer als ein Kalendermonat sind.
Im Gesetz unter § 19 (2) steht auch nicht "Kalendermonat", sondern "Monat". Rechnet man das Fristende gemäß 188(2) BGB aus, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.6. endet, so landet man beim 30.7. und nicht beim 31.7. D.h. wenn jemand "denkt", naja ein Monat ist ja der ganze Juli, und fängt am 1.8., in dem Glauben, er habe den nachgelagerten Leistungsanspruch, eine neue Position an, dann wird er m.E. eine böse Überraschung erleben und muss für den Juli nachzahlen.
Auch im zitierten Beispiel sind wieder nur Fälle gewählt, wo der Folgemonat tageweise nicht länger ist als der vorherige Monat. Oder man wählt Beispiele, die dann im übernächsten Monat liegen.
Re: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Hallo,
Ich sehe es so - die genannten Beispiele gelten für die Faelle wo es um den Kalendermonat geht, endet die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats dann gelten z.B. 16.05. - 15.06. oder 15.02. - 14.03. ( 1 Monat).
Wir hatten doch erst den Fall, dass Arbeitslosengeld bis zum 30.12. bewilligt wurde und dort die Monatsfrist dann demzufolge am 29.01. abgelaufen war - wäre es der 31.12. gewesen dann wäre der 31.01. als Fristende gewertet worden.
Gruß
Czauderna
Ich sehe es so - die genannten Beispiele gelten für die Faelle wo es um den Kalendermonat geht, endet die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats dann gelten z.B. 16.05. - 15.06. oder 15.02. - 14.03. ( 1 Monat).
Wir hatten doch erst den Fall, dass Arbeitslosengeld bis zum 30.12. bewilligt wurde und dort die Monatsfrist dann demzufolge am 29.01. abgelaufen war - wäre es der 31.12. gewesen dann wäre der 31.01. als Fristende gewertet worden.
Gruß
Czauderna