18-Monate-Kündigungfrist
Moderator: Czauderna
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18-Monate-Kündigungfrist
Ich bin Mitglieder der AOK Bayern für 4 Jahren. Also, die 18-Monate-Kündigungfrist sollte schon lange vorbei sein. In dieser Zeitraum war ich Angestellte bei 2 Firmen und war auch einige Monate bei der Arbeitsagentur (also arbeitslos).
Jetzt wollte ich die Krankenkasse wechseln und wollte ich kündigen mit der 2-Monate-Frist. Aber die AOK sagt das meine Mitgliedschaft wurde am 01.01. dieses Jahres erneuert während ich arbeitlos war (???) und dass die neue 18-Monate-Frist läuft bis mitte 2016.
Kann das wahr sein? Ich war immer bei AOK vesichert in der lezten 4 Jahren.
Kann ich was dagegen machen?
Vielen Dank
Jetzt wollte ich die Krankenkasse wechseln und wollte ich kündigen mit der 2-Monate-Frist. Aber die AOK sagt das meine Mitgliedschaft wurde am 01.01. dieses Jahres erneuert während ich arbeitlos war (???) und dass die neue 18-Monate-Frist läuft bis mitte 2016.
Kann das wahr sein? Ich war immer bei AOK vesichert in der lezten 4 Jahren.
Kann ich was dagegen machen?
Vielen Dank
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Das kann stimmen, muss aber nicht.
Sollte min. ein Tag Versicherungslücke entstehen (Beispiel: Ende Beschäftigung 30.12., Beginn ALG I Bezug 01.01.) entsteht eine neue 18 monatige Bindungsfrist.
Diese Lücke KANN mit einer "Bürgerversicherung" (Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V) geschlossen werden. Dann würde die neue Bindungsfrist entfallen.
In diesem Falle sind für die Tage, an denen kein versicherungsschtz bestand, selber nachzuzahlen.
Am besten mal bei der AOK nachfragen, ob und welche Versicherungslücken in den letzten 18 Monaten vorhanden sind
Sollte min. ein Tag Versicherungslücke entstehen (Beispiel: Ende Beschäftigung 30.12., Beginn ALG I Bezug 01.01.) entsteht eine neue 18 monatige Bindungsfrist.
Diese Lücke KANN mit einer "Bürgerversicherung" (Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V) geschlossen werden. Dann würde die neue Bindungsfrist entfallen.
In diesem Falle sind für die Tage, an denen kein versicherungsschtz bestand, selber nachzuzahlen.
Am besten mal bei der AOK nachfragen, ob und welche Versicherungslücken in den letzten 18 Monaten vorhanden sind
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Der nachgehende Anspruch schließt doch den 5,1,13 aus. Oder hast du irgendwelche Quellen, die ich nicht kenne?SoFaLeistung hat geschrieben:Das kann stimmen, muss aber nicht.
Sollte min. ein Tag Versicherungslücke entstehen (Beispiel: Ende Beschäftigung 30.12., Beginn ALG I Bezug 01.01.) entsteht eine neue 18 monatige Bindungsfrist.
Diese Lücke KANN mit einer "Bürgerversicherung" (Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V) geschlossen werden. Dann würde die neue Bindungsfrist entfallen.
In diesem Falle sind für die Tage, an denen kein versicherungsschtz bestand, selber nachzuzahlen.
Am besten mal bei der AOK nachfragen, ob und welche Versicherungslücken in den letzten 18 Monaten vorhanden sind
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Keine direkte Quellen, in der Praxis hat es bisher aber immer funktioniert.
So meine ich schließt eine abgeschlossene/beantragte freiwillige Versicherung den §19 aus.
Ich kann mir vorstellen das dies adäquat auch für die 5 1 13 gilt.
Bisher hatte ich 3-4 Fälle dieser Art in der Praxis die allesamt durch die 5 1 13 gelöst worden sind.
Außerdem wissen wir ja gar nicht ob §19 in diesem Falle überhaupt durchgeführt worden ist.
Des Weiteres ist die 5 1 13 eine Pflichtversicherung. Sollte die beantragt/angezeigt werden, würde ich dies als vorrangig empfinden.
LG
So meine ich schließt eine abgeschlossene/beantragte freiwillige Versicherung den §19 aus.
Ich kann mir vorstellen das dies adäquat auch für die 5 1 13 gilt.
Bisher hatte ich 3-4 Fälle dieser Art in der Praxis die allesamt durch die 5 1 13 gelöst worden sind.
Außerdem wissen wir ja gar nicht ob §19 in diesem Falle überhaupt durchgeführt worden ist.
Des Weiteres ist die 5 1 13 eine Pflichtversicherung. Sollte die beantragt/angezeigt werden, würde ich dies als vorrangig empfinden.
LG
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Hier muss man ganz klar den nachgehenden Anspruch, die freiwillige Versicherung und die nachrangige Versicherungspflicht des 5,1,13 trennen.
Wenn ich davon ausgehe, dass alles richtig gelaufen ist, muss ein nachgehender Anspruch vorliegen, da die Lücke sonst durch die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V hätte geschlossen werden müssen.
Der nachgehende Anspruch ist vorrangig vor dem 5,1,13. Der 5,1,13 ist zwar eine Pflichtversicherung, aber eine absolut nachrangige, der nachgehende Anspruch ist nach meiner Kenntnis vorrangig.
Ein Lückenschluss mit 5,1,13 ist m. E. nicht möglich.
Etwas anderes ist natürlich eine freiwillige Versicherung. Da ist die Beantragungspflicht abgelaufen, aber wenn der Versicherte nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, könnte er sie vielleicht noch rückwirkend beantragen. Und die Kasse würde gut daran tun, dem stattzugeben, wenn der Versicherte gehen will, bringt es nichts, ihn mit Gewalt zu halten.
@johnsmith: Ich vermute, dass ALG erst ab 02.01.15 gezahlt wird und die Lücke der 01.01.15 ist.
Wenn ich davon ausgehe, dass alles richtig gelaufen ist, muss ein nachgehender Anspruch vorliegen, da die Lücke sonst durch die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V hätte geschlossen werden müssen.
Der nachgehende Anspruch ist vorrangig vor dem 5,1,13. Der 5,1,13 ist zwar eine Pflichtversicherung, aber eine absolut nachrangige, der nachgehende Anspruch ist nach meiner Kenntnis vorrangig.
Ein Lückenschluss mit 5,1,13 ist m. E. nicht möglich.
Etwas anderes ist natürlich eine freiwillige Versicherung. Da ist die Beantragungspflicht abgelaufen, aber wenn der Versicherte nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, könnte er sie vielleicht noch rückwirkend beantragen. Und die Kasse würde gut daran tun, dem stattzugeben, wenn der Versicherte gehen will, bringt es nichts, ihn mit Gewalt zu halten.
@johnsmith: Ich vermute, dass ALG erst ab 02.01.15 gezahlt wird und die Lücke der 01.01.15 ist.
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Vielen Dank für Ihre Antworten.
Was ich nicht verstehe ist wie kann man Lücken in der KV haben. Theoretisch ist KV in Deutschland verpflichtend.
Als ich arbeitslos war hatte ich eine Sperrfrist (also ohne Arbeitslosengeld) von 90 Tage von 01.12. bis etwa ende Februär. Aber nicht genau am 01.01.
Konnte das der Grund sein?
In der Zwischenzeit habe ich die AOK nach einem Versicherungsverlaufsauszug.
Grüße
Was ich nicht verstehe ist wie kann man Lücken in der KV haben. Theoretisch ist KV in Deutschland verpflichtend.
Als ich arbeitslos war hatte ich eine Sperrfrist (also ohne Arbeitslosengeld) von 90 Tage von 01.12. bis etwa ende Februär. Aber nicht genau am 01.01.
Konnte das der Grund sein?
In der Zwischenzeit habe ich die AOK nach einem Versicherungsverlaufsauszug.
Grüße
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ja das ist der Grund.
Bei einer Sperrzeit ist man ab Beginn des 2. Monats der Sperrfrist Mitglied. In dem 1. Monat hat man einen nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V (sofern Lücke auf Grund von verspäteter Meldung nicht größer als einen Monat und keine Familienversicherung über evtl Ehegatten möglich ist)
Hierbei hat man lediglich einen LEISTUNGSANSPRUCH. Es ist aber KEINE Versicherung.
Daher entsteht ab der Anmeldung der Arbeitsagentur eine neue 18monatige Bindungsfrist
Bei einer Sperrzeit ist man ab Beginn des 2. Monats der Sperrfrist Mitglied. In dem 1. Monat hat man einen nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V (sofern Lücke auf Grund von verspäteter Meldung nicht größer als einen Monat und keine Familienversicherung über evtl Ehegatten möglich ist)
Hierbei hat man lediglich einen LEISTUNGSANSPRUCH. Es ist aber KEINE Versicherung.
Daher entsteht ab der Anmeldung der Arbeitsagentur eine neue 18monatige Bindungsfrist
SoFaL.
GKV hat recht.
Du darft eine Mitgliedschaftslücke, die durch einen nachgehenden Leistungsanspruch (§ 19 SGB V bis zu einem Monat) NICHT mit einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V füllen.
Dies steht in § 5 Abs. 8a SGB V.
Wenn ihr dies so macht, dann zieht ihr zu Unrecht Gelder aus dem RSA-Topf.
Dies würde mit Sanktionen bestraft, wenn dies rauskommt.
Gleiches gilt für die OAV (obligatorische Anschlussversicherung).
Dort ist dies in § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V geregelt, dass sich eine solche Mitgliedschaft NICHT anschließt, wenn ein Anspruch nach § 19 SGB V besteht.
Die Schließung der Mitgliedschaftslücke ist ausschließlich im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V möglich.
Dafür wäre ein Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu stellen gewesen (§ 9 Abs. 2 SGB V).
SoFaL. Du solltest mal mit Eurem RSA-Koordinator (so heißt der Mensch bei uns) reden, ob ihr da so alles richtig macht.
GKV hat recht.
Du darft eine Mitgliedschaftslücke, die durch einen nachgehenden Leistungsanspruch (§ 19 SGB V bis zu einem Monat) NICHT mit einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V füllen.
Dies steht in § 5 Abs. 8a SGB V.
Wenn ihr dies so macht, dann zieht ihr zu Unrecht Gelder aus dem RSA-Topf.
Dies würde mit Sanktionen bestraft, wenn dies rauskommt.
Gleiches gilt für die OAV (obligatorische Anschlussversicherung).
Dort ist dies in § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V geregelt, dass sich eine solche Mitgliedschaft NICHT anschließt, wenn ein Anspruch nach § 19 SGB V besteht.
Die Schließung der Mitgliedschaftslücke ist ausschließlich im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V möglich.
Dafür wäre ein Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu stellen gewesen (§ 9 Abs. 2 SGB V).
SoFaL. Du solltest mal mit Eurem RSA-Koordinator (so heißt der Mensch bei uns) reden, ob ihr da so alles richtig macht.
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Vielen Dank euch für eure Antworten. Ich konnte aber die Gesetzgebung nicht verstehen.
Ich habe endlich den Versicherungsverlaufauszug von der AOK erhalten.
Zwar es gibt eine Lücke von einem Monat. Der erste Monat in dem ich arbeits los war.
Vielleicht ist es ordnungsgemäß. Aber ich finde es ein Missbrauch. Ich bin Mitglieder der AOK für 4 Jahren und nur weil ich in Arbeitslosigkeit geraten war, muss ich wieder die 18-Monate-Kündigungfrist halten.
Falls in den nächsten 18 Monaten bin ich wieder arbeitslos dann kann ich niemals die Krankenkasse wechseln!!!
Ich habe endlich den Versicherungsverlaufauszug von der AOK erhalten.
Zwar es gibt eine Lücke von einem Monat. Der erste Monat in dem ich arbeits los war.
Vielleicht ist es ordnungsgemäß. Aber ich finde es ein Missbrauch. Ich bin Mitglieder der AOK für 4 Jahren und nur weil ich in Arbeitslosigkeit geraten war, muss ich wieder die 18-Monate-Kündigungfrist halten.
Falls in den nächsten 18 Monaten bin ich wieder arbeitslos dann kann ich niemals die Krankenkasse wechseln!!!
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Das kann man so sehen. Andererseits hattest du trotz Sperrzeit einen durchgehenden Versicherungsschutz und musstest selbst nichts zahlen.johnsmith1234 hat geschrieben:Vielen Dank euch für eure Antworten. Ich konnte aber die Gesetzgebung nicht verstehen.
Ich habe endlich den Versicherungsverlaufauszug von der AOK erhalten.
Zwar es gibt eine Lücke von einem Monat. Der erste Monat in dem ich arbeits los war.
Vielleicht ist es ordnungsgemäß. Aber ich finde es ein Missbrauch. Ich bin Mitglieder der AOK für 4 Jahren und nur weil ich in Arbeitslosigkeit geraten war, muss ich wieder die 18-Monate-Kündigungfrist halten.
Doch. Nach einer Lücke - auch wenn es nur ein Tag ist - hast du ein erneutes Kassenwahlrecht und kannst dir eine Kasse aussuchen.johnsmith1234 hat geschrieben: Falls in den nächsten 18 Monaten bin ich wieder arbeitslos dann kann ich niemals die Krankenkasse wechseln!!!