§ 10 Abs. 2 Nr 4 SGB V - SG Dortmund

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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CiceroOWL
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§ 10 Abs. 2 Nr 4 SGB V - SG Dortmund

Beitrag von CiceroOWL » 30.07.2013, 06:55

29.07.2013 Behinderte Kinder bleiben ohne Altersbegrenzung in der Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert, wenn sie außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 27jährigen geistig behinderten Frau aus Hagen. Die AOK Nordwest lehnte es ab, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau auf Grund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache und damit nicht genüge, sich selbst zu unterhalten.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.06.2013, Az.: S 39 KR 490/10

justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/29_07_2013/index.php

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.07.2013, 07:40

Hallo,
das Urteil wundert mich dann doch etwas, denn genau das, was dieses Urteil
sagt kenne ich nicht anders, nämlich dass schwerbehinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 23. Lebensjahr schon vorlag weiterhin der Familienversicherung verbleiben können - allein in meinem Umkreis kenne ich zwei Fälle - in dem einen Fall ist das Kind schon 44 Jahre alt.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 30.07.2013, 07:48

Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache und damit nicht genüge, sich selbst zu unterhalten.
Man achte auf den letzten Satz der Begründung, das sagt eigentlich alles.

Gruss

Jochen

Rossi
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Beitrag von Rossi » 31.07.2013, 21:59

Nun, ja! Die Familienversicherung für behinderte Kinder ohne Altersgrenze!

Die Praxis der jeweiligen Kassen ist dort offensichtlich total unterschiedlich!

Sorry Günter und Jochen, dort habe ich den letzten 2 Jahren die dollsten Dinger erlebt!

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