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Moderator: Czauderna
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§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
§ 6 Abs. 3a SGB V
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000
Die “Nichtversicherung” in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums führt aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem 5-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate)
– versicherungsfrei,
– von der Versicherungspflicht befreit oder
– wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.
Die Neuregelung trifft insbesondere ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts (z. B. im Rahmen der Altersteilzeitarbeit) die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr erfüllen, sowie nicht gesetzlich krankenversicherte Personen, die arbeitslos werden. Dagegen werden Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V nicht erfasst. Gleiches gilt für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie für Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt (außerhalb eines EWR-Staats bzw. der Schweiz) in das Inland zurückkehren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Wohnsitznahme in Deutschland.
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt würde dies bedeuten, dass (bei gleichbleibender Rechtslage) nach der Rückkehr nach Deutschland mit 60 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehen würde und bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse durchzuführen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
§ 6 Abs. 3a SGB V
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000
Die “Nichtversicherung” in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums führt aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem 5-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate)
– versicherungsfrei,
– von der Versicherungspflicht befreit oder
– wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.
Die Neuregelung trifft insbesondere ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts (z. B. im Rahmen der Altersteilzeitarbeit) die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr erfüllen, sowie nicht gesetzlich krankenversicherte Personen, die arbeitslos werden. Dagegen werden Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V nicht erfasst. Gleiches gilt für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie für Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt (außerhalb eines EWR-Staats bzw. der Schweiz) in das Inland zurückkehren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Wohnsitznahme in Deutschland.
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt würde dies bedeuten, dass (bei gleichbleibender Rechtslage) nach der Rückkehr nach Deutschland mit 60 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehen würde und bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse durchzuführen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
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- Beiträge: 13
- Registriert: 14.08.2009, 15:21
Hallo Leonardo,
eine wichtige Frage ist aber noch zu klären: Wie wirst Du in dem Land versichert in das Du Deinen Wohnsitz verlegen möchtest ?
Sofern dieser Staat ein System der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt und Du in diesem versichert wirst ist das kein Problem. Nach Deiner Rückkehr in Deutschland wirst Du dann auch wieder gesetzlich versichert, weil Du ja dann zuletzt gesetzlich versichert warst.
Ob Du dann nach Deiner Rückkehr pfllicht- oder freiwillig versichert wirst ist aufgrund Deiner Angaben nicht so leicht zu beantworten (Was macht Du nach Deiner Rückkehr nach Deutschland: evtl. Rentenbezug ?)
Die Altersgrenze von 55 Jahren spielt im Fall des § 5 (1) Nr. 13 keine Rolle.
Solltest Du im Land Deiner Wahl allerdings privat versichert sein dürfte das schwierig werden sich nach der Rückkehr in Deutschland gesetzlich zu versichern.
eine wichtige Frage ist aber noch zu klären: Wie wirst Du in dem Land versichert in das Du Deinen Wohnsitz verlegen möchtest ?
Sofern dieser Staat ein System der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt und Du in diesem versichert wirst ist das kein Problem. Nach Deiner Rückkehr in Deutschland wirst Du dann auch wieder gesetzlich versichert, weil Du ja dann zuletzt gesetzlich versichert warst.
Ob Du dann nach Deiner Rückkehr pfllicht- oder freiwillig versichert wirst ist aufgrund Deiner Angaben nicht so leicht zu beantworten (Was macht Du nach Deiner Rückkehr nach Deutschland: evtl. Rentenbezug ?)
Die Altersgrenze von 55 Jahren spielt im Fall des § 5 (1) Nr. 13 keine Rolle.
Solltest Du im Land Deiner Wahl allerdings privat versichert sein dürfte das schwierig werden sich nach der Rückkehr in Deutschland gesetzlich zu versichern.
Zu beachten ist, dass eine Gebietsgleichstellung des Inlandes nur mit dem EU-Ausland besteht.
Wird außerhalb des EU-Auslandes (also z.B. in Asien) eine private Krankenversicherung begründet, zählt dies nicht als "zuletzt privat versichert" im Sinne des § 5(1) Nr. 13 SGB V und bei der Wiedereinreise nach Deutschland greift daher die Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V. Und zwar unabhängig vom Alter - so ist der Stand nach derzeitiger Rechtslage.
Wird außerhalb des EU-Auslandes (also z.B. in Asien) eine private Krankenversicherung begründet, zählt dies nicht als "zuletzt privat versichert" im Sinne des § 5(1) Nr. 13 SGB V und bei der Wiedereinreise nach Deutschland greift daher die Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V. Und zwar unabhängig vom Alter - so ist der Stand nach derzeitiger Rechtslage.
Re: So stelle ich mir das vor..................
Was nützt Dir das? Wenn ich an die vielen Änderungen im Krankenversicherungsrecht allein in den letzten 5 Jahre denke, kannst Du mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich bis zur Rückkehr nach Deutschland die Rechtssituation noch mehrfach geändert hat. Einen Bestandsschutz für den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt es nicht.leonardo hat geschrieben:Dann lese ich mich jetzt noch ein bisschen in die Gesetze ein, bombardiere meine GKV vor der Auswanderung mit den Paragraphen und will von denen dann eine schriftliche Bestätigung, daß sie mich nach derzeitiger Rechtslage auch nach dem 55. Lebensjahr wieder aufnehmen müssen.
MfG
ratte1
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