10.000 Euro Rechnung trotz Kündigung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.04.2011, 18:57

Och grundsätlich git ja das BGB § 130 Abs. 1 sowiei § 174 Abs. 5 SGB V Es gilt § 173 also Ausübung des Wahlrechtes, der Rest ist ja denn in 186 Abs. 11 geregelt Es ist zwar eine Pflichtversicherung, grundsätzlich, nur von Amtswegen das ganz zu deichseln da hätte ich denn so meine Zweifel. Aber vieleicht findt ja jemand eine entsprechende Begründung im SGB V.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 22.04.2011, 11:47, insgesamt 2-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.04.2011, 19:16

Hallo,
wenn es nach der Logik ginge, dann benötigt man keine "Unterschrift" für die rückwirkende Herstellung einer Mitgliedschaft und damit auch für die Beitragsnachforderung. Aber was ist schon logisch - die Frage ist dann , warum wird eine Pflicht zur Versicherung ab dem 01.04.2007 zwingend vorgeschrieben wenn sich ein "Betroffener" dann beispielsweise ab dem 01.01.2011 wegen ALG2-bezug wieder neu versichern kann ohne dass er für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2010 belangt werden kann, weil er seine "Unterschrift" nicht leistet.
Wenn also heute jemand aus der Versicherungspflicht ausscheidet, sich nicht weiterversichert und dann in zwei Jahren wieder versicherungspflilchtig wird, dann war der eben zwei Jahre nicht versichert - ohne "Unterschrift" von ihm kann dann auch die Kasse nichts machen - das ist doch logisch, oder ?
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.04.2011, 19:37

Naja laut Kassler Kommentar sind als Versicherungstatbesände nach § 5 Abs 1 also auch § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V unabdingbar, somit kann eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch ohne Unterschrift durch geführt werden, grundsätzlich.

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